Wie funktioniert ein Bundesstaat?

Cards (39)

  • Kompetenzverteilung
    1. Verfassungsvorbehalt des Bundes
    2. Kompetenzhoheit des Bundes
    3. Subsidiäre Generalkompetenz der Kantone
  • Verfassungsvorbehalt zulasten des Bundes
    Bund ist nur zuständig, soweit eine konkrete Einzelermächtigung in der Bundesverfassungvorliegt (vgl. auch Art. 42 Abs. 1 BV).
  • Kompetenzhoheit des Bundes (Kompetenzkompetenz)

    Der Bund bestimmt selber, welche Kompetenzen er in der BV verankert.
  • Subsidiäre Generalkompetenz der Kantone
    Alle Aufgaben, die nicht Kraft BV dem Bund zugewiesen sind, verbleiben den Kantonen.
  • Vorbehalte kantonaler Kompetenzen in der BV
    - unechte oder dekloratorische Vorbehalte
    - echte oder konstitutive Vorbehalte
  • unechte oder deklaratorische Vorbehalte
    dienen der Klarstellung, begründen aber keine neue kantonale Kompetenz
  • echte oder konstitutive Vorbehalte

    begründen kantonale Kompetenzin einem Bereich, in dem grundsätzlich der Bund zuständig ist
  • Verbandskompetenzen
    Zuständigkeit von Bund oder Kanton?
    Ab Art. 54 - 125 und 128 - 135 BV
  • Organkompetenzen
    welche Bundesbehörde ist zuständig?
  • Bundeskompetenzen Kriterien
    Umfang
    Wirkung
    Staatsfunktion
  • Umfang: umfassende Rechtsetzungskompetenz
    Nur Bund ist zuständig
    --> Zivil- Strafrecht
  • Umfang: Fragmentarische Rechtsetzungskompetenz
    50/50 Kanton und Bund haben Möglichkeiten zur Rechtsetzung
    --> Gesundheitswesen
  • Umfang: Grundsatz- Rahmenrechtsetzungskompetenz
    Grundgerüst gibt der Bund vor, Kanton kann ausgestalten.
    --> Raumplanung
  • Umfang: Förderunis- Unterstützungskompetenzen
    Bund kann fördern aber hat keine Rechtsetzungskompetenz.
  • Wirkung: Nachträglich derogatorischer Wirkung (Normalfall)

    Wird eine Kompetenz in die BV aufgenommen, ist die Zuständigkeit solange bei den Kantonen, bis der Bund seine Rechtsetzungskompetenz genutzt hat.
  • Wirkung: Subsidiäre oder bedingte Bundeskompetenz (sehr selten)
    Wenn die Kantone es nicht regeln können, kann der Bund einschreiten.
  • Wirkung: Ursprünglich derogatorische Kompetenz (extrem selten)

    Sobald eine Bestimmung in die BV aufgenommen wird, sind die Kantone nicht mehr zuständig.
  • Wirkung: parallele Kompetenzen (gelegentlich)

    Die Einführung der Kompetenzen auf Bundesebene wirkt sich nicht auf die kantonalen Kompetenzen aus.
  • Staatsfunktion: Rechtsetzungskompetenz des Bundes
    Berufsbildung; Art. 63 Abs. 1 BV
  • Staatsfunktion: Rechtsetzungskompetenz des Bundes und zwingende Vollzugskompetenzen
    Direkte Steuern; Art. 128 Abs. 4 BV
  • Staatsfunktion: Rechtsetzung- und (zwingende) Vollzugskompetenz des Bundes

    Geld- und Währungspolitik; Art. 99 Abs und 2 BV
  • Bundskompetenzen: Wie Qualifizieren?
    1. Grammatikalische Auslegung
    2. Teleologische Auslegung,
    3. Historische Auslegung,
    4. Systematische Auslegung,
    5. Gibt es einen bestimmten Regel- oder Normalfall?
  • Standesinitiative - Art. 160 Abs. 1 BV
    Ratsmitglieder, Fraktionen, Kommissionen und Kantone haben das Recht, der Bundesversammlung eine Initiative zu unterbreiten. Beim Kanton spricht man von einer Standesinitiative.- Initiative: allgemeines Vorschlagsrecht- Standesinitiative: Antrag eines Kantons an die Bundesversammlung- Sie muss nicht zu einer Volksabstimmung auf eidgenössischer Ebene führen! Sie kann jeden Erlass aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesversammlung zum Gegenstand haben (in der Regel Verfassungs‐ und Gesetzesänderungen). Antrag kann Gestalt eines ausgearbeiteten Entwurfs oder allgemeine Anregung aufweisen, beides wird gleich behandelt.
  • Vernehmlassung
    Möglichkeit der Stellungnahme von interessierten Gruppierungen zu einem Gesetzesvorschlag
  • Fakultatives Referendum
    Wenn das Parlament ein Gesetz beschlossen hat, steht es dem Volk frei (fakultativ), mittels 50'000 Unterschriften oder auf Verlangen von 8 Kantonen eine Volksabstimmung über dieses Gesetz zu erzwingen.
  • obligatorisches Referendum

    Wenn das Eidgenössische Parlament von sich aus eine Verfassungsänderung beschliesst, müssen die Stimmberechtigten in jedem Fall zur Urne gerufen werden. Für die Zustimmung braucht es das doppelte Mehr, das Volks- und das Ständemehr.
  • Mitwirkung der Kantone im Bund
    1. Wahl Ständerat
    2. Standesinitiative
    3. Vernehmlassung
    4. Verlangen fakultatives Referendum
    5. obligatorisches Referendum
  • kooperativer Föderalismus
    vertikal (Bund-Kanton)
    horizontal (Kanton-Kanton)
  • Grundsätze der Zusammenarbeit

    1. Gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit (Art. 44 Abs1 BV)
    2. Gegenseitige Rücksicht und Beistand (Art. 44 Abs. 2 BV)
    3. Gegenseitige Rechts- und Amtshilfe (Art. 44 Abs. 2 BV)
    4. Regeln zur Konfliktbereinigung (Art. 44 Abs. 3 BV)
  • Interkantonale Vereinbarungen
    Motive für interkantonale Vereinbarungen: Rechtsvereinheitlichung (HarmoS‐Konkordat), Gemeinsame Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (Fachhochschule),Rechts‐ und Amtshilfe, Beilegung von Streitigkeiten (Kulturgüterstreit)
  • bilateral rechtsetzend (generell-abstrakt)

    Vereinbarung zur Beilegung des Kulturgüterstreits zwischen ZH und SG
  • bilateral, rechtsgeschäftlich
    Vereinbarung zur gegenseitigen Aufnahme von Gymnasiasten zwischen SG und AR
  • multilateral, rechtsgeschäftlich
    Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz
  • multilateral, rechtsetzend
    Konkordate
    unmittelbar anwendbar; self‐executing («Hooligan‐Konkordat»)
    bedarf kantonaler Umsetzung; non‐self‐executing
  • Eigenheiten unterkantonaler Vereinbarungen
    1. Konsenserfordernis
    faktisches Veto jedes Kantons (immerhin: Art. 48a BV!)
    2. Stark durch Exekutive geprägte Inhaltsgebung
    Aushandlung erfolgt durch Regierungen (oder Verwaltungen)
    kantonales Parlament hat meist nur die JA/NEIN‐Option
    3. Schwerfälligkeit des Änderungsverfahrens
    Auch hier wieder Konsens
    Gefahr «unterschiedlicher Geschwindigkeiten» (bspw. verschiedene Parallelvarianten der IVöB)
    4. Teilweise mangelhafte Transparenz
    keine konsolidierte Publikation auf nationaler Ebene
  • Konkordate im Rahmen der Normenhierachie
    zwischen Kantonalem und Bundesrecht, stehen über kantonalem Recht aber unter Bundesrecht
  • Bund als Garant der bundesstaatlichen Ordnung
    1. Bundesgarantie
    2. Bundesaufsicht
    3. Streitbeilegung
  • Schutz von Verfassung und verfassungsmässiger Ordnung der Kantone
    - Gewährleistung der (demokratischen Kantonsverfassung)
    - Schutzverpflichtungen
    -Interventionsverpflichtung
  • Schutz von Bestand und Gebiet der Kantone

    - Bestandesänderung
    - Gebietsänderung
    - Grenzbereinigung