B-VG

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  • Art 20 Abs 2 B-VG listet auf für welche Angelegenheiten es weisungsfreie Behörden gibt
  • Art 94 Abs 1 B-VG die Justiz ist in allen Instanzen von der Verwaltung getrennt
  • Art 3 Abs 3 B-VG (Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebiets) und Art 15 Abs 4 B-VG (Übertragung straßenpolizeilicher Aufgaben an die Landespolizeidriektion) paktierte Gesetzgebung
  • Art 137 B-VG Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
  • Die Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden gem Art 18 Abs 1 B-VG
  • Art 89 Abs 1 B-VG bindet die Gericht an gehörig kundgemachte Gesetze
  • Gemeinden haben die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs im Rahmen der Gesetze auszuüben gem Art 118 Abs 4 B-VG
  • Die Judikatur zum Bestimmtheitserfordernis ist ursprünglich zu Art 18 Abs 2 B-VG ergangen
  • Art 1 B-VG legt fest, wer Träger der Staatsgewalt ist
  • Nach Art 2 Abs 1 B-VG ist Österreich ein Bundesstaat
  • Art 2 Abs 2 B-VG zählt die Bundesländer auf
  • Gem Art 138 Abs 2 B-VG stellt der VfGH fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder der Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder Länder fällt
  • Direkte Wahl des Bundespräsidenten gem Art 60 Abs 1 B-VG
  • Art 7 B-VG zählt verpönte Differenzierungsmerkmale auf
  • Wenn ein Staatsvertrag die Bundesgrenzen ändern soll, dann braucht es die Zustimmung der betroffenen Länder
    Art 3 Abs 2 B-VG
  • Wenn außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, dann kann der Bundespräsident den Sitz der obersten Organe aus Wien wegverlegen
    Art 5 Abs 2 B-VG
  • Staatsbürgerschaft und Landesbügerschaft gem Art 6 B-VG
  • Art 7 Abs 1 B-VG allgemeiner Gleichheitssatz (auch Art 2 StGG)
  • Deutsch ist die Staatssprache der Republik, die sprachliche Vielfalt der Republik wird aber anerkannt gem Art 8 B-VG
  • Symbole der Republik (Flagge, Wappen und Siegel) Art 8a B-VG
  • permanente Rezeption der allgemein anerkannten Regeln der anerkannten Regeln des Völkergewohnheitsrechts gem Art 9 B-VG
  • Österreich bekennt sich gem Art 9a B-VG zur umfassenden Landesverteidigung
  • Grundsatzgesetzgebung gem Art 12 B-VG
  • Wenn eine Kompetenz nicht ausdrücklich dem Bund zugewiesen ist, dann verbleibt sie bei den Ländern gem Art 15 Abs 1 B-VG
  • Gem Art 15a B-VG können der Bund und die Länder untereinander Vereinbarungen zur Ausübung ihrer Kompetenzen abschließen
  • Auch Länder können Staatsverträge abschließen, sie können das aber nur im selbständigen Wirkungsbereich und nur mit an Österreich angrenzenden Staaten oder ihren Teilstaaten gem Art 16 B-VG
  • Die Kompetenzverteilung hat keine Auswirkungen auf die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten gem Art 17 B-VG
  • Privatwirtschaftsverwaltung liegt dann vor, wenn sich der Staat bei seinem Handeln Formen bedient, die auch den Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen.
  • Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten gem Art 18 Abs 3 - 5 B-VG
  • Die obersten Organe werden in Art 19 Abs 1 B-VG aufgezählt
  • Devolution an den Bund, wenn das Land ein Ausführungsgesetz nicht innerhalb der Frist erlässt gem Art 15 Abs 6 B-VG
  • Verwaltungsaufbau mit Weisungs- und Leitungszusammenhängen gem Art 20 Abs 1 B-VG
  • Gem Art 21 Abs 1 B-VG kommt den Ländern das Recht zur Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Dienstrechts und des Dienstvertragsrechts, über Streitigkeiten entscheiden aber die ordentlichen Gerichte (Gesetzgebung beim Land, Vollziehung also beim Bund)
  • Wechselseitige Hilfeleistung gem Art 22 B-VG
  • Art 15 Abs 9 B-VG lex starzynski