Verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners für Mängel an seiner Leistung
Zweck der Gewährleistung ist die Wiederherstellung des Verhältnisses (Äquivalenz) von Leistung und Gegenleistung
Subjektive Äquivalenz
Das durch den Vertragsabschluss erzielte Ergebnis, das von der Rechtsordnung grundsätzlich respektiert wird
Aufgabe des Gewährleistungsrechts ist es, die ursprünglich gewollte Äquivalenz wiederherzustellen
Mangel
Abweichung vom vertraglich Geschuldeten
Es gibt keine "absolut" mangelhaften Sachen, Maßstab ist immer der konkrete Vertrag
Sachmängel
Mängel, die der Sache körperlich anhaften
Rechtsmängel
Der Übergeber verschafft dem Erwerber nicht die geschuldete Rechtsposition
Rechtsgrundlagen für Gewährleistung: ABGB, KSchG, VGG
VGG regelt Gewährleistung für Kaufverträge über Waren und Bereitstellung digitaler Leistungen gegen Zahlung oder Hingabe personenbezogener Daten
VGG enthält keine abschließende Regelung, sondern regelt nur einzelne Aspekte, daneben gelten ABGB und KSchG
Werbeaussagen
Aussagen des Herstellers über die Eigenschaften eines Produkts
Gewährleistung
Rechtliche Verpflichtung des Verkäufers, für Mängel der verkauften Sache einzustehen
Auch wenn der Uhrenhändler nie darüber gesprochen hat, ist die Uhr mangelhaft, wenn der Hersteller sie als wasserdichte Taucheruhr bewirbt und das nicht stimmt
Der Händler muss aber nicht für marktschreierische Ankündigungen einstehen ("wäscht weißer als weiß")
Rechtsmängel
Mängel, bei denen der Übergeber dem Erwerber nicht die geschuldete Rechtsposition verschafft
Der typische Käufer will, dass die Sache dann ihm gehört und er damit machen kann, was er will
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn die übergebene Sache gar nicht dem Verkäufer gehört und der Käufer nicht Eigentümer wird; wenn auf der veräußerten Liegenschaft noch Gebühren lasten, die der Käufer nun bezahlen muss; wenn die verkaufte Wohnung vereinbarungswidrig an einen Dritten vermietet ist; wenn an einer Liegenschaft vereinbarungswidrig ein Wegerecht besteht
Maßgebender Zeitpunkt
Zeitpunkt der Übergabe
Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind
Nicht nötig ist, dass Mängel schon erkennbar waren
Keine Haftung besteht für Mängel, die erst später eingetreten sind
Oft macht sich ein Mangel erst später bemerkbar
War der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe schon angelegt, liegt ein Gewährleistungsfall vor
Grundsätzlich ist es Sache des Übernehmers, zu beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war
Kommt der Mangel in den ersten sechs Monaten ab Übergabe hervor, muss der Übergeber beweisen, dass der Mangel nicht schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war
Im Anwendungsbereich des VGG beträgt diese Frist ein Jahr
Vermutung der Mangelhaftigkeit
Innerhalb der Vermutungsfrist muss der Übernehmer nur nachweisen, dass die Leistung jetzt nicht dem Vertrag entspricht. Die Vermutungsregel nimmt dann an, dass dieser Zustand schon bei der Übergabe vorgelegen ist.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gilt nicht, soweit sie mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar wäre
Gewährleistungsbehelfe
Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Auflösung des Vertrages
Es gilt ein Vorrang von Verbesserung oder Austausch (Nacherfüllung)
Nur subsidiär stehen dem Übernehmer die Gewährleistungsbehelfe der Preisminderung oder Auflösung des Vertrages zur Verfügung
Verbesserung
Der Übergeber stellt den vertragskonformen Zustand her, indem er den Mangel behebt oder Fehlendes nachträgt
Austausch
Der fehlerhafte Leistungsgegenstand wird durch einen anderen (mangelfreien) ersetzt
Austausch ist nur bei Gattungsschulden möglich
Gattungsschuld
Die geschuldete Sache wird nur nach generellen Merkmalen umschrieben
Stückschuld
Die geschuldete Sache wird individuell beschrieben
Beim Verkauf neuer Massenprodukte liegt meist Gattungsschuld vor, beim Verkauf gebrauchter Sachen meist Stückschuld
Verbesserung und Austausch sind grundsätzlich auf Kosten des Übergebers durchzuführen
Ist Verbesserung oder Austausch unmöglich, ist auf primärer Ebene der jeweils andere Behelf geschuldet