Welche Bedeutung hat die Werbung des Verkäufers für die Beschaffenheit einer Sache?
Öffentliche Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers zur Beschaffenheit der Sache können die Erwartung des Käufers beeinflussen und sind relevant für die Mängelfreiheit (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).