Grundrechte

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  • Das Gleichheitsgebot im Steuerrecht beinhaltet ein Willkürverbot, das auch in § 85 AO verankert ist.
  • Die Grenzen des Ermessens in der Finanzverwaltung werden durch den Verhältnis- und Mäßigkeitsgrundsatz begrenzt.
  • Grundrechte sind in Art 119 GG geregelt ( Katalog ).
  • Außerdem gibt es sog. grundrechtsgleiche Rechte, die in Art 93 Nr 4a GG aufgelistet sind, z.B. Widerstandsgrundrecht (Art 20 IV GG), staatsbürgerliche Rechte (Art 33 I-III GG), Wahlrecht (Art 38 II GG), Grundrechte vor Gericht (Art 101, 103 GG).
  • Der Geltungsbereich der Grundrechte umfasst die drei Staatsorgane: Gesetzgebung (Legislative), vollziehende Gewalt (Exekutive), Rechtsprechung (Judikative), auch: mittelbare Staatsgewalt.
  • Die Menschenwürde ist nicht verwirkbar, vgl. Art. 18 GG.
  • Allgemeine Gesetze, Gesetz zum Schutze der Jugend, Recht der persönlichen Ehre sind Grundrechte nach Art. 13 II GG.
  • Die Verletzung des Grundrechts durch einen Hoheitlichen Eingriff kann eine Verletzung sein, da der Eingriff gerechtfertigt ist, oder eine Verletzung sein, da der Eingriff nicht gerechtfertigt ist.
  • Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes umfasst die formelle Verfassungsmäßigkeit (zu unterstellen) und die materielle Verfassungsmäßigkeit (VHM des Gesetzes).
  • Die Menschenwürde ist ein Grundrecht/Menschenrecht und der höchste Wert der Verfassung.
  • Die sachlichen Schutzbereiche von Grundrechten umfassen natürliche Personen (lebende Menschen), inländische juristische Personen bzw. Personenvereinigungen, Wohnungen, Betriebs- und Geschäftsräume und allgemeingültige Räume.
  • Einige Grundrechte sind keine Leistungsgrundrechte, also kein Recht gegenüber Staat auf soziales Mietrecht und kein Recht gegenüber Staat auf angemessene Wohnung.
  • Ein Eingriff in die Wohnung ist jede, die räumliche Privatsphäre unmittelbar beeinträchtigende staatliche Maßnahme, einschließlich staatliches Eindringen und Verweilen gegen oder ohne den Willen des Inhabers.
  • Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
  • Das spezielles Freiheitsgrundrecht schützt die räumliche Privatsphäre.
  • Grundrechte sind subjektiv öffentliche Rechte, d.h. durchsetzbare Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat, mit Wirkung unmittelbar im Verhältnis BürgerStaat, denn sie binden die Staatsorgane als öffentliches Recht (Art 1 III GG).
  • Die Gleichbehandlung kann gerechtfertigt sein, wenn sachliche Gründe vorliegen (z.B. wirtschaftliche, soziale, rechtsvereinfachende Gründe).
  • Das Gleichheitsgebot im Steuerrecht ist Teil der Rechtssetzungsgleichheit durch Steuergesetzgeber.
  • Eine ungleiche/gleiche Regelung ist schon verhältnismäßig, wenn sie vernünftig und einleuchtend ist.
  • Der personelle Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst auch inländische juristische Personen, soweit die Meinungsfreiheit ihrem Wesen nach auf sie Anwendung findet, wie z.B. Rundfunk- und Fernsehanstalt, Universität.
  • Die Angemessenheitsprüfung ist ein Teil der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der staatl. Maßnahme.
  • Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
  • Meinungsfreiheit ist ein spezielles Freiheitsgrundrecht, der Schutzbereich der Meinungsfreiheit ist eröffnet, wird Art. 2 I GG verdrängt und ist Ausfluss des Demokratieprinzips.
  • Jeder = alle natürliche Personen (lebende Menschen).
  • Maßnahmen, die die Freiheit für sich zu sein, erschweren bzw. unmöglich machen, z.B. durch Erfassen, Belauschen, Registrieren, Fotografieren/Filmen, Auskundschaften oder sonst wie natürliche Personen in der Privatsphäre behelligen.
  • Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht, das auch inländische juristische Personen schützt, soweit die Meinungsfreiheit ihrem Wesen nach auf sie Anwendung findet, wie z.B. Rundfunk- und Fernsehanstalt, Universität.
  • Grundrechte sind ein Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die Summe aller formell und materiell verfassungskonformen Rechtsnormen.
  • Verfassungsmäßigkeit des (Schranken-) Gesetzes wird geprüft, wenn eine Einzelmaßnahme (VA, Urteil) vorliegt: zusätzlich.
  • Menschenrecht ist der jedem Menschen zugehörige Eigenwert seiner Persönlichkeit.
  • Nach der Objektformel des BVerfG ist die Menschenwürde immer dann betroffen, wenn der Menschbloßes Objekt staatlichen Handelns ist und – die Behandlung Ausdruck der Verachtung des Menschen ist.
  • Personeller Schutzbereich umfasst Menschenrecht, Ungeborene (Nasciturus), Verstorbene (z.B. Schutz der Totenruhe), nicht juristische Personen.
  • Das Abwehrrecht und der Schutzanspruch des Individuums gegen den Staat sind Pflichten des Staates, die Achtung und Schutz der Menschenwürde durch den Staat sind Pflichten des Individuums.
  • Jedes menschenverachtende staatliche Handeln, z.B. Folter, Sklaverei, Terror, Verschleppung, Menschenversuche, Demütigung, Erniedrigung, Zwangssterilisation, menschenunwürdige Unterbringung in Haft, von Asylbewerbern oder Obdachlosen, Abschiebung bei drohender Folter, ist ein Eingriff in die Menschenwürde und gerechtfertigt einen Verletzungswiderstand.
  • Grundrechte sind objektiv öffentliches Recht, d.h. Teil der Rechtsordnung und vom Staat zu beachten, mit Wirkung Grundrechte sind Verfassungswerte, insbesondere Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, aber auch Demokratie, Rechtstaat, sind z.B. bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen – auch des PrivatR – zu beachten.
  • Das allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art) ist ein spezielles Grundrecht (lex specialis) und wird vorrangig zu prüfen.
  • Die allgemeine Handlungsfreiheit des Individuums ist ein Auffanggrundrecht (lex generalis) und wird nachrangig zu prüfen.
  • Jeder ist in der allgemeinen Handlungsfreiheit des Individuums enthalten, der alle natürlichen Personen (lebende Menschen) und auch inländische juristische Personen und Personenvereinigungen einschließt.
  • Jeder kann tun, was er will! (negative Handlungsfreiheit) und Jeder kann lassen, was er will! (positive Handlungsfreiheit) sind begrenzt durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Individuums.
  • Ein staatlicher Eingriff (staatliche Maßnahmen, Gesetz/ Verwaltungshandeln/ Urteil) in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist ein sachlicher Eingriff, der die allgemeine Handlungsfreiheit des Individuums beeinträchtigt.
  • Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.