Verwaltungsrecht

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  • Öffentliches Recht: Verhältnis = Einzelnen zum Staat, Wirken staatlicher Hoheitsgewalt, Prinzip der Über und Unterordnung, Beispiele: Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht
  • Privatrecht: Rechtsbeziehung einzelner zueinander, Ebene der Gleichordnung, Grundsatz der Privatautonomie, Beispiele: Bürgerliches Recht, Handels und Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht
  • Verwaltungsrecht ist die Gesamtheit aller geschriebenen und ungeschriebenen Rechtsformen, die namentlich für die Verwaltung Geltung beanspruchen.
  • Verwaltungsorganisation, -tätigkeit, -verfahren
  • Wirkungsrecht = Außenrecht: Rechtsbeziehung zwischen dem verwaltenden Staat und den Bürgern; Innenrecht: Beziehung innerhalb eines Verwaltungsträgers (zwischen Organen und Organverwaltern)
  • Regelungsmaterie = Allgemeines VR: umfasst die Normen, die die Begriffe, Institutionen, Grundsätze der Verwaltungsorganisation und -handelns bestimmt; Besonderes VR: Recht der Einzelnen, Regelung in einzelnen (Fach-) Gesetzen
  • Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Gleichheitsgrundsatz, pflichtgemäßes Ermessen, Verhältnismäßigkeit, Treue und Glauben, Wirtschaftlichkeit
  • Unmittelbare Staatsgewalt: Aufgaben werden vom Staat seinen Behörden selbst wahrgenommen
  • Mittelbare Staatsgewalt: Verwaltungsaufgaben werden von rechtlich selbstständigen Organisationen wahrgenommen
  • Kommunale Selbstverwaltung: Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft werden selbst geregelt
  • Eingriffsverwaltung: Eingriff in die Rechtsphäre des Bürgers (danke Hoheitsgewalt), Belastung, befehlend, notfalls mit Zwang, nur mit Ermächtigungsgrundlage
  • Leistungsverwaltung: Gewährung von Leistung/Vergünstigungen, helfend, fördernd, Unterstützung
  • Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
  • Durch Verwaltungsakt: Gebote, Verbote, Rechte eingeräumt/entzogen, Rechtslage verbindlich festgestellt
  • unterschiedet bei VA: Wirkung, Beteiligung, Anzahl der Adressanten
    1. Hoheitliche Maßnahme 2. Behörde 3. Gebiet des öffentlichen Rechts 4. Einzelfall/Allgemeinverfügung 5. unmittelbare Rechtswirkung nach außen
  • Formelle Rechtsmäßigkeit: 1. Zuständigkeit: sachliche, örtliche, instanzielle; 2. Verfahren: Anhörung Beteiligter, Begründung schriftlicher/elektronischer Verwaltungsakte, Bekanntgabe; 3. Form: Grundsatz der Formfreiheit
  • Materielle Rechtsmäßigkeit: 1. Ermächtigungsgrundlage: Wirksamkeit, Verfassungsmäßigkeit, Vorliegen der Voraussetzung; 2. Inhaltliche Bestimmtheit; 3. Rechtliche & tatsächliche Möglichkeit; 4. Verhältnismäßigkeit 5. Ermessensakten 6. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (z.B. Grundrechten)
  • Klagearten: Anfechtungsklage (Aufhebung/Abänderung der Verwaltungsentscheidung), Leistungsklage, Feststellungsklage, Untätigkeitsklage
  • Rechtbehelfsbelehrungsprüfung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift 2. Behörde mit vollständiger Adresse 3. Widerspruchsfrist bekannt 4. Hinweis auf Untätigkeit