ZP 2019

Cards (31)

  • Lösung Sachverhalt I:
    • § 19 Abs. 1 S. 1 AO: Finanzamt für Einkommensteuer zuständig, in dessen Bezirk Steuerpflichtiger Wohnsitz hat
    • W hat Wohnsitz in Rostock, daher zuständig: Wohnsitzfinanzamt Rostock
    • Einkommensteuerbescheid von Finanzamt Rostock für W erlassen
  • Prüfung für Gewinn aus Praxis als Patentanwalt:
    • Gesonderte Feststellung nach § 179 Abs. 1 AO i. V. m. § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AO
    • W erzielt alleine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Patentanwalt
    • Tätigkeitsfinanzamt für Patentanwaltspraxis: Finanzamt Schwerin, nicht identisch mit Wohnsitzfinanzamt Rostock
    • Einkünfte aus Tätigkeit als selbständiger Patentanwalt vom Finanzamt Schwerin gesondert festzustellen
  • Zulässigkeit des Einspruchs von W:
    • Schreiben muss Zulässigkeitsvoraussetzungen für Einspruch erfüllen
    • Finanzamt prüft Zulässigkeit nach § 358 S. 1 AO
  • Zu prüfen ist, ob das Schreiben des W einen zulässigen Einspruch darstellt, der die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch erfüllt
  • Frist eines Einspruchs:
    • Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsaktes beim Finanzamt eingelegt werden
    • Der Einkommensteuerbescheid 01 gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben
  • Einspruchfrist nach § 355 Abs. 1 S. 1 AO:
    • Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes beim Finanzamt
    • Einkommensteuerbescheid 01 gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben
    • Bekanntgabetag verschiebt sich auf den nächsten Werktag, hier auf den 04.10.02 aufgrund des gesetzlichen Feiertags, Tag der deutschen Einheit
    • Einspruchsfrist als Ereignisfrist: Beginn am 05.10.02, 0 Uhr und Ende am 04.11.02, 24 Uhr
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO:
    • Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten
    • W verpasste Einspruchsfrist aufgrund eines unvorhergesehenen Krankenhausaufenthaltes nach einem Unfall am 02.11.02
    • Wieder in der Lage, sich um steuerliche Angelegenheiten zu kümmern nach Entlassung aus dem Krankenhaus am 08.11.02
    • Kein Verschulden an der Fristversäumnis, Voraussetzungen für Wiedereinsetzung grundsätzlich erfüllt
  • Entscheidung über Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hängt von Erfüllung der Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 AO ab
    • W muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen
  • Beschwer:
    • W muss durch den Einspruch beschwert sein
    • Als Inhaltsadressat des angefochtenen Einkommensteuerbescheides ist er persönlich beschwert
    • Die festgesetzte Einkommensteuer beträgt 22.578 €, also mehr als 0 €, was eine sachliche Beschwer für W ergibt
    • Alle Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt, das Schreiben des W stellt einen zulässigen Einspruch dar
  • Das Finanzamt muss einen geänderten Einkommensteuerbescheid (Abhilfebescheid) erlassen und in der Begründung aufnehmen, dass sich durch diesen der Einspruch erledigt
  • Für die Frage, ob sich das Finanzamt direkt an den Mieter P wenden darf, um nach den Renovierungsarbeiten zu fragen, sind die Vorschriften des Ermittlungsverfahrens zu prüfen
  • W ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 AO
  • Nach § 124 Abs. 1 S. 1 AO wird der Feststellungsbescheid gegenüber den Beteiligten A, B und C wirksam, indem er ihnen bekanntgegeben wird
  • Für eine wirksame Bekanntgabe muss der Bescheid in den Machtbereich des Empfängers gelangen
  • Ein zur Vertretung der Gesellschaft Berechtigter gilt als Empfangsbevollmächtigter, wie in diesem Fall C, der Komplementär der ABC-KG ist
  • Nur die Kommanditisten sind nach § 170 HGB von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen
  • Das Finanzamt hat rechtmäßig gehandelt, indem es den Feststellungsbescheid 01 an C als zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Komplementär geschickt hat
  • Die Regelungen über die Festsetzungsfrist gelten für den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung
  • Regelungen über die Festsetzungsfrist:
    • Nach § 181 Abs. 1 S. 1 AO für den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung
    • Festsetzungsfrist bei Feststellungsbescheiden heißt Feststellungsfrist
    • Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung nach § 149 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 181 Abs. 2 S. 1 AO
    • Feststellungsfrist beginnt abweichend vom Grundsatz des § 170 Abs. 1 AO nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung beim Finanzamt eingegangen ist
  • Eine Änderung des Feststellungsbescheids nach § 164 Abs. 2 S. 1 AO ist möglich, solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist
  • Die Feststellungsfrist ist mit Ablauf des 31.12.06 abgelaufen, eine Ablaufhemmung des § 171 AO greift nicht, daher ist der Vorbehalt der Nachprüfung automatisch mit Ablauf des 31.12.06 entfallen
  • Für eine Änderung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO hätte der Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen von diesem beantragt oder zugestimmt werden müssen, was nicht geschehen ist
  • Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 01 bis 03 können noch geändert werden, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist und eine Korrekturnorm zur Anwendung kommen kann
  • Gemäß § 169 Abs. 1 S. 1 AO können die Steuerbescheide der Jahre 01 bis 03 noch geändert werden, solange die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist und eine Korrekturnorm zur Anwendung kommen kann
  • Die Festsetzungsfrist dauert gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO vier Jahre
  • Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 AO greift, wenn eine Außenprüfung vor Ablauf der Festsetzungsfrist begonnen wird
  • Die Prüfung im Jahr 06 fand statt, der frühestmögliche Zeitpunkt der Schlussbesprechung war im Jahr 06, damit endet die Ablaufhemmung im frühestmöglichen Fall mit Ablauf des Kalenderjahres 10
  • Eine Korrektur nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO kommt nicht in Betracht, weil D der Änderung zu seinen Ungunsten nicht zugestimmt hat
  • Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO könnte in Betracht kommen, da die Tatsache der Anschaffung der Schrankwand zu einer höheren Steuer führt
  • § 173 Abs. 1 AO und § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO schließen sich gegenseitig aus
  • Innerhalb der Einspruchsfrist des Änderungsbescheides 03 hätte D einen Antrag auf Änderung stellen müssen