Verfassungsrecht: Grundrechte-Charta der Europäischen Union (GRCh) und Grundgesetz (GG)
Einfachgesetzliche Regelungen, unter anderem im Urheberrechtsgesetz (UrhG) und Verlagsgesetz (VerlG)
UrheberrechtlicheGerichtsentscheidungen, unter anderem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH), Bundesverfassungsgericht (BverfG) und Bundesgerichtshof (BGH)
Hauptakteure in der Buchbranche
Urheber (Buchautor)
Verwerter (Verlag)
Verkäufer (Buchhandlung, Online-Verlagsshop)
Nutzerschaft (Buchkäufer)
Monistische Urheberrechtstheorie
Liegt dem deutschen Urheberrechtsgesetz zu Grunde
Wirtschaftliche und ideelle Interessen des Urhebers sind untrennbar verbunden
UrheberpersönlichkeitsrechtlicheBefugnisse und Verwertungsrechte des Urhebers bilden eine Einheit
Zentrale Konsequenz: Urheberrecht kann als Ganzesnichtvertraglich auf Dritteübertragen werden
Autor kann Verlag nur eine VielzahleinzelnerRechte zur Nutzung des Romans einräumen, z.B. Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht
Urheber in der Buchbranche
Autor und Übersetzer (ebenfalls eine persönliche geistige Schöpfung)
Komponisten von Hörbuchmusik (nicht: Pianisten, Gitarristen und andere darbietende Musiker sowie Hörbuchsprecher)
Fotografen, Illustratoren, Zeichner
Lektoren und Redakteure sind zumeist keine Urheber (falls welche entstehen, sind diese im Arbeitsvertrag geregelt)
Verleger und Buchhändler sind keine Urheber
Merkmale des Werkbegriffs
Persönlich: Werk muss persönlich geschaffen sein (von Menschen geschaffen)
Geistig: Werk muss geistig geschaffen sein (Gedanken- und Gefühlsinhalt), Idee in wahrnehmbarer Form vorhanden
Schöpferisch: Werk muss eine Schöpfung sein (individuelle Ausdruckskraft, Andersartigkeit), Hinreichende Gestaltungshöhe (Individualität, Originalität)
Sonderfälle: Werkvorstufe, Werkteile
Werkarten
Sprachwerke (Sachbuch, Roman)
Musikwerke (Komposition einer Hörbuchmusik, aber nicht die künstlerische Darbietung)
Werke der bildenden Künste (Buchillustration, Comiczeichnung)
Lichtbildwerke (Coverfoto)
Sammelwerke (Lexikon, Gedicht-Anthologie, Datenbank eines Fachverlages)
Sprachwerke in der Buchbranche
Fiktionale Text (Romane, Erzählungen, Lyrik):
Großer Gestaltungsspielraum des Autors
Nicht-fiktionale Texte (Sachbücher, Ratgeber, Wissenschaftsliteratur und Fachbücher):
Eingeschränkter Gestaltungsspielraum des Autors
Sonderfälle (Tagebücher, Briefe, Tweets, Gesetzestexte und Gerichtsurteile)
Schutz kreativer Leistungen, die ein Werk interpretieren (künstlerische Darbietungen von Schauspielern, Hörbuchsprecher, Musiker, nicht Musikschöpfungen von Komponisten)
Schutz „handwerklichen“Könnens (Lichtbildschutz von technisch aufwändigen Reproduktionsfotografien, aber auch sehr „niedrigschwelliger“ Lichtbildschutz privater Amateurfotos, etwa von Handy-Schnappschüssen)
Die urheberrechtliche Schutzfirst
Zweck der zeitlichen Beschränkung: Interesse der Allgemeinheit an freierWerknutzung
Grundsatz: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers wird das Werk gemeinfrei (§ 64 UrhG)
Leistungsschutzrechte: Unterschiedliche Regelungen, z.B. bei Reproduktionsfotografien 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung
Rechtsinhaber
Autoren und andere Urheber.Nachweis der Rechtsinhaberschaft z.B. durch Namensnennung des Autors auf dem Buchcover
Verlage, denen von Autoren und anderen Urhebern die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Werk übertragen werden. Nachweis der Rechtsinhaberschaft z.B. durch Copyrightvermerk im Buch
Urheberpersönlichkeitsrecht
Erstveröffentlichungsrecht (Imprimatur im Verlag)
Recht der ersten Inhaltsmitteilung (Wichtig für Rezensionen)
Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Namensnennung, bzw. Pseudonym, oder keine Nennung beim Namen)
Recht auf Schutz der Werkintegrität (Keine Verzerrung / Entstellung des Werkes)
Zweck des Urheberpersönlichkeitsrechts ist der ideelle Schutz des Urhebers. Dies leitet sich aus dem AllgemeinenPersönlichkeitsrecht ab.
Zweck der Verwertungsrechte des Urhebers ist der materielle / wirtschaftliche Schutz des Urhebers bzw. seines geistigen Eigentums.
Verwertungsrechte des Urhebers
Vervielfältigungsrecht (Buchdruck)
Verbreitungsrecht (Erstmalige Buchverkäufe vom Verlag an den Buchhandel, d.h. Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit, nicht aber private „Second Hand“ – Buchverkäufe über eBay; hier gilt der sog. Erschöpfungsgrundsatz)
Recht der öffentlichenZugänglichmachung (E-Book-Angebot zum Download, Lizenzbestimmungen bleiben bestehen)
Vortragsrecht (Buchlesung)
Bearbeitungs- und Umgestaltungsrecht (Buchübersetzung)
Verwertungsrechte I: E-Books
Vervielfältigungsrecht: E-Book-Upload auf einen Server des Anbieters; E-Book-Download durch den Nutzer
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: E-Book-Angebot zum (nachfolgenden) Nutzerdownload. Anders als beim Verbreitungsrecht greift keinErschöpfungsgrundsatz, d.h. die Weitergabe von erworbenen E-Books durch den Nutzer ist urheberrechtlich nur nach Maßgabe der vertraglichen Nutzungsbestimmungen zulässig (Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2019: Kein freier Weiterverkauf „gebrauchter“ E-Books)
Verwertungsrechte II: Verwendung literarischer Stoffe aus anderen Werken, die zustimmungspflichtig sind oder Schrankenregelungen greifen
Bearbeitungs- und Umgestaltungsrecht (unfreie Werkbenutzung): z.B. Verwendung urheberrechtlichgeschützter literarischer Figuren und Fabeln aus einem anderen Roman, auch bei Verfilmungen und Übersetzungen
Im Sonderfall einer Werkbenutzung in Form von Karikatur, Parodie oder Pastiche (wo jeweils kein hinreichender Abstand zum benutzten Werk eingehalten werden wird) kann die Schrankenregelung des UrhG greifen
Verwertungsrechte II: Verwendung literarischer Stoffe aus anderen Werken, die nicht zustimmungspflichtig sind
Abgrenzung zur freien Werkbenutzung (nicht zustimmungspflichtig): Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Umgestaltung bzw. Bearbeitung vor (Abgrenzungskriterium: Verblassungstheorie)
Verwendung von
Historischen Tatsachen
Historisch überlieferten Sagengestalten
Sagenfabeln
Anderen gemeinfreien Inhalten aus einem anderen Roman
Es gibt kein Monopolrecht.
Urhebervertragsrecht I:
Unterscheidung Verwertungs-/ Nutzungsrechte
Verwertungsrechte: Gesamtheit der wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten des Autors. Sie verbleiben stets bei ihm und können nicht auf Dritte, z.B. Verlage übertragen werden.
Nutzungsrechte: EinzelneRechte zur wirtschaftlichen Verwertung (z.B. Vervielfältigung und Verbreitung), die der Autor einem Buchvertrag auf seinen Verlag überträgt.
Müssen sehr ausführlich formuliert werden (z.B. Hörbuch, Film); Vertragsmuster können kleine Verlage über den Börsenverein erhalten
Autorenhonorar
Gesetzgeber änderte das Gesetz zugunsten der Autoren und Übersetzer: Nachvergütungsanspruch
Urhebervertragsrecht II:
Typische Vertragsregelungen
Manuskriptabgabetermin und – umfang
Wegen Marketing und Wettbewerb wichtig
Redaktionsrichtlinien (Vertragsanlage)
Z.B. diskriminierungsfreie Sprache
Freiexemplare
Meist vertraglich geregelt
Konkurrenzklausel
Belletristik: Autor veröffentlicht den Rest der Reihe in dem Verlag
Fachbuchverlag: Autor wird daran gehindertdasselbeThema in verschiedenenVerlagen zu veröffentlichen
Zweck der Verwertungsgesellschaften ist der wirtschaftliche Schutz von Urhebern und Verlagen.
Verwertungsgesellschaften
Aufgabe: Kollektive Wahrnehmung von Nutzungsrechten und Ausschüttung der Nutzungsentgelte an die Rechtsinhaber (z.B. Bibliothekstantieme, Geräte- und Kopierabgabe)
Voraussetzung: Abschluss von Wahrnehmungsverträgen (z.B. Wahrnehmungsvertrag der VG Wort für Autoren)
Verlagsbeteiligung an den Ausschüttungen der Nutzungsentgelte
Zweck der Schranken des Urheberrechts ist das Interesse der Allgemeinheit an freier Werknutzung, bzw. der Sozialbindung des Geistigen Eigentums.
Beispiele der Schranken des Urheberrechts:
Panoramafreiheit (Brunnen, Architektur)
Zitatrecht (nur wenn wirklich zitiert wird, aber Motto ist kein Zitat)