Kaufvertrag

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  • Der Abschluss des Kaufvertrags kommt durch zwei inhaltich übereinstimmende Willenserklärungen, sog. Antrag und Annahme zustande.
  • Entweder macht der Verkäufer dem Käufer ein Angebot oder bestellt der Käufer beim Verkäufer die Ware.
  • Beides das Angebot des Verkäufers und die Bestellung des Käufers müssen von der Gegenpartei angenommen werden.
  • Verkäufer -> Angebot -> Bestellung geht ein
    Käufer -> Bestellung -> bekommt Auftragsbestätigung
  • Beide Parteien verpflichten sich die Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen. Die Pflichten des Käufers sind gleichzeitig die Rechte des Verkäufers und umgekehrt.
  • Der Käufer muss die Ware abnehmen und rechtzeitig den Kaufpreis zahlen.
    De3r Verkäufer muss die Ware pünktlich übergeben udn das Eigentum an den Käufer übereignen.
  • Eigentum ist die umfassende Herrschaft einer Person über eine Sache. Der Eigentümer kann mit einer Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
    Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Besitzer ist daher, wer die Sache tatsächliche innehat und Besitzwille aufweist. -> Sie ist nicht dein Eigentum, und kann dir von dem Eigentümer entzogen werden
  • Durch den KV wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dme Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
    Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekauft Sache abzunehmen.
  • Störung bei der Erfüllung des KVs
    • Mangelhafte Lieferung (Schlechtleistung)
    • Lieferungsverzug (Nicht-Rechtzeitig-Lieferung)
    • Zahlungsverzug (Nicht-Rechtzeitig-Zahlung)
  • Mangelhafte Lieferung (Schlechtleistung)

    • Voraussetzungen: Sachmängel -> Mangel in der Menge/ Beschaffenheit/der Montage
  • Lieferungsverzug (Nicht-Rechtzeitig-Lieferung)
    • Voraussetzungen: Fälligkeit, Mahnung -> wenn kein bestimmter Liefertermin vereinbart, Verschulden
  • Zahlungsverzug (Nicht-Rechtzeitig-Zahlung)

    • Voraussetzungen: Fälligkeit, Mahnung -> wenn kein bestimmter Liefertermin vereinbart, 30 Tage nach Zugang der Rechnung, Verschulden
  • Rechte bei Kaufvertragsstörungen
    • Vorrangige Rechte:
    • Nachbesserung/Neulieferung
    • Bestehen auf Lieferung
    • Auf Zahlung bestehen
    • Nachrangige Rechte:
    • Vom KV zurücktreten und/oder Schadensersatz
  • Rügefristen:
    Zweiseitiger Handelskauf und einseitiger Handelskauf, wenn Unternehmen etwas von Privat kauft
    • Offene Mängel: Unverzüglich
    • Versteckte Mängel: Unzerzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist
    • Arglistig verschwiegene Mängel: Unverzüglich nach Entdeckung, innerhalb von 3 Jahren
    Einseitiger Handeslkauf (Verbrauchsgüterkauf) und bürgerlicher Kauf
    • Offene Mängel: Innerhalb der Gewährleistungsfrist -> 2 Jahre
    • Versteckte Mängel: Innerhalb der Gewährleistungsfrist -> 2 Jahre
    • Arglistig verschwiegene Mängel: Innerhalb von 3 Jahren
  • Anfechtung von Willenserklärungen
    Einseitige WE, die zur Nichtigkeit eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts führt.
    Sie beseitigt alle rechtlichen Wirkungen der früheren WE.
  • Anfechtung von Willenserklärungen
    Anfechtbar ist ein REchtsgeschäft, wenn es mit einem der im BGB genannten Willensmängel zu stande gekommen ist, insbesondere:
    • Wegen Irrtums
    • Wegen arglistiger Täuschung
    • Wegen widerrechtlicher Drohung
    • Wegen Nichtigkeit
    • Anfechtbarkeit
  • Inhaltsirrtum:
    Der Erklärende weiß, was er sagt, ist sich aber über die objektive Bedeutung des Inhalts nicht bewusst.
  • Erklärungsirrtum:
    Der Erklärende wollte eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben. Der Erklärende erklärt nicht das, was er erklären will, er verspricht, verschreibt, vergreift sich.
  • Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften:
    Der Erklärende irrt sich über das Vorhandensein bestimmter verkehrswesentlicher Eigenschaften einer Person oder einer Sache.
    Eigenschaften sind alle wertbildenden Merkmale einer Sache oder Person. Sie sind verkehrswesentlich, wenn sie für das Rechtsgeschäft von Bedeutung sind. Keine Eigenschaften sind der Preis oder der Wert einer Sache, da sie sich erst durch weitere Umständde, wie die Marktlage, von außen ergeben.
  • Übermittlungsirrtum:
    Die WE wurde durch die mit der Übermittlung beauftragten Person wiedergegeben.
  • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt voraus:
    • Eine Täuschungshandlung, die der Täuschende arglistig, also vorsätzlich vorgenommen hat, und die durch ein Irrtum erregt, verstärkt oder unterhalten worden ist, der für die Abgabe der WE ursächlich war.
  • Anfechtung wegen widerrechtlicher Dorhung:
    • Kann erfolgen wenn der Erklärende durch eine Drohung zur Abgabe einer WE gezwungen wurde.
  • Nichtigkeit:
    • Der KV war von Anfang an ungültig
  • Anfechtbarkeit:
    • KV wird im nachhinein für ungültig erklärt
  • AGB dienen der Vereinfachung der Vertragsgestaltung. Sie stellen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen dar, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
  • Ein Anbieter ist rechtlich an ein Angebot gebunden:
    • Brief: Annahme muss innerhalb einer Woche erfolgen
    • E-Mail: Annahme muss innerhalb 1-2 Tage erfolgen