Eine der Verwaltung zugehörige obrigkeitliche Maßnahme, die dem Einzelnen bestimmt, was für ihn rechtens sein soll
Verwaltungsakt
Stellt das klassische Handlungsinstrument der Verwaltung dar
Beendet das Verwaltungsverfahren
Hat eine Individualisierungs- und Konkretisierungsfunktion
Hat eine Stabilisierungsfunktion infolge Bestandskraft
Hat eine Titelfunktion, da Verwaltungsakte mit Geboten oder Verboten von der Verwaltung selbst vollstreckt werden können
Allgemeinverfügung
Ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft
Tatbestandsmerkmale des Verwaltungsakts
Hoheitliche Maßnahme
Maßnahme einer Behörde
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Zur Regelung eines Einzelfalls
Mit unmittelbarer Außenwirkung
Hoheitliche Maßnahme
Einseitiges Gebrauchmachen von Befugnissen des öffentlichen Rechts
Behörde
Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
Öffentliches Recht
Rechtsgebiet, in dem die mögliche Rechts- bzw. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Verwaltungsakts einzustufen ist
Regelung
Eine Maßnahme, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf die unmittelbare Begründung, Änderung, Aufhebung, Ablehnung, aber auch verbindliche Feststellung von Rechten und Pflichten oder eines Rechtsstatus gerichtet ist
Arten von Regelungen
Verbote
Gebote
Rechtsgewährung
Versagung
Rechtsgestaltung
Feststellung
Dingliche Regelung
Realakte
Nicht auf einen Rechtserfolg, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Handlungen, wie der Bau von Straßen, die Fahrt mit einem Dienstfahrzeug oder die Auszahlung von Geld
Auskünfte (Hinweise, Stellungnahmen, Empfehlungen, Warnungen, Wissenserklärungen) von Behörden über tatsächliche oder rechtliche Umstände gehören zu den Realakten</b>
Ausnahmsweise ist die Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft ein Verwaltungsakt, wenn deren Schwerpunkt nicht in der Auskunft selbst, sondern in der (Ermessens-)Entscheidung über ihre Erteilung liegt
Wissenserklärungen
Von Behörden über tatsächliche oder rechtliche Umstände, denen keine Regelungswirkung zukommt
Die tatsächliche (reale resp. schlicht-hoheitlichen) Handlung ist von der vorgelagerten Entscheidung über das „Ob" des Handelns zu trennen
Gewährung einer Leistung (Realakt)
1. Zuvor mittels eines Verwaltungsakts festgesetzt
2. ZB Bewilligungsbescheid vor der tatsächlichen Auszahlung einer Subvention erlassen
Ausnahmsweise ist die Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft ein Verwaltungsakt
Wenn deren Schwerpunkt nicht in der Auskunft selbst, sondern in der (Ermessens-)Entscheidung über ihre Erteilung liegt
Unselbstständigen Verfahrenshandlungen fehlt häufig der regelnde Charakter, weil sie nur der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen
Unselbstständige Verfahrenshandlungen
Abgabenachricht im Widerspruchsverfahren
Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO
Wiederholende Verfügung
Beinhaltet eine verbindliche verfahrensrechtliche Regelung, dass das Verwaltungsverfahren nicht wiederaufgegriffen wird
Feststellende oder gesetzeskonkretisierende Verwaltungsakte
Räumen bestehende Unsicherheiten im Staat-Bürger-Verhältnis aus, indem die Verwaltung aufgrund eines behördlichen Subsumtionsvorgangs die Rechtslage verbindlich festschreibt
Die Unterscheidung zwischen (schlicht-hoheitlichem Verwaltungshandeln bzw.) Realakten und Verwaltungsakten ist für die Bestimmung der statthaften Klageart von erheblicher Bedeutung
Vorbereitungs- und Teilakte
Unselbstständige Zwischenschritte im Verfahren (Verfahrenshandlungen), die noch keine abschließende Sachentscheidung treffen
Mangels expliziter Regelung kann der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung durch Auslegung der Prüfungsordnung Verwaltungsaktqualität zukommen
Teilgenehmigung, Teilbaugenehmigung und Vorbescheid sind eigenständige und anfechtbare Verwaltungsakte, keine unselbstständigen Teilakte
Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen
Verwaltungsrechtliche Erklärungen ohne Anordnungscharakter, wie Aufrechnungserklärung, Stundungsantrag, Erlass- oder Niederschlagungsantrag
Verwaltungsakt
Eine einseitige Regelung durch eine Behörde, die auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet ist
Die Rspr. ist kritikwürdig, weil dadurch das Begriffsverständnis der Regelung zur rechtlichen Disposition gestellt wird
Teilgenehmigung
Eigenständige und anfechtbare Verwaltungsakte, keine unselbstständigen Teilakte
Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen
Rechtserheblich, aber ohne rechtsverbindliche Anordnung, da das Erlöschen von Aktiv- und Passivforderungen bereits aus dem Gesetz folgt
Öffentlich-rechtliche Erklärungen betreffen vertragliche Beziehungen, so dass sich Verwaltung und Bürger auf Gleichordnungsebene befinden
Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens stellt nur eine rein vorbereitende Maßnahme dar und begründet keine durchsetzbare Handlungspflicht
Die Anordnung ist ein Verfahrensakt, der erst zusammen mit der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis angegriffen werden kann
Verwaltungsakt
Darauf gerichtet, eine verbindliche Rechtsfolge für den bzw. im Einzelfall zu setzen
Rechtsnorm
Enthält Vorgaben für eine Vielzahl von Fällen, im Unterschied zum Verwaltungsakt
Abgrenzung Verwaltungsakt - Rechtsnorm
Anhand der Merkmale konkret-individuell vs. abstrakt-generell
Hinsichtlich des erfassten Sachverhalts und der betroffenen Adressaten
Konkret-individuelle Maßnahmen sind Verwaltungsakte
Die Anordnung des Regierungspräsidenten zum Verbot des Handels mit Endiviensalat ist ein Verwaltungsakt
Verwaltungsakt
Eine Einzelfallregelung, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erlässt
Rechtsnorm
Eine abstrakt-generelle Regelung, die für eine Vielzahl von Lebenssachverhalten und für eine unbestimmte Anzahl von Adressaten gilt
Unterscheidungsmerkmale zwischen Verwaltungsakt und Rechtsnorm
Einzelfallregelung vs. abstrakt-generelle Regelung