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  • Verwaltungsakt
    Eine der Verwaltung zugehörige obrigkeitliche Maßnahme, die dem Einzelnen bestimmt, was für ihn rechtens sein soll
  • Verwaltungsakt
    • Stellt das klassische Handlungsinstrument der Verwaltung dar
    • Beendet das Verwaltungsverfahren
    • Hat eine Individualisierungs- und Konkretisierungsfunktion
    • Hat eine Stabilisierungsfunktion infolge Bestandskraft
    • Hat eine Titelfunktion, da Verwaltungsakte mit Geboten oder Verboten von der Verwaltung selbst vollstreckt werden können
  • Allgemeinverfügung
    Ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft
  • Tatbestandsmerkmale des Verwaltungsakts
    • Hoheitliche Maßnahme
    • Maßnahme einer Behörde
    • Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
    • Zur Regelung eines Einzelfalls
    • Mit unmittelbarer Außenwirkung
  • Hoheitliche Maßnahme
    Einseitiges Gebrauchmachen von Befugnissen des öffentlichen Rechts
  • Behörde
    Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
  • Öffentliches Recht
    Rechtsgebiet, in dem die mögliche Rechts- bzw. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Verwaltungsakts einzustufen ist
  • Regelung
    Eine Maßnahme, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf die unmittelbare Begründung, Änderung, Aufhebung, Ablehnung, aber auch verbindliche Feststellung von Rechten und Pflichten oder eines Rechtsstatus gerichtet ist
  • Arten von Regelungen
    • Verbote
    • Gebote
    • Rechtsgewährung
    • Versagung
    • Rechtsgestaltung
    • Feststellung
    • Dingliche Regelung
  • Realakte
    Nicht auf einen Rechtserfolg, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Handlungen, wie der Bau von Straßen, die Fahrt mit einem Dienstfahrzeug oder die Auszahlung von Geld
  • Auskünfte (Hinweise, Stellungnahmen, Empfehlungen, Warnungen, Wissenserklärungen) von Behörden über tatsächliche oder rechtliche Umstände gehören zu den Realakten</b>
  • Ausnahmsweise ist die Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft ein Verwaltungsakt, wenn deren Schwerpunkt nicht in der Auskunft selbst, sondern in der (Ermessens-)Entscheidung über ihre Erteilung liegt
  • Wissenserklärungen
    Von Behörden über tatsächliche oder rechtliche Umstände, denen keine Regelungswirkung zukommt
  • Die tatsächliche (reale resp. schlicht-hoheitlichen) Handlung ist von der vorgelagerten Entscheidung über das „Ob" des Handelns zu trennen
  • Gewährung einer Leistung (Realakt)

    1. Zuvor mittels eines Verwaltungsakts festgesetzt
    2. ZB Bewilligungsbescheid vor der tatsächlichen Auszahlung einer Subvention erlassen
  • Ausnahmsweise ist die Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft ein Verwaltungsakt
    Wenn deren Schwerpunkt nicht in der Auskunft selbst, sondern in der (Ermessens-)Entscheidung über ihre Erteilung liegt
  • Unselbstständigen Verfahrenshandlungen fehlt häufig der regelnde Charakter, weil sie nur der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen
  • Unselbstständige Verfahrenshandlungen

    • Abgabenachricht im Widerspruchsverfahren
    • Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO
  • Wiederholende Verfügung

    Beinhaltet eine verbindliche verfahrensrechtliche Regelung, dass das Verwaltungsverfahren nicht wiederaufgegriffen wird
  • Feststellende oder gesetzeskonkretisierende Verwaltungsakte
    Räumen bestehende Unsicherheiten im Staat-Bürger-Verhältnis aus, indem die Verwaltung aufgrund eines behördlichen Subsumtionsvorgangs die Rechtslage verbindlich festschreibt
  • Die Unterscheidung zwischen (schlicht-hoheitlichem Verwaltungshandeln bzw.) Realakten und Verwaltungsakten ist für die Bestimmung der statthaften Klageart von erheblicher Bedeutung
  • Vorbereitungs- und Teilakte

    Unselbstständige Zwischenschritte im Verfahren (Verfahrenshandlungen), die noch keine abschließende Sachentscheidung treffen
  • Mangels expliziter Regelung kann der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung durch Auslegung der Prüfungsordnung Verwaltungsaktqualität zukommen
  • Teilgenehmigung, Teilbaugenehmigung und Vorbescheid sind eigenständige und anfechtbare Verwaltungsakte, keine unselbstständigen Teilakte
  • Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen
    Verwaltungsrechtliche Erklärungen ohne Anordnungscharakter, wie Aufrechnungserklärung, Stundungsantrag, Erlass- oder Niederschlagungsantrag
  • Verwaltungsakt
    Eine einseitige Regelung durch eine Behörde, die auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet ist
  • Die Rspr. ist kritikwürdig, weil dadurch das Begriffsverständnis der Regelung zur rechtlichen Disposition gestellt wird
  • Teilgenehmigung
    Eigenständige und anfechtbare Verwaltungsakte, keine unselbstständigen Teilakte
  • Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen

    Rechtserheblich, aber ohne rechtsverbindliche Anordnung, da das Erlöschen von Aktiv- und Passivforderungen bereits aus dem Gesetz folgt
  • Öffentlich-rechtliche Erklärungen betreffen vertragliche Beziehungen, so dass sich Verwaltung und Bürger auf Gleichordnungsebene befinden
  • Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens stellt nur eine rein vorbereitende Maßnahme dar und begründet keine durchsetzbare Handlungspflicht
  • Die Anordnung ist ein Verfahrensakt, der erst zusammen mit der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis angegriffen werden kann
  • Verwaltungsakt
    Darauf gerichtet, eine verbindliche Rechtsfolge für den bzw. im Einzelfall zu setzen
  • Rechtsnorm
    Enthält Vorgaben für eine Vielzahl von Fällen, im Unterschied zum Verwaltungsakt
  • Abgrenzung Verwaltungsakt - Rechtsnorm
    • Anhand der Merkmale konkret-individuell vs. abstrakt-generell
    • Hinsichtlich des erfassten Sachverhalts und der betroffenen Adressaten
  • Konkret-individuelle Maßnahmen sind Verwaltungsakte
  • Die Anordnung des Regierungspräsidenten zum Verbot des Handels mit Endiviensalat ist ein Verwaltungsakt
  • Verwaltungsakt
    Eine Einzelfallregelung, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erlässt
  • Rechtsnorm
    Eine abstrakt-generelle Regelung, die für eine Vielzahl von Lebenssachverhalten und für eine unbestimmte Anzahl von Adressaten gilt
  • Unterscheidungsmerkmale zwischen Verwaltungsakt und Rechtsnorm
    • Einzelfallregelung vs. abstrakt-generelle Regelung
    • Konkret vs. abstrakt
    • Individuell vs. generell