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Cards (622)

  • Staatsgewalt
    Staat tritt Rechtsunterworfenen (Bürgern) mit durchsetzbarer Macht gegenüber
  • Staatsgewalt wird von den in der Verfassung dafür vorgesehenen Organen und Handlungsformen ausgeübt
  • In einer Demokratie geht die gesamte Staatsgewalt mittelbar oder unmittelbar vom Volk aus
  • Staatsfunktionen
    • Gesetzgebung (Legislative)
    • Verwaltung (Exekutive)
    • Gerichtsbarkeit (Judikative)
  • Diese Funktionen werden aufgeteilt (= Gewaltenteilung) und durch die unterschiedlichen Organe gegenseitig kontrolliert (= „checks and balances")
  • In einer Diktatur werden alle Staatsfunktionen zentral gesteuert
  • Gebietskörperschaft
    Juristische Person des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfassen, die in einer örtlichen Beziehung zu einem bestimmten Gebiet stehen
  • Gebietskörperschaften verfügen über Hoheitsgewalt und sind Träger von Rechten und Pflichten
  • Gebietskörperschaften in Österreich

    • Bund
    • Länder
    • Gemeinden
  • Bund
    • Umfasst das gesamte Staatsgebiet
    • Gesetzgebungsorgane: Nationalrat, Bundesrat
    • Verwaltung: Bundesregierung, Bundesminister, Bundespräsident
    • Gerichtsbarkeit: Ordentliche Gerichtsbarkeit, Verfassungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit
  • Länder
    • Gesetzgebungsorgane: Landtage
    • Verwaltungsorgane: Landesregierungen bzw. einzelne Mitglieder der Landesregierung
  • Gemeinden
    • Nur ein Teil der Staatsgewalt - die Verwaltung - wurde übertragen, diese auch nur in bestimmten Bereichen
    • Oberstes Verwaltungsorgan: Gemeinderat
  • Verfassung
    Summe der Rechtsvorschriften, die die Grundregeln und Funktionsbedingungen eines Staates festlegen
  • Formelles Verfassungsrecht

    Stellt auf die Form der Erzeugung ab, ohne dass es auf den Inhalt ankommt, gekennzeichnet durch erschwerte Erzeugung
  • Materielles Verfassungsrecht

    Ist auf den Inhalt abgestellt, Rechtsnormen von grundlegender Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen
  • Änderung der Bundesverfassung bzw. eines Bundesverfassungsgesetzes
    1. Präsensquorum: Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Nationalratsabgeordneten
    2. Konsensquorum: Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
    3. Bundesverfassungsgesetz ist ausdrücklich als „Verfassungsgesetz" zu bezeichnen
    1. VG ist keine Verfassungsurkunde, es gibt kein Inkorporationsgebot
    1. VG
    Legt die wesentlichen Regeln für das Funktionieren des österreichischen Staates fest - „Spielregelverfassung"
  • Grundprinzipien stellen den Kern des österreichischen Bundesverfassungsrechts dar
  • Gesamtänderung/Änderung der Bundesverfassung
    Eine Änderung der Grundprinzipien wird als „Gesamtänderung der Bundesverfassung" bezeichnet und bedarf neben den Bedingungen des Art 44 Abs 1 B-VG einer obligatorischen Volksabstimmung (Art 44 Abs 3 B-VG)
  • Eine Gesamtänderung fand bisher nur einmal statt - EU-Beitritt
  • Demokratisches Grundprinzip
    Österreich ist als repräsentative, parlamentarische Demokratie konzipiert, es gibt aber Elemente der unmittelbaren Demokratie wie Volksbegehren, Volksabstimmung und Volksbefragung
  • Republikanisches Grundprinzip

    In einer Republik wählt das Volk entweder mittelbar oder unmittelbar das Staatsoberhaupt auf bestimmte Zeit
  • Bundesstaatliches Grundprinzip
    Bundesstaat besteht aus Oberstaat und Gliedstaaten, die über eine eigenständige Gesetzgebung verfügen, Rechtssetzungskompetenzen werden zwischen der Bundesebene und der Gliedstaatsebene geteilt
  • Rechtsstaatliches Grundprinzip
    Bestimmte Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns (Gesetzesstaat) und Bereitstellung von Einrichtungen und Instrumenten, die die Durchsetzung des Rechts ermöglichen (Rechtsschutzstaat)
  • Legalitätsprinzip
    Gesamte Vollziehung (Gerichtsbarkeit und Verwaltung) darf nur aufgrund der Gesetze und unter Bindung an diese ausgeübt werden
  • Staatszielbestimmungen/Gesetzesaufträge

    Enthalten grundlegende politische Absichten und damit verbunden einen „Programmauftrag" an den Gesetzgeber
  • Staatszielbestimmungen in der Bundesverfassung

    • Umfassende Landesverteidigung
    • Gleichstellung von behinderten und nichtbehinderten Menschen, Gleichstellung von Männern und Frauen
    • Gesellschafts- und Umweltschutz
  • Auch Landesverfassungen enthalten Staatszielbestimmungen
  • Die Länder haben das Recht, sich Verfassungen zu geben, diese dürfen nicht gegen die Bundesverfassung verstoßen
  • Pflichten sind nicht enthalten
  • Gleichstellung
    • Behinderte und nichtbehinderte Menschen
    • Männer und Frauen
  • Art 7 Abs 1 B-VG

    Gleichstellung von behinderten und nichtbehinderten Menschen
  • Art 7 Abs 2 B-VG
    Gleichstellung von Männern und Frauen
  • Staatsziele
    • Nachhaltigkeit
    • Tierschutz
    • Umfassender Umweltschutz
    • Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung
    • Forschung
  • Staatszielbestimmungen sind "Bekenntnisse" der Republik Österreich, keine subjektiven Rechte und Pflichten
  • Landesverfassungen enthalten Staatszielbestimmungen, die vielfach die Freiheit und Würde des Menschen, den Umweltschutz und anderes mehr betonen
  • Die Länder haben das Recht, sich Verfassungen zu geben
  • Ein Landesgesetz kann wegen Verstoßes gegen Landesverfassungsrecht oder gegen Bundesverfassungsrecht vom VfGH behoben werden
  • Gesetzgebung
    Erlassung von generell abstrakten Rechtsvorschriften (Gesetze) durch die Gesetzgebungsorgane (Nationalrat, Bundesrat, Landtage)