recht 2

Cards (29)

  • Willenserklärung
    Eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist
  • Die Willenserklärung besteht aus zwei Elementen: dem inneren Willen und der Äußerung dieses inneren Willens
  • Bei einer fehlerfreien Willenserklärung decken sich innerer und äußerer Erklärungstatbestand
  • Keine Willenserklärungen
    • Realakte
    • Geschäftsähnliche Handlungen
  • Realakte
    Handlungen, an welche die Rechtsordnung unabhängig von dem entsprechenden Willen des Handelnden Rechtsfolgen knüpft
  • Geschäftsähnliche Handlungen
    Willensäußerungen, an die das Gesetz zwar Rechtsfolgen knüpft, ohne dass diese aber vom Äußernden gewollt sein müssen
  • Bestandteile der Willenserklärung

    • Innerer Wille
    • Erklärungshandlung
  • Handlungswille
    Das Bewusstsein, überhaupt zu handeln
  • Erklärungsbewusstsein
    Das Bewusstsein, dass die Handlung überhaupt eine Bedeutung hat
  • Geschäftswille
    Der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen
  • Rechtsbindungswille
    Das Bewusstsein, dass die Handlung eine rechtserhebliche Bedeutung hat
  • Fehlt der Handlungswille, ist die Willenserklärung nichtig
  • Fehlt das Erklärungsbewusstsein, liegt nach der Willenstheorie keine wirksame Willenserklärung vor
  • Fehlt das Erklärungsbewusstsein, liegt nach der Erklärungstheorie eine wirksame Willenserklärung vor, die aber angefochten werden kann
  • Der Geschäftswille ist kein elementarer Bestandteil einer wirksamen Willenserklärung
  • Invitatio ad offerendum
    Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, kein Angebot selbst
  • Auslage im Regal
    Nur Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, keine Willenserklärung
  • Vorlage des Kastens an der Kasse
    Angebot des Käufers
  • Ablehnung des Angebots durch die Kassiererin
  • Kein Kaufvertrag zu einem Preis von 8,- € zustande gekommen
  • Trotz Ausverkauf der 1.000 Sticks beharren 2.000 potentielle Kunden auf Erfüllung des Kaufvertrags
  • Invitatio ad offerendum
    Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
  • Vertragsschluss
    1. Angebot
    2. Annahme
    3. Dissens
  • Willenserklärung
    • Empfangsbedürftig
    • Nicht empfangsbedürftig
  • Abgabe einer Willenserklärung
    • Nicht empfangsbedürftige Erklärung: Wille erkennbar geäußert
    • Empfangsbedürftige Erklärung: Willentlich in den Rechtsverkehr gebracht, so dass Zugang ohne weiteres Zutun eintreten kann
  • Zugang einer Willenserklärung
    • Unter Anwesenden: Mit Vernehmung des Erklärten
    • Unter Abwesenden: Gelangen in den Machtbereich des Empfängers + Möglichkeit der Kenntnisnahme
  • Zugang einer E-Mail-Willenserklärung: Bei Privatnutzung hängt er vom tatsächlichen Abruf ab, bei Geschäftsnutzung gilt er bei Eingang zu üblichen Geschäftszeiten als bewirkt
  • Widerruf einer Willenserklärung
    Muss vor oder zeitgleich mit der Annahme zugehen, um diese unwirksam zu machen
  • Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung geht zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, auch wenn er den Briefkasten nicht leert