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Cards (19)

  • Gewöhnlicher Aufenthalt
    Ort, an dem eine Person eine Bleibe ("Dach über dem Kopf") und den Schwerpunkt ihrer Bindungen in familiärer oder beruflicher Hinsicht hat, d.h. ihren Daseinsmittelpunkt.
    (Art. 62 Brüssel Ia-VO, § 7 ff. BGB)
  • Niederlassung
    Ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt
  • "Ausrichten" im Sinne des Art. 17 I c) Brüssel Ia-VO
    Ausrichten liegt dann vor, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände vor Vertragsschluss ergibt, dass der Unternehmer bereit ist, mit Verbrauchern im fraglichen Staat einen Vertrag zu schließen
  • Staatsgewalt
    = von keinem anderen abgeleitete Macht
  • Wonach bestimmt sich die Rechtsfähigkeit nicht-deutscher juristischer Personen?
    • Nach ihrem Gesellschaftsstatut (ungeschrieben)
    • Es gilt die Sitztheorie (-> wo ist der tatsächliche Verwaltungssitz?)
    • In der EU gilt die Gründungstheorie (EuGH)
  • Welche Normen wendet das Gericht an, wenn die Brüssel Ia-VO nicht anwendbar sit?
    Einfach die nationalen. Ein deutsches Gericht würde als die Normen der ZPO entweder doppelfunktional oder analog anwenden
  • Prüfungsreihenfolge der Gerichtsstände der Brüssel Ia-VO
    1. Ausschließliche Gerichtsstände (Art. 24)
    2. Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 24)
    3. Schutzgerichtsstände (Art. 10 ff., 17 ff., 20 ff.)
    4. Allgemeiner Gerichtsstand (Art. 4) ODER besondere Zuständigkeiten (Art. 7 ff.)
    5. Rügelose Einlassung (Art. 26)
  • Was sind "Ansprüche aus einem Vertrag" gem. Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO?
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung
  • Die Sperrwirkung europäischer Normen
    • Sperren innerhalb ihres Anwendungsbereiches ohne Ausnahme!
    • Staatsverträge an sich auch, aber mit Ausnahme: Gültigkeitsprinzip bei Anerkennung und Rechtshilfe
  • Positive Kompetenzkonflikte
    = die Gerichte mehrerer Länder halten sich in derselben Angelegenheit zuständig oder sollen sich für zuständig erklären
  • Prioritätsprinzip
    Das Gericht, das zuerst angerufen wurde und sich zuerst für zuständig erklärt, setzt sich durch
  • Negative Kompetenzkonflikte
    = die Gerichte keines Landes halten sich für zuständig
  • Was ist derselbe Anspruch?
    • De: Streitgegenstand (Antrag + zugrundeliegende Fakten)
    • EuGH: Wenn bei identischem Sachverhalt der rechtliche Kernpunkt identisch ist (-> Kernpunkttheorie)
  • Theorie der Wirkungserstreckung
    Die Wirkungen des ausländischen Urteils, die es im Erststaat hat, werden auf das Inland ausgedehnt
  • Theorie der Gleichstellung
    Das ausländische Urteil erhält die Wirkungen, die ein entsprechendes inländisches Urteil hätte ("Eindeutschung")
  • Kumulationstheorie
    Es gilt die Wirkungserstreckung, mit den deutschen Wirkungen als "Kappungsgrenze"
  • Gegenseitigkeit
    Würde das gleiche Urteil wenn es ein deutsches wäre, im Ausgangsstaat anerkannt werden?
  • Unerlaubte Handlungen
    = Klagen mit denen Schadenshaftung geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag anknüpfen
    • culpa in contrahendo und Unterlassungsklagen ebenfalls umfasst
  • Ubiquitätsprinzip
    Tatort = Handlungs- und Erfolgsort, Kläger hat die Wahl