§ 19 Abs. 1 S. 1 AO: Finanzamt für Einkommensteuer zuständig, in dessen Bezirk Steuerpflichtiger Wohnsitz hat
W hat Wohnsitz in Rostock, daher zuständig: Wohnsitzfinanzamt Rostock
Einkommensteuerbescheid von Finanzamt Rostock für W erlassen
Prüfung für Gewinn aus Praxis als Patentanwalt:
Gesonderte Feststellung nach § 179 Abs. 1 AO i. V. m. § 180Abs.1 S.1Nr.2Buchst.bAO
W erzielt alleine Einkünfte aus freiberuflicherTätigkeitals Patentanwalt
Tätigkeitsfinanzamt für Patentanwaltspraxis: Finanzamt Schwerin, nicht identisch mit Wohnsitzfinanzamt Rostock
Einkünfte aus Tätigkeit als selbständiger Patentanwalt vom Finanzamt Schweringesondertfestzustellen
Zulässigkeit des Einspruchs von W:
Schreiben muss Zulässigkeitsvoraussetzungen für Einspruch erfüllen
Finanzamt prüft Zulässigkeit nach § 358 S. 1 AO
Zu prüfen ist, ob das Schreiben des W einen zulässigen Einspruch darstellt, der die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch erfüllt
Frist eines Einspruchs:
Einspruch muss innerhalb einesMonats nach Bekanntgabe des angefochtenenVerwaltungsaktes beim Finanzamt eingelegt werden
Der Einkommensteuerbescheid 01 gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben
Einspruchfrist nach § 355 Abs. 1 S. 1 AO:
Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes beim Finanzamt
Einkommensteuerbescheid 01 gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben
Bekanntgabetag verschiebt sich auf den nächsten Werktag, hier auf den 04.10.02 aufgrund des gesetzlichen Feiertags, Tag der deutschen Einheit
Einspruchsfrist als Ereignisfrist: Beginn am 05.10.02, 0 Uhr und Ende am 04.11.02, 24 Uhr
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO:
Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten
W verpasste Einspruchsfrist aufgrund eines unvorhergesehenen Krankenhausaufenthaltes nach einem Unfall am 02.11.02
Wieder in der Lage, sich um steuerliche Angelegenheiten zu kümmern nach Entlassung aus dem Krankenhaus am 08.11.02
Kein Verschulden an der Fristversäumnis, Voraussetzungen für Wiedereinsetzung grundsätzlich erfüllt
Entscheidung über Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hängt von Erfüllung der Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 AO ab
W muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf Wiedereinsetzungstellen
Beschwer:
W muss durch den Einspruchbeschwert sein
Als Inhaltsadressat des angefochtenen Einkommensteuerbescheides ist er persönlichbeschwert
Die festgesetzte Einkommensteuer beträgt 22.578 €, also mehr als 0 €, was eine sachliche Beschwer für W ergibt
Alle Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt, das Schreiben des W stellt einen zulässigen Einspruch dar
Das Finanzamt muss einen geändertenEinkommensteuerbescheid (Abhilfebescheid) erlassen und in der Begründung aufnehmen, dass sich durch diesen der Einspruch erledigt
Für die Frage, ob sich das Finanzamt direkt an den Mieter P wenden darf, um nach den Renovierungsarbeiten zu fragen, sind die Vorschriften des Ermittlungsverfahrens zu prüfen
W ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 AO
Nach § 124 Abs. 1 S. 1 AO wird der Feststellungsbescheid gegenüber den Beteiligten A, B und C wirksam, indem er ihnen bekanntgegeben wird
Für eine wirksame Bekanntgabe muss der Bescheid in den Machtbereich des Empfängers gelangen
Ein zur Vertretung der Gesellschaft Berechtigter gilt als Empfangsbevollmächtigter, wie in diesem Fall C, der Komplementär der ABC-KG ist
Nur die Kommanditisten sind nach § 170 HGB von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen
Das Finanzamt hat rechtmäßig gehandelt, indem es den Feststellungsbescheid 01 an C als zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Komplementär geschickt hat
Die Regelungen über die Festsetzungsfrist gelten für den Bescheid über die gesonderte und einheitlicheFeststellung
Regelungen über die Festsetzungsfrist:
Nach § 181 Abs. 1 S. 1 AO für den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung
Festsetzungsfrist bei Feststellungsbescheiden heißt Feststellungsfrist
Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung nach § 149 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 181 Abs. 2 S. 1 AO
Feststellungsfrist beginnt abweichend vom Grundsatz des § 170 Abs. 1 AO nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung beim Finanzamt eingegangen ist
Eine Änderung des Feststellungsbescheids nach § 164 Abs. 2 S. 1AO ist möglich, solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist
Die Feststellungsfrist ist mit Ablauf des 31.12.06 abgelaufen, eine Ablaufhemmung des § 171 AO greift nicht, daher ist der Vorbehalt der Nachprüfung automatisch mit Ablauf des 31.12.06 entfallen
Für eine Änderung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. aAO hätte der Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen von diesem beantragt oder zugestimmt werden müssen, was nicht geschehen ist
Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 01 bis 03 können noch geändert werden, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist und eine Korrekturnorm zur Anwendung kommen kann
Gemäß § 169 Abs. 1 S. 1 AO können die Steuerbescheide der Jahre 01 bis 03 noch geändert werden, solange die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist und eine Korrekturnorm zur Anwendung kommen kann
Die Festsetzungsfrist dauert gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AOvier Jahre
Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 AO greift, wenn eine Außenprüfung vor Ablauf der Festsetzungsfristbegonnen wird
Die Prüfung im Jahr 06 fand statt, der frühestmögliche Zeitpunkt der Schlussbesprechung war im Jahr 06, damit endet die Ablaufhemmung im frühestmöglichen Fall mit Ablauf des Kalenderjahres 10
Eine Korrektur nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO kommt nicht in Betracht, weil D der Änderung zu seinen Ungunsten nicht zugestimmt hat
Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO könnte in Betracht kommen, da die Tatsache der Anschaffung der Schrankwand zu einer höheren Steuer führt
§ 173 Abs. 1 AO und § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO schließen sich gegenseitig aus
Innerhalb der Einspruchsfrist des Änderungsbescheides 03 hätte D einen Antrag auf Änderung stellen müssen