Öffentliches Recht: Verhältnis = Einzelnen zum Staat, Wirken staatlicher Hoheitsgewalt, Prinzip der Über und Unterordnung, Beispiele: Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht
Privatrecht: Rechtsbeziehung einzelner zueinander, Ebene der Gleichordnung, Grundsatz der Privatautonomie, Beispiele: Bürgerliches Recht, Handels und Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht
Verwaltungsrecht ist die Gesamtheit aller geschriebenen und ungeschriebenenRechtsformen, die namentlich für die Verwaltung Geltung beanspruchen.
Verwaltungsorganisation, -tätigkeit, -verfahren
Wirkungsrecht = Außenrecht: Rechtsbeziehung zwischen dem verwaltenden Staat und den Bürgern; Innenrecht: Beziehung innerhalb eines Verwaltungsträgers (zwischen Organen und Organverwaltern)
Regelungsmaterie = Allgemeines VR: umfasst die Normen, die die Begriffe, Institutionen, Grundsätze der Verwaltungsorganisation und -handelns bestimmt; Besonderes VR: Recht der Einzelnen, Regelung in einzelnen (Fach-) Gesetzen
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Gleichheitsgrundsatz, pflichtgemäßes Ermessen, Verhältnismäßigkeit, Treue und Glauben, Wirtschaftlichkeit
Unmittelbare Staatsgewalt: Aufgaben werden vom Staat seinen Behördenselbst wahrgenommen
Mittelbare Staatsgewalt: Verwaltungsaufgaben werden von rechtlich selbstständigen Organisationen wahrgenommen
Kommunale Selbstverwaltung: Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft werden selbst geregelt
Eingriffsverwaltung: Eingriff in die Rechtsphäre des Bürgers (danke Hoheitsgewalt), Belastung, befehlend, notfalls mit Zwang, nur mit Ermächtigungsgrundlage
Leistungsverwaltung: Gewährung von Leistung/Vergünstigungen, helfend, fördernd, Unterstützung
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbareRechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Durch Verwaltungsakt: Gebote, Verbote, Rechteeingeräumt/entzogen, Rechtslage verbindlich festgestellt
unterschiedet bei VA: Wirkung, Beteiligung, Anzahl der Adressanten
Hoheitliche Maßnahme 2. Behörde 3. Gebiet des öffentlichen Rechts 4. Einzelfall/Allgemeinverfügung 5. unmittelbareRechtswirkung nach außen
Klagearten: Anfechtungsklage (Aufhebung/Abänderung der Verwaltungsentscheidung), Leistungsklage, Feststellungsklage, Untätigkeitsklage
Rechtbehelfsbelehrungsprüfung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift 2. Behörde mit vollständiger Adresse 3. Widerspruchsfrist bekannt 4. Hinweis auf Untätigkeit