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  • Das Grundrecht Öffentliches Recht wird vom Staat her erfolgen.
  • Jedes Grundrecht deckt einen bestimmten Lebensbereich ab.
  • Der Lebensbereich, den ein Grundrecht schützt, wird als Schutzbereich eines Grundrechts bezeichnet.
  • Wenn der Lebensbereich tangiert ist, ist der Schutzbereich eines Grundrechts eröffnet.
  • Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist ein Grundrecht und wird durch die Ewigkeitsklausel besonders geschützt.
  • Der Mensch kommt mit seiner Subjektsqualität eine ganz persönliche, ihm innewohnende Subjektsqualität zu.
  • Reichskanzler (Hitler) wurde nicht vom Volk gewählt.
  • Exekutive: Das Bundesorgan, das zur Exekutive gehört, ist die Bundesregierung.
  • Judikative: Das Bundesorgan, das zur Judikative gehört, ist das Bundesverfassungsgericht.
  • Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Verfassungsbeschwerden und andere Rechtsstreitigkeiten, die die Verfassung betreffen.
  • Die Bundesregierung wird vom Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin geführt und besteht aus den verschiedenen Ministerien und Ministerinnen.
  • Die Bundesregierung ist für die Umsetzung der Gesetze, die Verwaltung des Landes und die Durchführung der Regierungsgeschäfte verantwortlich.
  • Das Bundesverfassungsgericht ist das oberste Gericht Deutschlands und hat die Aufgabe, über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu wachen und die Grundrechte zu schützen.
  • Reichtspräsident wurde vom Volk gewählt.
  • Das Bundesverfassungsgericht zieht die sogenannte Objektformel heran, um zu bestimmen, ob ein Eingriff in die Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG vorliegt.
  • Ein Eingriff in die Menschenwürde ist dann vorliegend, wenn der Mensch seine Subjektsqualität verliert und behandelt wird wie ein bloßes Objekt.
  • Der Mensch darf niemals Mittel zum Zweck sein oder zum Objekt staatlichen Handelns werden (BVerfGE 87, S. 209).
  • Wenn der Mensch zum Objekt herabgewürdigt wird, dann liegt ein Eingriff in die Menschenwürde vor.
  • Die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) beinhaltet drei Grundrechte: Allgemeine Handlungsfreiheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
  • Die Allgemeine Handlungsfreiheit ist das liberalste Grundrecht unserer Verfassung und wird durch die Allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergänzt.
  • Die Allgemeine Handlungsfreiheit ist für das Grundgefüge unserer Verfassung und unser gesamtes Rechtssystem von Bedeutung.
  • Die Rundfunkfreiheit umfasst Hörfunk und Fernsehen und gewährleistet, dass die Berichterstattung der Presse nicht von staatlicher Seite beeinflusst wird.
  • Die Pressefreiheit schützt von der Beschädigung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung.
  • In einer Güterabwägung muss entschieden werden, welcher Verfassungsbestimmung im konkreten Einzelfall das höhere Gewicht zukommt.
  • Eine solche Quelle ist technisch geeignet und bestimmt, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen.
  • Jede staatliche Maßnahme, die in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreift, bedarf einer Rechtfertigung durch den Gesetzgeber.
  • Die Entscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen ist für den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG lediglich beachtlich bei bewusst oder erwiesenermaßen unwahren Tatsachenbehauptungen.
  • Pressefreiheit ist das Recht, ohne Zensur und ohne staatliche Beeinflussung eine freie, ungehindert informierte und kritische Presse zu betreiben.
  • Als Schranke für verfassungsimmanente Grundrechte Dritter oder sonstiger Verfassungsgüter in Betracht kommen nur die kollidierenden Verfassungsrechte.
  • Die Anzahl der Stimmen, die jedem Land im Bundesrat zukommt, richtet sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl.
  • Insbesondere auch die Subventionierung einzelner Presseunternehmen ist staatlicherseits ein Eingriff in die Pressefreiheit.
  • Der Abgeordnete verdankt in der Regel sein Mandat gerade der Zugehörigkeit zu einer Partei/Fraktion.
  • Pressefreiheit findet auch Anwendung auf juristische Personen des Privatrechts (Unternehmen, öffentliche Einrichtungen..) und ist auch in staatlichen Eingriffen in jede Form relevant.
  • Die wichtigste Aufgabe des Bundesrats ist die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren.
  • Es handelt sich um ein Presseerzeugnis, das heißt, alle Massenvervielfältigungen geistigen Inhalts sind geschützt.
  • Eine gewisse Fraktionsdisziplin (Fraktionszwang) ist zulässig.
  • Der Meinungsbegriiff umfasst sowohl Werturteile als auch Tatsachenmitteilungen, soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind.
  • Die Immunität schützt Abgeordneten vor strafrechtlicher Verfolgung, bietet aber keinen Schutz vor zivilrechtlichen Ansprüchen.
  • Die Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG schützen die Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit, die Pressefreiheit sowie die Rundfunk- und Filmfreiheit.
  • Der Bundesrat ist die Ländervertretung der 16 deutschen Bundesländer.