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Hanna Conrad
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Cards (11)
Parteienverbot gemäß
Art.21
:
Parteien
, die darauf abzielen, die
freiheitlich-demokratische Grundordnung
zu
beseitigen
oder den
Bestand
der
BRD
zu
gefährden,
sind
verfassungswidrig
Über
Verfassungswidrigkeit
entscheidet das
Bundesverfassungsgericht
2001
: Antrag auf
NPD-Verbot
(eingestellt wegen
V-Leuten
)
2012
: Antrag durch
Bundesrat
2017
:
Bundesverfassungsgericht
entscheidet NPD
verfassungswidrig
, aber zu
klein
und
unbedeutend
, um
Demokratie
zu
gefährden
Pro Verbot:
Verhinderung
einer
Diktatur
Verhinderung
des
Erstarkens
der Partei (Gefahr von
Einfluss
in
Landesparlament
/
Bundestag
zu erlangen)
Gefahr
für
gesellschaftlichen
Frieden/Zusammenhalt
Lehre
aus
nationalistischer
Vergangenheit
Signal
an
andere
Staaten
Verbot
von
Verbreitung
rechtsextremen
Gedankenguts
Verwendung von
Steuergeldern
zur
Förderung
rechtsextremer Parteien
Contra Verbot:
Keine
vollständige
Verhinderung
des
rechtsextremen
Gedankenguts
Opferrolle
(
Aufmerksamkeit
)
Erschwerte
Kontrolle
(durch
Abtauchen
in
Hintergrund
)
Radikalisierung
der
Anhänger
und
Mitglieder
Neugründung
unter
anderem
Namen
Verbot
als
undemokratisch
angesehen
Eingeständnis der
Schwäche
etablierter
Parteien
Pluralismus Definition:
Legitimer
Wettbewerb
der
demokratischen
Staaten
über
unterschiedliche
,
zum
Teil
gegensätzliche Interessen
Basierend auf
Meinungs-
,
Vereinigungs-
,
Presse-
und
Versammlungsfreiheit
Funktionen des Pluralismus:
Aushandeln
des
Gemeinwohls
:
a
posteriori
(
im
Nachhinein
) und
a
priori
(
im
Voraus
)
Verhalten
unterschiedlicher
Gruppeninteressen
konkurrierender
Parteien
im
Parlament
Offene
und
legitime
Austragung
von
Konflikten
über
divergierende
Interessen
Minimalkonsens
über
Werke
und die
Frage,
wie
politische
Entscheidungen
zustande
kommen
Regeln des
„Fair
Plays“
Antipluralistische Ideologien:
Rechtsextremismus
:
Nur
deutsche
Interessen
relevant
Werte wie
Freiheit
und
Gleichheit
nur für
Deutsche
Autorität
Gewaltbereitschaft
zur
Durchsetzung
eigener
Interessen
Islamismus
:
Geschlossenes
System
von
Werten
und
Normen
im
dogmatischen
Islam
Theokratie
Wertewandel Erbrecht unehelicher Kinder:
1949
:
Art.6
Abs.5
fordert
Gleichstellung
, die aber
nicht
realisiert
wurde
1969
:
uneheliche
Kinder
nicht
verwandt
mit
Vater
->
kein
Erbanspruch
;
Jugendamt
als
Vormund
1998
:
volles
Erbrecht,
wenn
Vater
nicht
anderweitig
verheiratet,
dann
Erbersatzanspruch
Ursachen der Veränderung:
Pluralismus
Gleichgeschlechtliche Paare
Alleinerziehende
Paare
mit
und ohne Trauschein
Paare
mit
und ohne Kinder
Patchworkfamilien
Weniger Einfluss
der
Kirche
Wichtigkeit von
Freiheits-
und
Gleichheitsrechten,
mehr
Toleranz
Friedensbegriff nach Johan Galtung:
Negativer Frieden:
Zustand des
Nicht-Krieges
Abwesenheit
personaler/direkter
Gewalt
Einhalten der
Menschenrechte
Positiver Frieden:
Zustand des
Nicht-Krieges
Abwesenheit
struktureller/indirekter
Gewalt
(kein
Akteur,
sondern
ungleiche
Macht-
und
Lebensverhältnisse
)
Betroffene Grundrechte:
2
Recht auf
freie
Selbstentfaltung
3
Diskriminierungsverbot
6
Erziehungsrecht
der
Eltern,
Gleichberechtigung,
Schutz
von
Ehe
und
Familie
14
Erbrecht