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  • Wie ist die österreichische Bundesregierung zusammengesetzt?
    Bundeskanzler, Vizekanzler und übrigen Mitglieder der Bundesregierung - Bundesminister
    • Vorsitz hat der Bundeskanzler Art 69 B-VG
    • Staatssekretäre sind formell keine Mitglieder der Bundesregierung Vgl: Art 75 B-VG
  • Wer gehört zu den obersten Verwaltungsorganen?
    nach Art 19 B-VG gehören Bundespräsident, Bundeskanzler, Vizekanzler, die übrigen Mitglieder der Bundesregierung - Bundesminister und Staatssekretäre, sowie die Landesregierung zu den obersten Verwaltungsorganen
  • Rolle eines Monarchen
    Auf Lebenszeit, unverantwortlich, unabsetzbar, durch Erbfolge, Wahl oder Adoption berufen
  • Monarchien
    • Absolute Monarchie: Unbegrenzte Rolle des Herrschers
    • Ständische, konstitutionelle und parlamentarische Monarchie: Begrenzte Rolle des Herrschers
  • Rolle eines Staatsoberhauptes in der Republik
    Auf bestimmte Zeit, rechtlich und politisch verantwortlich, absetzbar
  • Verfassung
    Rechtliche Grundordnung mit besonderer Dauerhaftigkeit, Ausdruck eines politischen Grundkonsens, oberste Stellung in der Normenhierarchie, Geltungsgrundlage ist eine logische Grundnorm nach Kelsen
  • Unterschied zwischen rechtlicher Kontinuität und Diskontinuität
    • Rechtliche Kontinuität: Neue Verfassung kommt auf Grundlage der älteren Zustände
    • Rechtliche Diskontinuität: Neue Verfassung kommt unter Bruch der älteren Zustände
  • Materielles Verfassungsrecht

    Inhaltliche Merkmale: Bestimmungen über Staatsform, Regierungssystem, Staatsorgane, Staatsfunktionen, Grundrechte, also die wesentlichen Grundsätze eines Staates
  • Formelles Verfassungsrecht

    Formale Merkmale: Erschwerte Verfahrensweisen für Setzung, Änderung und Aufhebung verfassungsrechtlicher Normen, also erhöhte Quoren notwendig
  • Arten von Verfassung
    • Geschriebene Verfassung
    • Ungeschriebene Verfassung
    • Texteinheit
    • Textmehrheit
    • Starre Verfassung
    • Nachgiebige Verfassung
    • Rahmenhafte Verfassung
    • Technische Verfassung
    • Originäre Verfassung
    • Abgeleitete Verfassung
  • Erhöhung verfassungsrechtlicher Normen erfordert erhöhte Quoren
  • Nur mehr repräsentativ, nur mit Zustimmung der Volksetecting
  • Rechtssprechung von unabhängigen Richtern
  • Arten von Verfassungen
    • Geschriebene Verfassung
    • Ungeschriebene Verfassung
    • Texteinheit
    • Textmehrheit
    • Starre Verfassung
    • Nachgiebige Verfassung
    • Rahmenhafte Verfassung
    • Technische Verfassung
    • Originäre Verfassung
    • Abgeleitete Verfassung
    • Ideologisch-programmatische Verfassung
    • Utilitäre Verfassung
    • Säkulare Verfassung
    • Konfessionelle Verfassung
    • Normative Verfassung
    • Nominalistische Verfassung
    • Semantische Verfassung
  • Österreich besitzt eine der ältesten Verfassungen Europas
  • Entwicklung der österreichischen Verfassung

    1. 1918: Konstituierende Nationalversammlung erarbeitet neue Verfassung
    2. 1.10.1920: Bundes-Verfassungsgesetz erlassen
    3. 1925: Ausbau der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kompetenzverteilung des Bundesstaates, Schaffung des Amtes der Landesregierung
    4. 1929: Stärkung der Stellung des Bundespräsidenten
    5. 1933: Selbstausschaltung des Parlaments
    6. 1934: Ständisch-autoritäre Verfassung erlassen
    7. 1938: Österreich geht im nationalsozialistischen Deutschen Reich auf
    8. 1945: Unabhängigkeitserklärung, Wiederherstellung des B-VG 1920 idF von 1929
    9. 1955: Staatsvertrag, Neutralitäts-BVG erlassen
    10. 1958: Beitritt zur EMRK
    11. 1995: Beitritt zur EU
    12. 2008: Bereinigung der Verfassungszersplitterung
    13. 2012: Behördenbereinigung, Schaffung von Bundes- und Landesverwaltungsgerichten
  • Änderung von Verfassungsgesetzen

    1. Art 44 Abs 1 B-VG: Präsenzquorum, Konsensquorum von 2/3 der abgegebenen Stimmen
    2. Art 44 Abs 2 B-VG: Präsenz- und Konsensquorum im NR und BR
    3. Art 44 Abs 3 B-VG: Zusätzlich Volksabstimmung für Änderung der leitenden Prinzipien und Baugesetze der Bundesverfassung
  • Einfaches Verfassungsrecht kann selbst verfassungswidrig sein
  • Demokratisches Prinzip

    Vielfalt politischer Parteien, freies, gleiches und allgemeines Wahlrecht, Repräsentativsystem, Volksbegehren, Volksabstimmung, Volksbefragung
  • Republikanisches Prinzip
    Rechtsstellung des Staatsoberhauptes, keine Monarchie oder Diktatur
  • Bundesstaatliches Prinzip

    Verbindung von Teilstaaten zum Gesamtstaat, eigene Gesetzgebungs- und Vollzugsfunktion, Dezentralisation und staatliche Einheit
  • Rechtsstaatliches Prinzip

    Organe, Funktionen und Aktivitäten des Staates an Gesetze gebunden, Verfassungsstaat, Gesetzesstaat, Rechtsschutzstaat, Gerechtigkeitsstaat, individueller Rechtsschutz
  • Gewaltentrennendes Prinzip
    Unterschiedlichkeit der Träger der Staatsgewalt, Trennung von Gesetzgebungs- und Vollzugsorganen, Trennung von Verwaltungs- und Gerichtsbarkeitsorganen, Elemente der Gewaltenverschränkung
  • Völkerrecht

    Zwischenstaatliche Kooperation, Koordination und Integration, keine stehende, internationale, gesetzgebende und gesetzdurchsetzende Instanz
  • Rechtsquellen des Völkerrechts

    • Völkergewohnheitsrecht
    • Völkervertragsrecht
    • Völkerrechtliche Rechtsakte
    • Beschlüsse von Staatengemeinschaftsorganen
  • Integrationsstufen wirtschaftlicher Abkommen
    • Handelsabkommen
    • Freihandelszonen
    • Zollunionen
    • Gemeinsame Märkte
    • Wirtschafts- und Währungsunion
  • Enge staatspolitische Verbindung zwischen Österreich und Sowjetunion durch Moskauer Memorandum und Staatsvertrag von Wien 1955
  • Österreich trat 1951 dem GATT (WTO), 1956 dem Europarat und 1995 der EU bei
  • Abschluss der Staatsvertrage zwischen Sowjetunion und Osterreich zur immerwährenden Neutralität

    15.4.1955
  • Staatsvertrag (StV) von Wien 15.5.1955
    Wiederherstellung der Unabhängigkeit Österreichs
  • Regelungen des Staatsvertrags von Wien 15.5.1955

    • Verbot der wirtschaftlichen und politischen Vereinigung mit Deutschland
    • Beibehaltung der Unabhängigkeit Art 4
    • Verpflichtung zum demokratischen Regierungssystems Art 8
    • Regelungen über Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten
    • Verhinderung des Wiederauflebens des Nationalsozialismus Art 9 und 10
  • Neutralitäts-BVG (Art 1 Abs 1) 26.10.1955
    Innerstaatliche Norm zur Neutralitätserklärung, Nichtteilnahme an Kriegen, Unparteiischkeit gegenüber Kriegführenden, bewaffnete Neutralität Art 9a Abs 1 B-VG, Schutz des Landes
  • Organisationen, denen Österreich beitrat

    • GATT (jetzt: WTO) 1951 -> Abkommen zum Abbau von Handelshemmnissen
    • Europarat 1956 -> Organisation zum Schutz der persönlichen und politischen Freiheit, Rechtsstaatlichkeit, Förderung wirtschaftlicher und sozialer Fortschritte
    • EU 1995 -> Gesetzgeberische Freiheit stark beeinflusst
    • UNO -> Auf internationale Verständigung und Friedenssicherung gerichtet
  • Arten der Rechtskonstruktionen zur innerstaatlichen Wirksamkeit völkerrechtlicher Normen
    • Adoption -> Übernahme der Normen ohne Veränderung der Rechtsnatur in innerstaatliche Rechtsordnung
    • Transformation -> Veränderung der Rechtsnatur und des Geltungsgrundes und Übernahme in Rechtsordnung (generelle Transformation: inhaltlich unveränderter Kundmachung, spezielle Transformation: inhaltliche Änderung in besondere Rechtsform innerstaatlichen Rechts)
  • Geltung des Völkerrechts in Österreich
    Allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts gelten als Bestandteile des Bundesrechts, Art 9 Abs 1 B-VG, Übernahme von Art 9 Abs 1 B-VG = Adoption, VfGH ordnet sie, im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung, dem einfachgesetzlichen Bundesrecht zu
  • Beschluss von Staatsverträgen

    1. Bundesstaat gem. Art 10 Abs 1 Z2 B-VG
    2. Art 10 Abs 3 B-VG gibt den betroffenen Ländern die Gelegenheit zur Stellungnahme
  • Zuständigkeit für den Abschluss von Staatsverträgen

    1. Bundespräsident gem Art 65 Abs 1 B-VG
    2. Genehmigung des Nationalrats gem Art 50 Abs 1 B-VG
    3. Bei Änderung der Grundlagen der EU Zustimmung des Nationalrats und Bundesrats mit jeweils 2/3 Mehrheit gem Art 50 Abs 4 B-VG
    4. Bundespräsident kann Befugnis auf Bundesregierung oder Bundesminister übertragen
  • Organe, die der Bundespräsident zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt hat

    • Bundesregierung für Regierungsübereinkommen
    • Ressortminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Äußeres und falls dieser selbst zuständig ist, den BM für Äußeres allein
    • Ressortminister allein für Verwaltungsübereinkommen
  • Erfüllungsvorbehalt

    Unmittelbare Anwendbarkeit geschlossener Staatsverträge bleibt vorerst aus
  • Kundmachung von Staatsverträgen

    Staatsvertrag wird zu einem Bestandteil innerstaatlichen Rechts, bestimmt sich nach Art 49 B-VG und den Bestimmungen des BGBLG, Kundmachung im BGBL, Verbindlichkeit nach Tag der Kundmachung außer bei Bestimmung einer Legisvakanz