Gewährleistung

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  • Gewährleistung
    Verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners für Mängel an seiner Leistung
  • Zweck der Gewährleistung ist die Wiederherstellung des Verhältnisses (Äquivalenz) von Leistung und Gegenleistung
  • Subjektive Äquivalenz
    Das durch den Vertragsabschluss erzielte Ergebnis, das von der Rechtsordnung grundsätzlich respektiert wird
  • Aufgabe des Gewährleistungsrechts ist es, die ursprünglich gewollte Äquivalenz wiederherzustellen
  • Mangel
    Abweichung vom vertraglich Geschuldeten
  • Es gibt keine "absolut" mangelhaften Sachen, Maßstab ist immer der konkrete Vertrag
  • Sachmängel
    Mängel, die der Sache körperlich anhaften
  • Rechtsmängel
    Der Übergeber verschafft dem Erwerber nicht die geschuldete Rechtsposition
  • Rechtsgrundlagen für Gewährleistung: ABGB, KSchG, VGG
  • VGG regelt Gewährleistung für Kaufverträge über Waren und Bereitstellung digitaler Leistungen gegen Zahlung oder Hingabe personenbezogener Daten
  • VGG enthält keine abschließende Regelung, sondern regelt nur einzelne Aspekte, daneben gelten ABGB und KSchG
  • Werbeaussagen
    Aussagen des Herstellers über die Eigenschaften eines Produkts
  • Gewährleistung
    Rechtliche Verpflichtung des Verkäufers, für Mängel der verkauften Sache einzustehen
  • Auch wenn der Uhrenhändler nie darüber gesprochen hat, ist die Uhr mangelhaft, wenn der Hersteller sie als wasserdichte Taucheruhr bewirbt und das nicht stimmt
  • Der Händler muss aber nicht für marktschreierische Ankündigungen einstehen ("wäscht weißer als weiß")
  • Rechtsmängel
    Mängel, bei denen der Übergeber dem Erwerber nicht die geschuldete Rechtsposition verschafft
  • Der typische Käufer will, dass die Sache dann ihm gehört und er damit machen kann, was er will
  • Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn die übergebene Sache gar nicht dem Verkäufer gehört und der Käufer nicht Eigentümer wird; wenn auf der veräußerten Liegenschaft noch Gebühren lasten, die der Käufer nun bezahlen muss; wenn die verkaufte Wohnung vereinbarungswidrig an einen Dritten vermietet ist; wenn an einer Liegenschaft vereinbarungswidrig ein Wegerecht besteht
  • Maßgebender Zeitpunkt
    Zeitpunkt der Übergabe
  • Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind
  • Nicht nötig ist, dass Mängel schon erkennbar waren
  • Keine Haftung besteht für Mängel, die erst später eingetreten sind
  • Oft macht sich ein Mangel erst später bemerkbar
  • War der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe schon angelegt, liegt ein Gewährleistungsfall vor
  • Grundsätzlich ist es Sache des Übernehmers, zu beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war
  • Kommt der Mangel in den ersten sechs Monaten ab Übergabe hervor, muss der Übergeber beweisen, dass der Mangel nicht schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war
  • Im Anwendungsbereich des VGG beträgt diese Frist ein Jahr
  • Vermutung der Mangelhaftigkeit
    Innerhalb der Vermutungsfrist muss der Übernehmer nur nachweisen, dass die Leistung jetzt nicht dem Vertrag entspricht. Die Vermutungsregel nimmt dann an, dass dieser Zustand schon bei der Übergabe vorgelegen ist.
  • Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gilt nicht, soweit sie mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar wäre
  • Gewährleistungsbehelfe
    Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Auflösung des Vertrages
  • Es gilt ein Vorrang von Verbesserung oder Austausch (Nacherfüllung)
  • Nur subsidiär stehen dem Übernehmer die Gewährleistungsbehelfe der Preisminderung oder Auflösung des Vertrages zur Verfügung
  • Verbesserung
    Der Übergeber stellt den vertragskonformen Zustand her, indem er den Mangel behebt oder Fehlendes nachträgt
  • Austausch
    Der fehlerhafte Leistungsgegenstand wird durch einen anderen (mangelfreien) ersetzt
  • Austausch ist nur bei Gattungsschulden möglich
  • Gattungsschuld
    Die geschuldete Sache wird nur nach generellen Merkmalen umschrieben
  • Stückschuld
    Die geschuldete Sache wird individuell beschrieben
  • Beim Verkauf neuer Massenprodukte liegt meist Gattungsschuld vor, beim Verkauf gebrauchter Sachen meist Stückschuld
  • Verbesserung und Austausch sind grundsätzlich auf Kosten des Übergebers durchzuführen
  • Ist Verbesserung oder Austausch unmöglich, ist auf primärer Ebene der jeweils andere Behelf geschuldet