Eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist
Die Willenserklärung besteht aus zwei Elementen: dem inneren Willen und der Äußerung dieses inneren Willens
Bei einer fehlerfreien Willenserklärung decken sich innerer und äußerer Erklärungstatbestand
Keine Willenserklärungen
Realakte
Geschäftsähnliche Handlungen
Realakte
Handlungen, an welche die Rechtsordnung unabhängig von dem entsprechenden Willen des Handelnden Rechtsfolgen knüpft
Geschäftsähnliche Handlungen
Willensäußerungen, an die das Gesetz zwar Rechtsfolgen knüpft, ohne dass diese aber vom Äußernden gewollt sein müssen
Bestandteile der Willenserklärung
Innerer Wille
Erklärungshandlung
Handlungswille
Das Bewusstsein, überhaupt zu handeln
Erklärungsbewusstsein
Das Bewusstsein, dass die Handlung überhaupt eine Bedeutung hat
Geschäftswille
Der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen
Rechtsbindungswille
Das Bewusstsein, dass die Handlung eine rechtserhebliche Bedeutung hat
Fehlt der Handlungswille, ist die Willenserklärung nichtig
Fehlt das Erklärungsbewusstsein, liegt nach der Willenstheorie keine wirksame Willenserklärung vor
Fehlt das Erklärungsbewusstsein, liegt nach der Erklärungstheorie eine wirksame Willenserklärung vor, die aber angefochten werden kann
Der Geschäftswille ist kein elementarer Bestandteil einer wirksamen Willenserklärung
Invitatio ad offerendum
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, kein Angebot selbst
Auslage im Regal
Nur Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, keine Willenserklärung
Vorlage des Kastens an der Kasse
Angebot des Käufers
Ablehnung des Angebots durch die Kassiererin
Kein Kaufvertrag zu einem Preis von 8,- € zustande gekommen
Trotz Ausverkauf der 1.000 Sticks beharren 2.000 potentielle Kunden auf Erfüllung des Kaufvertrags
Invitatio ad offerendum
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Vertragsschluss
1. Angebot
2. Annahme
3. Dissens
Willenserklärung
Empfangsbedürftig
Nicht empfangsbedürftig
Abgabe einer Willenserklärung
Nicht empfangsbedürftige Erklärung: Wille erkennbar geäußert
Empfangsbedürftige Erklärung: Willentlich in den Rechtsverkehr gebracht, so dass Zugang ohne weiteres Zutun eintreten kann
Zugang einer Willenserklärung
Unter Anwesenden: Mit Vernehmung des Erklärten
Unter Abwesenden: Gelangen in den Machtbereich des Empfängers + Möglichkeit der Kenntnisnahme
Zugang einer E-Mail-Willenserklärung: Bei Privatnutzung hängt er vom tatsächlichen Abruf ab, bei Geschäftsnutzung gilt er bei Eingang zu üblichen Geschäftszeiten als bewirkt
Widerruf einer Willenserklärung
Muss vor oder zeitgleich mit der Annahme zugehen, um diese unwirksam zu machen
Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung geht zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, auch wenn er den Briefkasten nicht leert