Urheberrecht

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  • Wer sind die Akteurinnen und
    Akteure in der Buchbranche?
    Urheber (Beispiel: Buchautorin)
    Verwerter (Beispiel: Verlag)
    • Verkäufer (Beispiele: Buchhandlung, Online-
    Verlagsshop)
    Nutzerschaft (Beispiel: Buchkäuferin)
  • Welche Urheber gibt es in der
    Buchbranche?
    Autorinnen und Übersetzer
    Komponisten von Hörbuchmusik (nicht: Pianistinnen,
    Gitarristen und andere darbietende Musiker sowie
    Hörbuchsprecher, siehe Kursfolie 11)
    Fotografinnen, Illustratorinnen, Zeichner
    Lektoren und Redakteurinnen sind zumeist keine
    Urheber
    Verlegerinnen und Buchhändler sind keine Urheber
  • Merkmale des Werkbegriffs (§ 2 Abs. 2 UrhG):
    • 1. Persönlich
    • 2. Geistig: Idee in wahrnehmbarer Form
    • 3. Schöpferisch: Hinreichende
    Gestaltungshöhe (Individualität, Originalität)
    Sonderfälle: Werkvorstufen, Werkteile
  • Werkarten (Auswahl)
    Sprachwerke (Beispiele: Sachbuch, Roman)
    Musikwerke (Beispiel: Komposition einer
    Hörbuchmusik, nicht: künstlerische Darbietung der
    Musikkomposition, siehe Kursfolie 11)
    • Werke der bildenden Künste (Beispiele:
    Buchillustration, Comiczeichnung)
    Lichtbildwerke (Beispiel: Coverfoto)
    Sammelwerke (Beispiele: Lexikon, Gedicht-
    Anthologie, Datenbank eines Fachverlages)
  • Welche Sprachwerke gibt es in der
    Buchbranche?
    Fiktionale Texte (z.B. Romane, Erzählungen):
    Großer Gestaltungsspielraum des Autors
    Nicht-fiktionale Texte (z.B. Sachbücher,
    Ratgeber, Wissenschaftsliteratur und
    Fachbücher): Eingeschränkter
    Gestaltungsspielraum der Autorin
    Sonderfälle (z.B. Tagebücher, Briefe, Tweets,
    Gesetzestexte und Gerichtsurteile)
  • Was schützen Leistungsschutzrechte?
    • Schutz wirtschaftlicher Investitionen (Beispiel:
    Datenbankrecht)
    • Schutz kreativer Leistungen, die ein Werk interpretieren
    (Beispiele: künstlerische Darbietungen von Schauspielern,
    Hörbuchsprecherinnen und Musikern, z.B. Pianistinnen und
    Gitarristen, nicht: Musikschöpfungen von Komponisten, siehe
    Kursfolie 7)
    • Schutz „handwerklichen“ Könnens (Beispiele: Lichtbildschutz
    von technisch aufwändigen Reproduktionsfotografien, aber
    auch sehr “niedrigschwelliger” Lichtbildschutz privater
    Amateurfotos, etwa von Handy-Schnappschüssen)
  • Die urheberrechtliche Schutzfrist
    • Zweck der zeitlichen Beschränkung: Interesse
    der Allgemeinheit an freier Werknutzung
    • Grundsatz: 70 Jahre nach Tod des Urhebers
    wird das Werk gemeinfrei (§ 64 UrhG)
    • Leistungsschutzrechte: Unterschiedliche
    Regelungen, z.B. bei Reproduktionsfotografien
    50 Jahre nach der Erstveröffentlichung
  • Wer sind die Rechtsinhaber?
    Autorinnen und andere Urheber. Nachweis der
    Rechtsinhaberschaft z.B. durch Namensnennung der
    Autorin auf dem Buchcover.
    Verlage, denen von Autoren und anderen Urhebern
    die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Werk
    übertragen wurden (siehe auch Kursfolie 18).
    Nachweis der Rechtsinhaberschaft z.B. durch
    Copyrightvermerk in einem Buch.
  • Was ist das
    Urheberpersönlichkeitsrecht?
    • Zweck: Ideeller Schutz des Urhebers (Herleitung aus
    dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs.1
    i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
    Erstveröffentlichungsrecht, § 12 Abs. 1 UrhG
    • Recht der ersten Inhaltsmitteilung, § 12 Abs. 2 UrhG
    • Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, § 13
    UrhG
    • Recht auf Schutz der Werkintegrität, § 14 UrhG
  • Was sind Verwertungsrechte des
    Urhebers?
    Zweck: Materieller/wirtschaftlicher Schutz des Urhebers
    • Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG (Beispiel: Buchdruck)
    Verbreitungsrecht, § 17 UrhG (Beispiel: Erstmalige Buchverkäufe vom
    Verlag an den Buchhandel, nicht aber private “Second Hand”-
    Buchverkäufe
    Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG (Beispiel: E-Book-
    Angebot zum Download, siehe auch Kursfolie 16)
    Vortragsrecht, § 19 Abs.1 UrhG (Beispiel: Buchlesung)
    Bearbeitungs- und Umgestaltungsrecht, §§ 15, 23 UrhG (Beispiel:
    Buchübersetzung)
  • Verwertungsrechte I: E-Books
    Vervielfältigungsrecht: E-Book-Upload auf einen Server des
    Anbieters; E-Book-Download durch den Nutzer.
    • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: E-Book-Angebot
    zum (nachfolgenden) Nutzerdownload. Anders als beim
    Verbreitungsrecht greift kein Erschöpfungsgrundsatz, d.h. die
    Weitergabe von erworbenen E-Books durch den Nutzer ist
    urheberrechtlich nur nach Maßgabe der vertraglichen
    Nutzungsbestimmungen zulässig (Grundsatzurteil des
    Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2019: Kein freier
    Weiterverkauf “gebrauchter” E-Books).
  • Bearbeitungs- und Umgestaltungsrecht (zustimmungspflichtige, unfreie Werkbenutzung): z.B. Verwendung literarischer Figuren & Fabeln aus anderen Romanen.
  • Abgrenzung zur freien Werkbenutzung (nicht zustimmungspflichtig): Wahrt das neue Werk einen Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Umgestaltung bzw Bearbeitung vor.
  • Nicht zustimmungspflichtig ist z.B. die Verwendung von historischen Tatsachen, historisch überlieferten Sagengestalten und Sagenfabeln oder anderen gemeinfreien Inhalten aus einem anderen Roman.
  • Im Sonderfall bei Karikatur, Parodie, Pastiche kann Schrankenregelung greifen.
  • Verwertungsrechte: Gesamtheit der
    wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten der
    Autorin. Sie verbleiben stets bei ihr und können
    nicht auf Dritte, z.B. Verlage, übertragen werden.
  • Nutzungsrechte: Einzelne Rechte zur wirtschaftlichen Verwertung (z.B. Vervielfältigung und Verbreitung), die der Autor in einem Buchvertrag
    auf seinen Verlag überträgt.
  • Typische Vertragsregelungen
    (Beispiel: Fachbuch)
    Werktitel
    Nutzungsrechte (u.a. bzgl. elektronischer
    Publikationen)
    Autorenhonorar
    Manuskriptabgabetermin und – umfang
    Redaktionsrichtlinien (Vertragsanlage)
    Freiexemplare
    Konkurrenzklausel
  • Verwertungsgesellschaften
    • Zweck: Wirtschaftlicher Schutz von Urheberinnen, Urhebern
    und Verlagen
    • Beispiele: VG Wort, GEMA
    • Aufgabe: Kollektive Wahrnehmung von Nutzungsrechten und
    Ausschüttung der Nutzungsentgelte an die Rechtsinhaber (z.B.
    Bibliothekstantieme, Geräte- und Kopierabgaben)
    Voraussetzung: Abschluss von Wahrnehmungsverträgen (z.B.
    Wahrnehmungsvertrag der VG Wort für Autoren)
    Verlagsbeteiligung an den Ausschüttungen der
    Nutzungsentgelte (§ 63a Abs.2 UrhG)
  • Schranken des Urheberrechts I
    • Zweck: Interesse der Allgemeinheit an freier
    Werknutzung (Sozialbindung des Geistigen
    Eigentums, Art. 14 GG, Art 17 GrCh)
    • Beispiele: Panoramafreiheit (§ 59 UrhG), Zitatrecht
    (§ 51 UrhG), Privatkopie (§ 53 UrhG), Literatur- und
    Kunstprivileg (§ 51a UrhG, siehe Kursfolie 22)
    • Urheberschutz: Änderungsverbot, § 62 UrhG,
    Quellenangabe, § 63 UrhG, gesetzliche
    Vergütungsansprüche (VG Wort, GEMA)
  • Die freie, nicht zustimmungspflichtige Werkbenutzung ist nach einer Gesetzesänderung im
    Jahr 2021 überwiegend in § 23 Abs.1 S.2 UrhG geregelt. Für den
    Sonderfall, dass ein Werk zum Zweck von Parodie, Karikatur oder Pastiche genutzt wird, gilt
    die neue urheberrechtlichen Schrankenbestimmung des § 51a UrhG (Literatur- und
    Kunstprivileg).
  • Parodie: eine humoristische oder verspottende Auseinandersetzung mit dem benutzten
    Werk oder anderen Werken bzw. Personen oder gesellschaftlichen Sachverhalten kennzeichnend.
  • Karikatur: kann z.B. eine bildliche Darstellung sein, die charakteristische Züge einer Person, einer Sache oder eines Geschehens satirisch hervorhebt oder
    überzeichnet und sie damit der Lächerlichkeit preisgibt.
  • Pastiche: muss eine Auseinandersetzung mit dem benutzten Werk erkennen lassen. Sie kann einen Ausdruck der Wertschätzung für das Original enthalten
    Beispiele Remix, Sampling, Mashup, Meme, Fan Art und Fan-Fiktion.
  • Voraussetzung einer freien Werkbenutzung nach § 51a UrhG ist stets, dass sie ihrem Umfang nach durch den besonderen künstlerisch-literarischen Zweck gerechtfertigt ist.
    Dabei ist eine Abwägung zwischen den Urheber- und Nutzerinteressen notwendig. In der Regel ist die
    Schrankenbestimmung eng auszulegen, um die Urheberrechte nicht unangemessen zu
    beeinträchtigen.
  • Unterlassungsanspruch, § 97 Abs. 1 UrhG (Zweck:
    Schutz vor einer drohenden Rechtsverletzung)
    Beseitigungsanspruch, § 97 Abs. 1 UrhG (Zweck:
    „Rückgängigmachung“ einer bereits erfolgten
    Rechtsverletzung)
    Schadensersatzanspruch, § 97 Abs. 2 UrhG (Zweck:
    Kompensation materieller Schäden und Genugtuung
    bei immateriellen Schäden)
  • Checkliste Urheberrechtsverletzung
    1. Liegt ein Werk vor oder besteht ein Leistungsschutzrecht?
    2. Ist die Schutzfrist abgelaufen?
    3. Sind wirtschaftliche Verwertungsrechte oder das ideelle Urheberpersönlichkeitsrecht betroffen?
    4. Liegt ein urheberrechtlicher Vertrag vor oder greift eine gesetzliche Urheberrechtsschranke ein
    5. Rechtsfolge: Unterlassung? Beseitigung? Materieller oder immaterieller Schadensersatz (“Schmerzensgeld”)?