Bei Jugendlichen zwischen 10 und 18 Jahren gelten im schweizerischen Strafrecht besondere Regeln, die im Jugendstrafrecht (JStG) und in der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) beschrieben sind.
Auch für Jugendliche gelten aber alle Straftatsbestände, wie sie im Besonderen Teil des StGB und im Nebenstrafrecht beschrieben sind.
Die möglichen Sanktionen gegen Jugendliche unterscheiden sich wesentlich von den Sanktionen, die gegen Erwachsene verhängt werden.
Als Grundsatz des Jugendstrafrechts gilt: straffällig gewordene Jugendlichen werden in erster Linie nicht bestraft, sondern erzogen.
Im Zentrum der Strafe steht also nicht die Vergeltung, sondern die Frage, wie Frage, wie ein junger Täter positiv beeinflusst werden kann, damit er nicht mehr straffällig wird.
Strafmündig ist, wer wegen einer Handlung, die das Gesetz mit einer Strafe bedroht, bestraft werden kann.
In der Schweiz gibt es keine allgemeine Altersgrenze zur Mündigkeit.
Im schweizerischen Jugendstrafrecht steht fest, dass man ab 10 Jahrenstrafmündig ist.
Auch das Jugendstrafrecht unterscheidet zwischen Strafen und Massnahmen. Massnahmen werden im Jugendstrafrecht als Schutzmassnahmen bezeichnet.
Schutzmassnahmen werden gegen Jugendliche angeordnet, wenn sie eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben und die Abklärungen ergeben, dass sie einer besonderen erzieherischen Betreuung oder einer therapeutischen Behandlung bedürfen.
Die Aufsicht ist die mildeste Schutzmassnahme. Eltern müssen selbst eine geeignete therapeutische Behandlung oder erzieherische Betreuung sicherstellen.
Die persönliche Betreuung wird angeordnet, wenn die Aufsicht der Eltern nicht genügt. Die Eltern werden von einer Behörde oder einer Person unterstützt und die Jugendliche werden persönlich betreut.
Die ambulante Betreuung kommt bei: psychischen Störungen, Beeinträchtigungen in der Persönlichkeitsentwicklung und Suchtmittel-Abhängigkeiten. Jugendliche müssen regelmässig von einer Fachperson betreeut werden.
Wenn die anderen Massnahmen nicht ausreichen, ordnen die Behörden eine Unterbringung an. Das heisst, Jugendliche werden an einen neuen Ort platziert. In schwerwiegenden Fällen kann eine geschlossene Unterbringung angeordnet werden.
Die urteilende Behörde verhängt zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Sanktion eine Strafe, wenn der jugendliche Täter schuldhaft gehandelt hat.
Schuldhaft ist ein Jugendlicher, wenn er fähig war, das Unrecht seiner Handlung einzusehen und es ihm auch möglich war, gemäss seiner Einsicht zu handeln.
Strafen für Jugendliche sind: Verweis, persönliche Leistung, Busse und Freiheitsentzug.
Bussen werden erst ab dem 15. Altersjahr angeordnet. Bei Vollendung des 15. Altersjahrs können Jugendliche auch zu Freiheitsentzug verurteilt werden.
Der Verweis wird nur ausgesprochen. Er geht darum, dass der Jugendliche lernt, dass sein Verhalten nicht korrekt war.
Der Höchstbetrag einer Busse für jugendliche Täter ist 2000 Franken.
Die Dauer des Freiheitsentzugs ist normalerweise zwischen einem Tag und einem Jahr. In Ausnahmefällen, wenn der Täter älter als 16 Jahre alt ist, kann der Freiheitsentzug bis zu 4 Jahren betragen.
Bei einer persönlicher Leistung müssen die jugendlichen Täter einen Arbeitseinsatz in sozialen Einrichtungen oder in öffentlichen Betrieben leisten. Es ist auch möglich, dass der Jugendliche an einem Kurs oder einer ähnlichen Veranstaltung teilnehmen muss, beispielsweise einem Anti-Gewalt-Kurs.