Ortsplanung 5 Erschließung

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  • Was ist der Grundsatz zur Erschließung gemäß BauGB?
    Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, kann aber durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Dritte übertragen werden.
  • Welche Elemente umfasst die Erschließung?
    Die wegemäßige Anbindung sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen ('Medien').
  • Wer ist für die Unterhaltung von Erschließungsanlagen zuständig?
    Die Unterhaltung richtet sich nach Landesrecht.
  • Welche Aspekte werden durch Satzung bezüglich Erschließungsanlagen geregelt?
    Art und Umfang der Erschließungsanlagen, Verteilung des Aufwandes, Höhe des Einheitssatzes und Merkmale der endgültigen Herstellung.
  • Was versteht man unter einem Erschließungsbeitrag?
    Ein Beitrag, den Gemeinden zur Deckung ihres Erschließungsaufwandes erheben.
  • Welche Anlagen fallen unter Erschließungsanlagen?
    Öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Fußwege, Wohnwege, Sammelstraßen, Parkflächen und Anlagen zum Schutz gegen Umwelteinwirkungen.
  • Welche Kosten fallen unter den Erschließungsaufwand?
    Kosten für Erwerb und Freilegung von Flächen, erstmalige Herstellung, Übernahme bisher nicht öffentlicher Anlagen und Erweiterungen.
  • Was ist bei der Übernahme von Anlagen als gemeindliche Anlagen zu beachten?
    Sie erfolgt als gemeindliche Übernahme von bisher nicht öffentlichen Anlagen.
  • Wie hoch ist der Mindestanteil der Gemeinde am Erschließungsaufwand?
    Mindestens 10 % des Erschließungsaufwands.
  • Wie wird der Erschließungsaufwand verteilt?
    Auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke.
  • Welche Verteilungsmaßstäbe können bei der Verteilung des Erschließungsaufwands verwendet werden?
    Art und Maß der baulichen Nutzung, Grundstücksflächen oder Grundstücksbreite.
  • Was regelt die Erschließungsbeitragssatzung?
    Sie regelt die Erhebung und Verteilung der Beiträge sowie die Berechnungsgrundlagen.
  • Wann entsteht die Beitragspflicht für Erschließungsanlagen?
    Mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen.
  • Wer ist der Beitragspflichtige gemäß BauGB?
    Derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
  • Welche Zahlungsoptionen gibt es für Erschließungsbeiträge?
    Ratenzahlung, Verrentung oder Ablösung.
  • Welche Möglichkeiten der Freistellung von der Beitragspflicht bestehen?
    Bei öffentlichem Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten.
  • Was ist der wiederkehrende Erschließungsaufwand?
    Der Aufwand für den Um- oder Ausbau von bereits endgültig hergestellten Erschließungsanlagen.
  • Welche Anteile muss eine Stadt bei wiederkehrendem Aufwand selbst tragen?
    Je nach Verkehrsnutzung: 25 % Anliegerverkehr, 50 % innerörtlicher Verkehr, 75 % überörtlicher Verkehr.
  • Was sind Beispiele für beitragsfähige Erschließungsanlagen?
    Straßen, Wege, Plätze, Parkflächen und Grünanlagen, aber keine Kinderspielplätze.
  • Welche Rolle spielt die Einheitssatzermittlung beim Erschließungsaufwand?
    Sie ermöglicht die Berechnung der Beiträge auf Grundlage durchschnittlicher Kosten.
  • Was ist eine Ablösung bei Erschließungsbeiträgen?
    Eine Möglichkeit, den Beitrag vorab durch Einmalzahlung abzulösen.
  • Wie wird die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage definiert?
    Die Erfüllung aller baulichen Anforderungen und der Zweckbestimmung.
  • Warum sind Sammelstraßen beitragsfähig?
    Weil sie für das Gebiet erforderlich sind, aber nicht direkt befahrbar sein müssen.
  • Was versteht man unter der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage?
    Der erstmalige Ausbau inkl. Entwässerung und Beleuchtung.
  • Welche Kriterien sind bei der Ermittlung von Verteilungsmaßstäben wichtig?
    Art der baulichen Nutzung, Fläche oder Breite des Grundstücks.
  • Was sind die wichtigsten Regelungen der §§ 133-135 BauGB?
    Beitragspflicht, Freistellungen und Zahlungspflichten.
  • Wann kann eine Gemeinde Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge erheben?
    Wenn die endgültige Herstellung noch nicht erfolgt ist.
  • Wie unterscheiden sich Straßenbeiträge von Erschließungsbeiträgen?
    Straßenbeiträge decken Um- und Ausbaukosten, Erschließungsbeiträge die erstmalige Herstellung.
  • Welche Verkehrsarten beeinflussen die Kostenverteilung bei Straßenbeiträgen?
    Die Nutzungsintensität durch Anlieger-, innerörtlichen und überörtlichen Verkehr.
  • Welche öffentlichen Interessen rechtfertigen eine Freistellung von Erschließungsbeiträgen?
    Beispielsweise zur Vermeidung von Härten oder bei gesamtgesellschaftlichem Interesse.