Grundzüge des Regierungssystem des Bundesstaates

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  • Merkmale des Regierungssystem des Bundes
    - Keine der Einrichtungen, die für parlamentarische Systeme typisch sind(Misstrauensantrag, Vertrauensabstimmung, Regierungssturz, Parlamentsauflösung
    - Kein Regierungschef
    - Kein monokratisches Staatsoberhaupt
    - Stark ausgebaute Einrichtungen direkter Demokratie - Vergleichsweise geringe praktisch-politische Auswirkungen der Parlamentswahlen
    - Proporz- und Konkordanzdenken
  • Politische Rechte: Begriff
    • Recht, an Wahlen teilzunehmen, d.h. zu wählen und sich wählen zu lassen(= aktives und passives Wahlrecht)• Recht, an Abstimmungen teilzunehmen
    • Recht, Volksinitiativen und Referenden zu ergreifen und zu unterzeichnen
    --> also: Mitwirkung der sog. Aktivbürgerschaft (d.h. der Bürgerinnen und Bürger, die berechtigt sind, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen) an der staatlichen Willensbildung
  • Politische Rechte: Rechtsnatur
    1. Verfassungsmässige Rechte/Grundrecht
    2. Staatliche Funktion
    --> dualistische Rechtsnatur
  • Volksrechte: Begriff
    - Uneinheitlicher Sprachgebrauch
    - Direktdemokratische Rechte (Volksinitiative und Referendum) als Teil der politischen Rechte
  • Proporz
    Proportional- oder Verhältniswahl. Mandate werden im Verhältnis zu den Ansprüchen verteilt.
  • Volksinitiative
    auf Teilrevision (139 BV) oder auf Totalrevision (138 BV/193 BV)
    --> in beiden Fällen erforderlich: 100'000 Unterschriften v. Stimmberechtigten innert 18 Monaten
  • Totalrevision
    - Vollständiges Ersetzen des alten Verfassungstextes durch einen neuen
    - Neudatierung der Verfassung
    - bei Volksinitiative -> nur Volksmehr massgebend, ob Totalrevision durchgesetzt werden soll
    - beide Räte werden neu gewählt
    - Ausarbeitung der neuen Verfassung liegt bei der Bundesversammlung
    - in CH: 1848 / 1874 / 1999
  • Volksinitiative auf Teilrevision: Formen
    Allgemeine Anregung
    Ausgearbeiteter Entwurf
  • Allgemeine Anregung
    Art. 139 Abs. 2 und 4 BV
    - Begehren, dass die Bundesversammlungin bestimmter Weise tätig wird.
    - Ausarbeitung des Verfassungstexts im Rahmender Vorgaben ist Sache der Bundes-versammlung
  • Ausgearbeiteter Entwurf
    Art. 139 Abs. 2 und 5 BV
    Endgültiger Verfassungswortlaut wirdvorgeschlagen
    .• Bundesversammlung darf den Wortlaut nich tändern
  • Verfassungsänderung: Gegenstand
    Verfassungsänderung, nicht Gesetzesänderung
    - keine Gesetzesinitiative auf Bundesebene
    - aber: kein verfassungswürdiger Inhalt erforderlich (auch Gegenstände der Gesetzes-oder sogar der Verordnungsstufe und Einzelakte möglich)
  • Teilrevision: Verfahren
    1. Vorprüfung durch Bundeskanzlei (rein formell)
    2. Unterschriften sammeln
    3. Einreichung Unterschriften Kanton
    4. Einreichung Unterschriften Bundeskanzlei
    5. Verfügung d. Bundeskanzlei über Zustandekommen
    6. Botschaft des Bundesrates
    7. Entscheid über Gültigkeit durch Bundesversammlung
    8. Anordnung Abstimmung durch Bundesrat
    9. Abstimmung von Volk und Ständen
  • Teilrevision: Gegendinge
    Direkter Gegenentwurf, Indirekter Gegenvorschlag
  • Gültigkeistvoraussetzungen der Volksinitiative
    1. Einheit der Form
    2. Einheit der Materie
    3. keine Verletzung zwingender Bestimmungen des Völkerrechts
    4. Faktische Durchführbarkeit
  • Einheit der Form
    entweder vollständig als ausgearbeiteter Entwurf oder vollständig als allgemeine Anregung ausgestaltet
    -->
    Gültigkeitsvoraussetzung für die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung
  • Einheit der Materie
    sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilen der Vorlage
    - Gilt nur für Teilrevisionen der Bundesverfassung (Volksinitiativen und Behördenvorlagen)
    Der sachliche Zusammenhang gilt als gegeben, wenn die Regelungselemente einer Vorlage:
    • eine einheitliche Thematik betreffen; oder
    • dasselbe Ziel verfolgen; oder
    • in einem Zweck-Mittel-Verhältnis zueinander stehen
  • keine zwingenden Völkerrechtsnormen verletzt

    Verletzung normalen Völkerrechts möglich
    --> nicht ganz klar was was ist
  • Ius cogens
    Völkerrechtliche Norm, die wegen ihrer grundlegenden Bedeutung vonder internationalen Staatengemeinschaft als eine Norm anerkannt wird, von der nichtabgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm derselben Rechtsnaturgeändert werden kann (vgl. Art. 53 Wiener Vertragsrechtskonvention),
  • faktische Durchführbarkeit
    keine offensichtliche faktische Unmöglichkeit
    • Ungeschriebene Schranke der Verfassungsrevision
    • (Einziges) Beispiel: Volksinitiative «Vorübergehende Herabsetzung der militärischenAusgaben (Rüstungspause)», von der Bundesversammlung 1955 für ungültig erklärt
  • Referendum Übersicht:
    1. Obligatorisches Referendum mit Erfordernis des Doppelmehrs von Volk und Ständen
    2. Obligatorisches Referendum mit blossem Volksmehr
    3. Fakultatives Referendum