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  • Grundlagen
    • Unterscheidung: Urheberverfassungsrecht / einfachgesetzliches Urheberrecht
    • Verfassungsrecht: Grundrechte-Charta der Europäischen Union (GRCh) und Grundgesetz (GG)
    • Einfachgesetzliche Regelungen, unter anderem im Urheberrechtsgesetz (UrhG) und Verlagsgesetz (VerlG)
    • Urheberrechtliche Gerichtsentscheidungen, unter anderem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH), Bundesverfassungsgericht (BverfG) und Bundesgerichtshof (BGH)
  • Hauptakteure in der Buchbranche
    • Urheber (Buchautor)
    • Verwerter (Verlag)
    • Verkäufer (Buchhandlung, Online-Verlagsshop)
    • Nutzerschaft (Buchkäufer)
  • Monistische Urheberrechtstheorie
    • Liegt dem deutschen Urheberrechtsgesetz zu Grunde
    • Wirtschaftliche und ideelle Interessen des Urhebers sind untrennbar verbunden
    • Urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse und Verwertungsrechte des Urhebers bilden eine Einheit
    • Zentrale Konsequenz: Urheberrecht kann als Ganzes nicht vertraglich auf Dritte übertragen werden
    • Autor kann Verlag nur eine Vielzahl einzelner Rechte zur Nutzung des Romans einräumen, z.B. Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht
  • Urheber in der Buchbranche
    • Autor und Übersetzer (ebenfalls eine persönliche geistige Schöpfung)
    • Komponisten von Hörbuchmusik (nicht: Pianisten, Gitarristen und andere darbietende Musiker sowie Hörbuchsprecher)
    • Fotografen, Illustratoren, Zeichner
    • Lektoren und Redakteure sind zumeist keine Urheber (falls welche entstehen, sind diese im Arbeitsvertrag geregelt)
    • Verleger und Buchhändler sind keine Urheber
  • Merkmale des Werkbegriffs
    1. Persönlich: Werk muss persönlich geschaffen sein (von Menschen geschaffen)
    2. Geistig: Werk muss geistig geschaffen sein (Gedanken- und Gefühlsinhalt), Idee in wahrnehmbarer Form vorhanden
    3. Schöpferisch: Werk muss eine Schöpfung sein (individuelle Ausdruckskraft, Andersartigkeit), Hinreichende Gestaltungshöhe (Individualität, Originalität)
    4. Sonderfälle: Werkvorstufe, Werkteile
  • Werkarten
    • Sprachwerke (Sachbuch, Roman)
    • Musikwerke (Komposition einer Hörbuchmusik, aber nicht die künstlerische Darbietung)
    • Werke der bildenden Künste (Buchillustration, Comiczeichnung)
    • Lichtbildwerke (Coverfoto)
    • Sammelwerke (Lexikon, Gedicht-Anthologie, Datenbank eines Fachverlages)
  • Sprachwerke in der Buchbranche
    • Fiktionale Text (Romane, Erzählungen, Lyrik):
    • Großer Gestaltungsspielraum des Autors
    • Nicht-fiktionale Texte (Sachbücher, Ratgeber, Wissenschaftsliteratur und Fachbücher):
    • Eingeschränkter Gestaltungsspielraum des Autors
    • Sonderfälle (Tagebücher, Briefe, Tweets, Gesetzestexte und Gerichtsurteile)
  • Schutz durch Leistungsschutzrechte
    • Schutz wirtschaftlicher Investitionen (Datenbankrecht)
    • Schutz kreativer Leistungen, die ein Werk interpretieren (künstlerische Darbietungen von Schauspielern, Hörbuchsprecher, Musiker, nicht Musikschöpfungen von Komponisten)
    • Schutz „handwerklichen“ Könnens (Lichtbildschutz von technisch aufwändigen Reproduktionsfotografien, aber auch sehr „niedrigschwelliger“ Lichtbildschutz privater Amateurfotos, etwa von Handy-Schnappschüssen)
  • Die urheberrechtliche Schutzfirst
    • Zweck der zeitlichen Beschränkung: Interesse der Allgemeinheit an freier Werknutzung
    • Grundsatz: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers wird das Werk gemeinfrei (§ 64 UrhG)
    • Leistungsschutzrechte: Unterschiedliche Regelungen, z.B. bei Reproduktionsfotografien 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung
  • Rechtsinhaber
    • Autoren und andere Urheber. Nachweis der Rechtsinhaberschaft z.B. durch Namensnennung des Autors auf dem Buchcover
    • Verlage, denen von Autoren und anderen Urhebern die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Werk übertragen werden. Nachweis der Rechtsinhaberschaft z.B. durch Copyrightvermerk im Buch
  • Urheberpersönlichkeitsrecht
    • Erstveröffentlichungsrecht (Imprimatur im Verlag)
    • Recht der ersten Inhaltsmitteilung (Wichtig für Rezensionen)
    • Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Namensnennung, bzw. Pseudonym, oder keine Nennung beim Namen)
    • Recht auf Schutz der Werkintegrität (Keine Verzerrung / Entstellung des Werkes)
  • Zweck des Urheberpersönlichkeitsrechts ist der ideelle Schutz des Urhebers. Dies leitet sich aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab.
  • Zweck der Verwertungsrechte des Urhebers ist der materielle / wirtschaftliche Schutz des Urhebers bzw. seines geistigen Eigentums.
  • Verwertungsrechte des Urhebers
    • Vervielfältigungsrecht (Buchdruck)
    • Verbreitungsrecht (Erstmalige Buchverkäufe vom Verlag an den Buchhandel, d.h. Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit, nicht aber private „Second Hand“ – Buchverkäufe über eBay; hier gilt der sog. Erschöpfungsgrundsatz)
    • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (E-Book-Angebot zum Download, Lizenzbestimmungen bleiben bestehen)
    • Vortragsrecht (Buchlesung)
    • Bearbeitungs- und Umgestaltungsrecht (Buchübersetzung)
  • Verwertungsrechte I: E-Books
    • Vervielfältigungsrecht: E-Book-Upload auf einen Server des Anbieters; E-Book-Download durch den Nutzer
    • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: E-Book-Angebot zum (nachfolgenden) Nutzerdownload. Anders als beim Verbreitungsrecht greift kein Erschöpfungsgrundsatz, d.h. die Weitergabe von erworbenen E-Books durch den Nutzer ist urheberrechtlich nur nach Maßgabe der vertraglichen Nutzungsbestimmungen zulässig (Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2019: Kein freier Weiterverkauf „gebrauchter“ E-Books)
  • Verwertungsrechte II: Verwendung literarischer Stoffe aus anderen Werken, die zustimmungspflichtig sind oder Schrankenregelungen greifen
    • Bearbeitungs- und Umgestaltungsrecht (unfreie Werkbenutzung): z.B. Verwendung urheberrechtlich geschützter literarischer Figuren und Fabeln aus einem anderen Roman, auch bei Verfilmungen und Übersetzungen
    • Im Sonderfall einer Werkbenutzung in Form von Karikatur, Parodie oder Pastiche (wo jeweils kein hinreichender Abstand zum benutzten Werk eingehalten werden wird) kann die Schrankenregelung des UrhG greifen
  • Verwertungsrechte II: Verwendung literarischer Stoffe aus anderen Werken, die nicht zustimmungspflichtig sind
    • Abgrenzung zur freien Werkbenutzung (nicht zustimmungspflichtig): Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Umgestaltung bzw. Bearbeitung vor (Abgrenzungskriterium: Verblassungstheorie)
    • Verwendung von
    • Historischen Tatsachen
    • Historisch überlieferten Sagengestalten
    • Sagenfabeln
    • Anderen gemeinfreien Inhalten aus einem anderen Roman
  • Es gibt kein Monopolrecht.
  • Urhebervertragsrecht I:
    Unterscheidung Verwertungs-/ Nutzungsrechte
    • Verwertungsrechte: Gesamtheit der wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten des Autors. Sie verbleiben stets bei ihm und können nicht auf Dritte, z.B. Verlage übertragen werden.
    • Nutzungsrechte: Einzelne Rechte zur wirtschaftlichen Verwertung (z.B. Vervielfältigung und Verbreitung), die der Autor einem Buchvertrag auf seinen Verlag überträgt.
  • Urhebervertragsrecht II:
    Typische Vertragsregelungen
    • Werktitel
    • Nutzungsrechte (u.a. bzgl. elektronischer Publikationen)
    • Müssen sehr ausführlich formuliert werden (z.B. Hörbuch, Film); Vertragsmuster können kleine Verlage über den Börsenverein erhalten
    • Autorenhonorar
    • Gesetzgeber änderte das Gesetz zugunsten der Autoren und Übersetzer: Nachvergütungsanspruch
  • Urhebervertragsrecht II:
    Typische Vertragsregelungen
    • Manuskriptabgabetermin und – umfang
    • Wegen Marketing und Wettbewerb wichtig
    • Redaktionsrichtlinien (Vertragsanlage)
    • Z.B. diskriminierungsfreie Sprache
    • Freiexemplare
    • Meist vertraglich geregelt
    • Konkurrenzklausel
    • Belletristik: Autor veröffentlicht den Rest der Reihe in dem Verlag
    • Fachbuchverlag: Autor wird daran gehindert dasselbe Thema in verschiedenen Verlagen zu veröffentlichen
  • Zweck der Verwertungsgesellschaften ist der wirtschaftliche Schutz von Urhebern und Verlagen.
  • Verwertungsgesellschaften
    • Aufgabe: Kollektive Wahrnehmung von Nutzungsrechten und Ausschüttung der Nutzungsentgelte an die Rechtsinhaber (z.B. Bibliothekstantieme, Geräte- und Kopierabgabe)
    • Voraussetzung: Abschluss von Wahrnehmungsverträgen (z.B. Wahrnehmungsvertrag der VG Wort für Autoren)
    • Verlagsbeteiligung an den Ausschüttungen der Nutzungsentgelte
  • Zweck der Schranken des Urheberrechts ist das Interesse der Allgemeinheit an freier Werknutzung, bzw. der Sozialbindung des Geistigen Eigentums.
  • Beispiele der Schranken des Urheberrechts:
    • Panoramafreiheit (Brunnen, Architektur)
    • Zitatrecht (nur wenn wirklich zitiert wird, aber Motto ist kein Zitat)
    • Privatkopie
    • Literatur- und Kunstprivileg
    • Urheberschutz: Änderungsverbot, Quellenangabe, gesetzliche Vergütungsansprüche (VG Wort, GEMA)
  • Schranken des Urheberrechts II
    • Sonderfälle, bei denen urheberrechtliche Schrankenbestimmungen gelten (Literatur- und Kunstprivileg)
    • Parodie (humoristische oder verspottende Auseinandersetzung)
    • Karikatur (Lächerliche bildliche Darstellung)
    • Pastiche (Wertschöpfung des Originals: Hommage)
    • Gesetzgebungsmaterialien: Remix, Sampling, Mashup, Meme, Fan Art und Fan-Fiktion
  • Rechtsfolgen von Urheberrechtsverletzungen
    • Unterlassungsanspruch (Zweck: Schutz vor einer drohenden Rechtsverletzung)
    • Beseitigungsanspruch (Zweck: „Rückgängigmachung“ einer bereits erfolgten Rechtsverletzung) → Streichung der Textstelle oder Umformulierung
    • Schadensersatzanspruch (Zweck: Kompensation materieller Schäden und Genugtuung bei immateriellen Schäden)