Ort, an dem eine Person eine Bleibe ("Dach über dem Kopf") und den Schwerpunkt ihrer Bindungen in familiärer oder beruflicher Hinsicht hat, d.h. ihren Daseinsmittelpunkt.
(Art. 62 Brüssel Ia-VO, § 7 ff. BGB)
Niederlassung
Ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt
"Ausrichten" im Sinne des Art. 17 I c) Brüssel Ia-VO
Ausrichten liegt dann vor, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände vor Vertragsschluss ergibt, dass der Unternehmer bereit ist, mit Verbrauchern im fraglichen Staat einen Vertrag zu schließen
Staatsgewalt
= von keinem anderen abgeleitete Macht
Wonach bestimmt sich die Rechtsfähigkeit nicht-deutscher juristischer Personen?
Nach ihrem Gesellschaftsstatut (ungeschrieben)
Es gilt die Sitztheorie (-> wo ist der tatsächliche Verwaltungssitz?)
In der EU gilt die Gründungstheorie (EuGH)
Welche Normen wendet das Gericht an, wenn die Brüssel Ia-VO nicht anwendbar sit?
Einfach die nationalen. Ein deutsches Gericht würde als die Normen der ZPO entweder doppelfunktional oder analog anwenden
Prüfungsreihenfolge der Gerichtsstände der Brüssel Ia-VO