Eigenheiten unterkantonaler Vereinbarungen
faktisches Veto jedes Kantons (immerhin: Art. 48a BV!)
2. Stark durch Exekutive geprägte Inhaltsgebung
Aushandlung erfolgt durch Regierungen (oder Verwaltungen)
kantonales Parlament hat meist nur die JA/NEIN‐Option
3. Schwerfälligkeit des Änderungsverfahrens
Gefahr «unterschiedlicher Geschwindigkeiten» (bspw. verschiedene Parallelvarianten der IVöB)
4. Teilweise mangelhafte Transparenz
keine konsolidierte Publikation auf nationaler Ebene