Das Grundrecht Öffentliches Recht wird vom Staat her erfolgen.
Jedes Grundrecht deckt einen bestimmten Lebensbereich ab.
Der Lebensbereich, den ein Grundrecht schützt, wird als Schutzbereich eines Grundrechts bezeichnet.
Wenn der Lebensbereich tangiert ist, ist der Schutzbereich eines Grundrechts eröffnet.
Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist ein Grundrecht und wird durch die Ewigkeitsklausel besonders geschützt.
Der Mensch kommt mit seiner Subjektsqualität eine ganz persönliche, ihm innewohnende Subjektsqualität zu.
Reichskanzler (Hitler) wurde nicht vom Volk gewählt.
Exekutive: Das Bundesorgan, das zur Exekutive gehört, ist die Bundesregierung.
Judikative: Das Bundesorgan, das zur Judikative gehört, ist das Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Verfassungsbeschwerden und andere Rechtsstreitigkeiten, die die Verfassung betreffen.
Die Bundesregierung wird vom Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin geführt und besteht aus den verschiedenen Ministerien und Ministerinnen.
Die Bundesregierung ist für die Umsetzung der Gesetze, die Verwaltung des Landes und die Durchführung der Regierungsgeschäfte verantwortlich.
Das Bundesverfassungsgericht ist das oberste Gericht Deutschlands und hat die Aufgabe, über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu wachen und die Grundrechte zu schützen.
Reichtspräsident wurde vom Volk gewählt.
Das Bundesverfassungsgericht zieht die sogenannte Objektformel heran, um zu bestimmen, ob ein Eingriff in die Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG vorliegt.
Ein Eingriff in die Menschenwürde ist dann vorliegend, wenn der Mensch seine Subjektsqualität verliert und behandelt wird wie ein bloßes Objekt.
Der Mensch darf niemals Mittel zum Zweck sein oder zum Objekt staatlichen Handelns werden (BVerfGE 87, S. 209).
Wenn der Mensch zum Objekt herabgewürdigt wird, dann liegt ein Eingriff in die Menschenwürde vor.
Die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) beinhaltet drei Grundrechte: Allgemeine Handlungsfreiheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Die Allgemeine Handlungsfreiheit ist das liberalste Grundrecht unserer Verfassung und wird durch die Allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergänzt.
Die Allgemeine Handlungsfreiheit ist für das Grundgefüge unserer Verfassung und unser gesamtes Rechtssystem von Bedeutung.
Die Rundfunkfreiheit umfasst Hörfunk und Fernsehen und gewährleistet, dass die Berichterstattung der Presse nicht von staatlicher Seite beeinflusst wird.
Die Pressefreiheit schützt von der Beschädigung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung.
In einer Güterabwägung muss entschieden werden, welcher Verfassungsbestimmung im konkreten Einzelfall das höhere Gewicht zukommt.
Eine solche Quelle ist technisch geeignet und bestimmt, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen.
Jede staatliche Maßnahme, die in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreift, bedarf einer Rechtfertigung durch den Gesetzgeber.
Die Entscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen ist für den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG lediglich beachtlich bei bewusst oder erwiesenermaßen unwahren Tatsachenbehauptungen.
Pressefreiheit ist das Recht, ohne Zensur und ohne staatliche Beeinflussung eine freie, ungehindert informierte und kritische Presse zu betreiben.
Als Schranke für verfassungsimmanente Grundrechte Dritter oder sonstiger Verfassungsgüter in Betracht kommen nur die kollidierenden Verfassungsrechte.
Die Anzahl der Stimmen, die jedem Land im Bundesrat zukommt, richtet sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl.
Insbesondere auch die Subventionierung einzelner Presseunternehmen ist staatlicherseits ein Eingriff in die Pressefreiheit.
Der Abgeordnete verdankt in der Regel sein Mandat gerade der Zugehörigkeit zu einer Partei/Fraktion.
Pressefreiheit findet auch Anwendung auf juristische Personen des Privatrechts (Unternehmen, öffentliche Einrichtungen..) und ist auch in staatlichen Eingriffen in jede Form relevant.
Die wichtigste Aufgabe des Bundesrats ist die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren.
Es handelt sich um ein Presseerzeugnis, das heißt, alle Massenvervielfältigungen geistigen Inhalts sind geschützt.
Eine gewisse Fraktionsdisziplin (Fraktionszwang) ist zulässig.
Der Meinungsbegriiff umfasst sowohl Werturteile als auch Tatsachenmitteilungen, soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind.
Die Immunität schützt Abgeordneten vor strafrechtlicher Verfolgung, bietet aber keinen Schutz vor zivilrechtlichen Ansprüchen.
Die Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG schützen die Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit, die Pressefreiheit sowie die Rundfunk- und Filmfreiheit.
Der Bundesrat ist die Ländervertretung der 16 deutschen Bundesländer.