Vermessungskonzept

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  • Nach welchen Kriterien ist die Verfahrensgrenze eines Flurbereinigungsverfahrens festzulegen?
    Die Verfahrensgrenze sollte so gewählt werden, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst umfassend erreicht wird. Dies wird durch §7 FlurbG bestimmt und orientiert sich an einer großräumigen Abgrenzung für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, und Infrastruktur.
  • Wo wird die Verfahrensgrenze festgelegt?
    Die Verfahrensgrenze wird durch die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen des Flurbereinigungsbeschlusses (§4 FlurbG) festgelegt.
  • Welche Möglichkeiten gibt es, die Verfahrensgebietsgrenze kostensparend festzulegen?
    Kosten können gespart werden, indem bestehende Grenzen und Koordinaten genutzt werden, eine Neubestimmung möglichst vermieden wird und die Sonderung großer Flurstücke frühzeitig vorgenommen wird.
  • Wozu dient das Vermessungskonzept?
    Das Vermessungskonzept dient der effizienten Planung und Durchführung aller notwendigen Vermessungsarbeiten im Flurbereinigungsverfahren, insbesondere zur Kostenoptimierung und rechtlichen Absicherung der Verfahrensgrenze.
  • Welche Hauptaufgaben gibt es bei der Vermessungstechnik in einem Bodenordnungsverfahren?
    Die vier Hauptaufgaben sind: Festlegung der Verfahrensgrenze, Regulierung der Ortslage, Neuvermessung und Anschluss an den vermessungstechnischen Raumbezug sowie Ingenieurvermessungen.
  • Welche materiellen Voraussetzungen müssen bei der Festlegung der Verfahrensgrenze berücksichtigt werden?
    Die Grenze muss so festgelegt werden, dass der Zweck der Flurbereinigung vollständig erreicht wird, wie im §7 Abs. 1 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes gefordert.
  • Was versteht man unter einer großräumigen Abgrenzung im Kontext der Flurbereinigung?
    Eine großräumige Abgrenzung umfasst typischerweise eine weite Gebietsausdehnung, die alle relevanten landwirtschaftlichen, infrastrukturellen und ökologischen Aspekte der Region berücksichtigt, um den Flurbereinigungszweck vollständig zu erreichen.
  • Wie können die Vermessungskosten bei der Festlegung der Verfahrensgrenze optimiert werden?
    Die Kosten können durch Maßnahmen wie die Vermeidung unnötiger Grenzabmarkungen, Nutzung bestehender Grenzdaten und Abschnittsweise Bearbeitung, besonders bei speziellen Gebieten wie Weinbergen, gesenkt werden.
  • Welche formellen Voraussetzungen gelten für die Abgrenzung eines Flurbereinigungsgebiets?
    Formell wird die Verfahrensgrenze durch einen Flurbereinigungsbeschluss gemäß §4 FlurbG festgelegt, der von der Flurbereinigungsbehörde erlassen wird.
  • Wann kann auf die Abmarkung der Verfahrensgrenze verzichtet werden?
    Auf die Abmarkung kann verzichtet werden, wenn die Grenzpunkte den Genauigkeitsanforderungen des Koordinatenkatasters entsprechen oder wenn die Verfahrensgrenze nicht mit der Neuvermessungsgrenze übereinstimmt und keine Besitzstandsänderung erfolgt ist.
  • Welche rechtlichen Bedingungen sind vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplans zu beachten?
    Vor der Aufstellung des Plans muss die Errichtung fester Grenzzeichen geprüft und, falls erforderlich, durchgeführt werden, um die Verfahrensgrenze abzusichern.
  • Was ist die Rolle von festen Grenzzeichen in einem Flurbereinigungsverfahren?
    Feste Grenzzeichen sichern die festgelegte Verfahrensgrenze und sind notwendig, wenn diese mit der Neuvermessungsgrenze übereinstimmt. Sie helfen, den Verlauf der Verfahrensgrenze dauerhaft und rechtssicher zu kennzeichnen.
  • Welche Kooperationsregelungen bestehen zwischen den Vermessungs- und Flurbereinigungsbehörden?
    Das Rundschreiben „Zusammenarbeit der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Flurbereinigungsbehörden" regelt, dass die Verfahrensgrenze dann abgemarkt wird, wenn sie mit der Neuvermessungsgrenze übereinstimmt. Alternativ können bestimmte Kriterien eine Abmarkung unnötig machen.
  • Warum kann eine Sonderung von großen Flurstücken die Vermessungskosten senken?
    Die Sonderung übergroßer Flurstücke vor der Anordnung der Flurbereinigung reduziert den Aufwand, da weniger Grenzabmarkungen erforderlich sind. Dies trägt zu einer kostensparenden Verfahrensdurchführung bei.