Anhang

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  • Was ist der allgemeine Gerichtsstand gemäß § 12 ZPO?
    Der allgemeine Gerichtsstand ist das Gericht, bei dem eine Person für alle Klagen verklagt werden kann, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht.
  • Wie wird der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person bestimmt?
    Er wird gemäß § 13 ZPO durch den Wohnsitz der Person bestimmt.
  • Wo befindet sich der allgemeine Gerichtsstand einer juristischen Person?
    Nach § 17 Abs. 1 ZPO am Sitz der juristischen Person, der in der Regel der Ort der Verwaltung ist.
  • Kann eine Gewerkschaft an ihrem Verwaltungssitz verklagt werden?
    Nein, der allgemeine Gerichtsstand einer Gewerkschaft liegt gemäß § 17 Abs. 2 ZPO beim Gericht des Bezirks, in dem sich das Bergwerk befindet.
  • Können juristische Personen neben ihrem allgemeinen Gerichtsstand einen weiteren Gerichtsstand haben?
    Ja, nach § 17 Abs. 3 ZPO ist ein durch Statut oder anderweitig geregelter Gerichtsstand zusätzlich zulässig.
  • Welcher besondere Gerichtsstand gilt für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis?
    Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
  • Wann begründet eine Vereinbarung über den Erfüllungsort die Zuständigkeit eines Gerichts?
    Gemäß § 29 Abs. 2 ZPO nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
  • Wo ist eine Klage aus unerlaubter Handlung zu erheben?
    Nach § 32 ZPO beim Gericht des Bezirks, in dem die Handlung begangen wurde.
  • Können bei einem Vertragsverhältnis mehrere Gerichtsstände parallel bestehen?
    Ja, wenn sowohl ein allgemeiner als auch ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
  • Kann der Kläger zwischen mehreren zuständigen Gerichten wählen?
    Ja, gemäß § 35 ZPO hat der Kläger die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen.
  • Unter welchen Voraussetzungen wird ein an sich unzuständiges Gericht durch Vereinbarung zuständig?
    Nach § 38 Abs. 1 ZPO, wenn die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
  • Wie muss eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen werden, wenn eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat?
    Sie muss gemäß § 38 Abs. 2 ZPO schriftlich abgeschlossen oder schriftlich bestätigt werden.
  • Kann eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung einer Streitigkeit geschlossen werden?
    Ja, nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ausdrücklich und schriftlich.
  • Wann ist eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig?
    Nach § 40 Abs. 2 ZPO, wenn sie nichtvermögensrechtliche Ansprüche oder Klagen mit ausschließlichem Gerichtsstand betrifft.
  • Welche Wirkung hat eine unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung?
    Sie hat gemäß § 40 Abs. 1 ZPO keine rechtliche Wirkung.
  • Eine Person hat zwei Wohnsitze in Deutschland. Welches Gericht ist zuständig?
    Nach § 13 ZPO ist der allgemeine Gerichtsstand an jedem Wohnsitz begründet.
  • Ein Unternehmen hat seinen Verwaltungssitz in Berlin. Wo liegt der allgemeine Gerichtsstand?
    Nach § 17 ZPO am Verwaltungssitz, also in Berlin.
  • Eine Klage wegen eines Vertragsstreits wird am Ort des Erfüllungsorts eingereicht. Ist dies zulässig?
    Ja, gemäß § 29 ZPO ist der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts zulässig.
  • Ein Kläger möchte zwischen mehreren Gerichtsständen wählen. Nach welcher Vorschrift ist das möglich?
    Nach § 35 ZPO.
  • Eine Gerichtsstandsvereinbarung wurde mündlich getroffen. Ist sie wirksam?
    Nur, wenn sie gemäß § 38 Abs. 2 ZPO schriftlich bestätigt wurde.
  • Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig, wenn der Beklagte nach Vertragsschluss ins Ausland gezogen ist?
    Ja, nach § 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
  • Ein Vertrag enthält eine Klausel über den Erfüllungsort, aber die Parteien sind keine Kaufleute. Begründet dies die Zuständigkeit?
    Nein, gemäß § 29 Abs. 2 ZPO ist dies nur für Kaufleute und juristische Personen zulässig.
  • Kann eine Klage aus unerlaubter Handlung am Wohnsitz des Beklagten erhoben werden?
    Ja, über den allgemeinen Gerichtsstand gemäß § 13 ZPO.
  • Eine Gerichtsstandsvereinbarung bezieht sich auf zukünftige Streitigkeiten. Ist das zulässig?
    Ja, sofern sie gemäß § 38 ZPO die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
  • Ein Verbraucher vereinbart schriftlich einen Gerichtsstand im Ausland. Ist dies wirksam?
    Nicht ohne weiteres, da Verbrauchergerichtsstände besonderen Schutz genießen.
  • Welche Gerichte sind bei einem ausschließlichen Gerichtsstand zuständig?
    Nur die Gerichte, die gesetzlich für diesen Gerichtsstand bestimmt sind.
  • Kann ein nichtvermögensrechtlicher Streit durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache am unzuständigen Gericht geführt werden?
    Nein, gemäß § 40 Abs. 2 ZPO ist dies ausgeschlossen.
  • Welche Dokumentation ist erforderlich, wenn eine mündliche Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wird?
    Eine schriftliche Bestätigung nach § 38 Abs. 2 ZPO.
  • Eine Person hat keinen festen Wohnsitz. Welches Gericht ist zuständig?
    Das Gericht des Aufenthaltsorts, sofern kein anderer Gerichtsstand begründet ist.
  • Wie beeinflusst ein Wechsel des Wohnsitzes nach Vertragsschluss die Zuständigkeit?
    Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für diesen Fall geschlossen werden.