Recht

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  • Die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit stehen zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentliche Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf.
  • Die Agentur für Arbeit kann Vorschläge für die berufliche Eingliederung zeit- und ortsnah leisten.
  • Die Agentur für Arbeit ist bereit, Anwartschaftszeit zu erklären und die Behandlung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben.
  • Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
  • Eine Schwangere ist stets über die unterschiedlichen Risiken aufzuklären, die sich aus den verschiedenen Entbindungsmethoden ergeben.
  • Ausnahmen von der Aufklärungspflicht sind der Verzicht des Patienten auf Aufklärung, ausreichendes Vorwissen des Patienten, kein Unterlassen der Aufklärung aus therapeutischer Rücksichtnahme.
  • Die Aufklärungspflicht umfasst Probleme bei Minderjährigen, psychisch Kränken und Betreuten sowie Bewusstlosen und der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländern.
  • Unschädlichkeitsfaktor der Aufklärungsmängel ist der fehlende Ursächlichkeit zwischen eingetretenem Schaden und rechtswidriger ärztliche Behandlung.
  • Die Beweislast für die Hebamme trägt die Hebamme.
  • Bei der Berechnung der Beiträge wird der Beitragssatz von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.
  • Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent.
  • Die Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden.
  • Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen.
  • Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
  • Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von "Tat und Täter" erlangt.
  • Die Erteilung einer Rechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung.
  • Die Verjährung beginnt nicht mit der Rechnungsstellung!
  • Bei unerlaubter Handlung (Behandlungsfehler) verjährt der Anspruch nach 3 Jahren ab Kenntnis aller Umstände.
  • Der Anspruch entsteht regelmäßig mit der Fälligkeitsstellung.
  • Es gibt Ausnahmen bei Schadensersatzansprüchen.
  • Bei grob fahrlässiger Unkenntnis werden bei Verbrauchern13 BGB) geringere Anforderungen gestellt als den Unternehmern (§ 14 BGB).
  • Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verkürzt sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.
  • Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben ist.
  • Bei Geburten nach dem mutmaßlichen Tag der Entbindung verlängert sich die Bezugsdauer bis zum Tag der Entbindung vorausschreitend.
  • Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält.
  • Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
  • Träger der Rentenversicherung sind die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
  • Versicherte sind alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, behinderte Menschen, die in Anstalten, Heime oder gleichartigen Einrichtungen eine Leistung erbringen, die ein Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, und Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden.
  • Selbstständig Tätige sind versicherungspflichtig.
  • Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit diese Buch nichts Abweichendes besitzt.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Renteversicherung.
  • Im Zusammenspiel mit ihrer selbstständigen Tätigkeit besucht ein Lehrer oder Erzieher keine versicherungspflichtige Arbeitnehmer.
  • Der Hebammenberuf umfasst die selbständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbettes und während der Stillzeit, die selbständige Leitung von physiologischen Geburten und die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen.
  • Die Berufsbezeichnung "Hebamme" gilt für alle Berufsangehörigen.
  • Eine Hebamme darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung "Hebamme" führen darf.
  • Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat, sich nicht einschuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.
  • Eine Erlaubnis nach § 1 A b s 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die durch das Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, sich nicht schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
  • Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorgelegen hat.
  • Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs 1 Nr 2 wegfällt.
  • Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs 1 Nr 3 wegfällt.