Learnletter 4

Cards (42)

  • Kapitel 9 bis 11 des Skripts Wirtschaftsprivatrecht widmen sich den Besonderheiten einzelner wirtschaftspraktisch bedeutsamer Verträge
  • Besonderheiten des Kaufvertrags (§§ 433 ff. BGB) und des Werkvertrags (§§ 631 ff. BGB) im Besonderen Teil des Schuldrechts (Zweites Buch des BGB)
  • Akteure von Kauf- und Werkverträgen können funktional abweichend qualifiziert werden, z.B. als Verbraucher bzw. Unternehmer (§§ 13, 14 BGB) oder als Kaufleute (§§ 1 ff. HGB)
  • Im Kaufvertragsrecht gibt es den Verbrauchsgüterkauf als Sonderform, z.B. muss der Verkäufer die Unternehmerrolle (§ 14 BGB) und der Käufer die Verbraucherrolle (§ 13 BGB) einnehmen
  • Das Konzept der Privatautonomie kann im Schuldvertragsrecht durch den Gesetzgeber begrenzt werden, z.B. durch halbzwingende Geltung einzelner Vorschriften der §§ 433 ff. BGB für den Verbrauchsgüterkauf (§ 476 Abs. 1 BGB)
  • Für den Abschluss von Kauf- und Werkverträgen sind die allgemeinen Vorschriften des Ersten Buches des BGB relevant
  • Einschlägige Vorschriften: §§ 104 ff. (Geschäftsfähigkeit), §§ 125 ff. (Formerfordernisse), §§ 130 ff. (Willenserklärungen, Abgabe und Zugang), §§ 134 und 138 (materielle Wirksamkeitsgrenzen), §§ 145 ff. (Angebot und Annahme), §§ 158 ff. (Modalitäten des Vertragsschlusses durch Bedingung und Befristung)
  • Regeln über Stellvertretung nach §§ 164 ff. bei Beteiligung Dritter am Vertragsschluss
  • Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Allgemeinen Schuldrecht, §§ 305 ff. BGB, können auf Ebene des Vertragsschlusses von Interesse sein
  • Für die Durchführung von Kauf- und Werkverträgen gelten teilweise Sondervorschriften aus dem Besonderen Schuldrecht, aber auch allgemeine Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts sind maßgeblich
  • Sondervorschriften der §§ 433 ff., 631 ff. BGB verweisen teilweise auf allgemeine Vorschriften des Schuldrechts, z.B. bei Mängelrechten des Käufers (§ 437 BGB)
  • Regelungsbereiche zur Durchführung von Verträgen haben keine Sonderregelungen im Besonderen Schuldrecht, z.B. bei Leistungsstörungen wie Unmöglichkeit
  • Sonderregelungen für Schuldvertragstypen des Besonderen Teils des BGB gehen innerhalb ihres Anwendungsbereichs den allgemeinen Regeln vor, z.B. besondere Verjährungsvorschriften für mängelbedingte Ansprüche (§ 438 BGB)
  • Allgemeine gesetzliche Regeln für die Durchführung von Verträgen sind relevant, z.B. bei Leistungsstörungen und Pflichtverletzungen
  • BGB-Vorschriften der §§ 275, 285, 311a (Unmöglichkeit), §§ 286 ff., §§ 293 ff. (Schuldner- bzw. Gläubigerverzug), Konzept der schuldrechtlichen Pflichten (§§ 241, 242 sowie 311 BGB) mit Sekundärrechten wie Schadensersatz und Rücktrittsrecht
  • Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) als gegenseitiger Vertrag auf Übertragung von Eigentum und Übergabe der Kaufsache gerichtet
  • Übereignung: dingliche Einigung und Übergabe der Sache, sachenrechtliche Umsetzung bei beweglichen Sachen gemäß §§ 929 ff. BGB
  • Für den Kauf unbeweglicher Sachen gelten schuld- und sachenrechtliche Sonderregeln, z.B. §§ 311b, 873 ff., 925 ff. BGB; Rechte und sonstige Gegenstände können ebenfalls Gegenstand von Kaufverträgen sein (§ 453 BGB)
  • § 377 HGB gilt nur für den rein kaufmännischen Verkehr
  • Die rechtliche Behandlung von Mängeln der Kaufsache ist praxis- und prüfungsrelevant
  • Die relevanten Vorschriften sind §§ 433 ff. BGB und §§ 373 ff. HGB
  • Der Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB, zeichnet sich durch die Erfolgsbezogenheit der Leistung aus
  • Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag kann schwierig sein
  • Beim Kaufvertrag liegt der Kern auf Lieferbeziehungen mit Verpflichtung zur Verschaffung von Eigentum und Besitz an der Ware
  • Der Anwendungsbereich für Werkverträge ist breiter als für Kaufverträge
  • Die gesetzliche Risikoverteilung beim Werkvertrag ist abweichend vom Kaufvertrag
  • Der Werkunternehmer muss in Vorleistung treten, um die geschuldete Vergütung nach Abnahme des Werks durch den Besteller zu erhalten
  • Die Art der Nacherfüllung steht beim Werkvertrag dem Unternehmer zu
  • Der Besteller hat ein Recht zur Selbstvornahme der Mängelbeseitigung beim Werkvertrag
  • Die Verjährung der Mängelrechte beim Werkvertrag richtet sich nach § 634a BGB
  • Die Vorschrift des § 377 HGB gilt nicht für den reinen Werkvertrag unter Kaufleuten, sondern für "Werklieferungsverträge" im Sinne des § 650 BGB
  • Im Werkvertrag ist die werkvertragliche Abnahme, § 640 BGB, für die Beurteilung werkvertraglicher Rechtsfolgen wichtig
  • Die Mängelrüge muss den Verkäufer unverzüglich, klar und detailliert über die Art des Mangels informieren, ohne dass die spezifischen Ursachen untersucht werden müssen, wie in Art. HGB 377
  • Die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge richtet sich nach der allgemeinen Definition des § 121 Abs.1 BGB auf das Fehlen schuldhafter Verzögerungen bei Einzelfallprüfung
  • Die nicht unverzügliche Prüfung der gelieferten Ware und die Nichtanzeige von Mängeln führen zur Vermutung der Annahme der Ware, was den Verlust der Gewährleistungsrechte des Käufers gemäß Art. HGB 377
  • Der Handel mit mangelhafter Ware wird durch § 377 HGB geregelt, der für den beiderseitigen Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten gilt
  • Die Garantien des Verkäufers sind freiwillig und unterscheiden sich von den Gewährleistungsrechten des Käufers, wie sie sich aus den §§ 443, 479 BGB ergeben
  • Bei Mängeln der Ware ist der Käufer berechtigt, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung der mangelhaften Ware sowie etwaige Preisminderung oder Schadensersatz nach Maßgabe des § 437 Nr. 1-3 BGB zu verlangen
  • Im Falle der Nichteinhaltung der Abnahmeverpflichtung durch den Käufer geht die Zahlungsgefahr vor der Lieferung der Ware auf ihn über, wie in § 446 BGB Abs. 3
  • Nach Ablieferung der Ware an den Käufer übernimmt dieser das Risiko sowohl für die Sache als auch für die Zahlung gemäß § 446 BGB