Bodenordnung 2

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  • Was regelt § 57 BauGB bezüglich der Wertumlegung?
    Die Verteilung nach Werten von Grundstücken
  • Wie wird die Verteilungsmasse bei der Wertumlegung aufgeteilt?
    Im Verhältnis der Eigentümer an der Umlegung
  • Was muss jedem Eigentümer mindestens zugeteilt werden?
    Ein Grundstück mit dem Verkehrswert seines früheren Grundstücks
  • Was passiert, wenn die Werte von Einwurfs- und Zuteilungsmasse abweichen?
    Die Differenz wird in Geld ausgeglichen
  • Was geschieht mit der gesamten Verteilungsmasse bei der Wertumlegung?
    Sie wird an die Eigentümer verteilt
  • Was ist der Umlegungsvorteil in der Regel?
    Er wird in Geld und in Land abgeschöpft
  • Was regelt § 58 BauGB bezüglich der Flächenumlegung?
    Die Verteilung nach Flächen
  • Wie wird der Umlegungsvorteil bei der Flächenumlegung ausgeglichen?
    Durch einen prozentualen Flächenbeitrag in Land
  • Wie hoch darf der Flächenbeitrag in Erschließungsumlegungen maximal sein?
    30%
  • Wie hoch darf der Flächenbeitrag in Neuordnungsumlegungen maximal sein?
    10%
  • Wann ist der Flächenmaßstab sachgerecht?
    Wenn die Grundstücke wertmäßig homogen sind
  • Was kann anstelle eines Flächenbeitrages erhoben werden?
    Ein entsprechender Geldbeitrag
  • Unter welchen Bedingungen ist die Flächenumlegung zweckmäßig und anwendbar?
    • Keine Wertunterschiede zwischen eingeworfenen und zugeteilten Grundstücken
    • Möglichkeit der Erfüllung des Sollanspruchs
    • Grundstücke dürfen nicht zu klein sein
  • Wo ist die Anwendung des Flächenmaßstabs ausgeschlossen?
    In Sanierungsgebieten
  • Was besagt § 59 Abs.1 BauGB bezüglich der Zuteilung?
    Grundstücke sollen in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden
  • Was hat Vorrang bei der Zuteilung von Grundstücken?
    Der Umlegungszweck hat Vorrang
  • Was geschieht, wenn eine genaue Zuteilung nicht möglich ist?
    Es findet ein Ausgleich in Geld statt
  • Ab wann werden Unter- und Überschreitungen des Sollanspruchs als wesentlich angesehen?
    Ab 10% des Einwurfswertes
  • Wie wird der Geldausgleich bei wesentlichen Abweichungen bemessen?
    Nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Umlegungsplans
  • Was versteht man unter „gleicher Lage“?
    Ungefährer Übereinstimmung im geometrischen Ort
  • Was bedeutet „gleichwertige Lage“?
    Die Bedeutung des geometrischen Ortes tritt in den Hintergrund
  • Welche Abfindungen können Eigentümern angeboten werden?
    1. Geld
    2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebietes
    3. Miteigentum an einem Grundstück
    4. Grundstücksgleiche Rechte
  • Unter welchen Bedingungen können Eigentümer in Geld oder mit Grundstücken abgefunden werden?
    Wenn sie keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können
  • Wie erfolgt der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB?
    Durch Festsetzungen als Flächen oder Maßnahmen
  • Wo können die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich festgesetzt werden?
    Auf den Grundstücken oder an anderer Stelle
  • Was geschieht, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen enthält?
    Die notwendigen Flächen müssen bereitgestellt werden
  • Welche Möglichkeiten eröffnet das Baugesetzbuch für Ausgleichsflächen?
    • Vorwegausscheidung als Bestandteil örtlicher Verkehrsflächen
    • Vorwegausscheidung als Flächen für öffentliche Zwecke
    • Zuteilung an Privateigentümer
    • Zuteilung als Miteigentumsanteile
  • Wann findet die Zuteilung von Ausgleichsflächen ihre Grenze?
    Wenn der Wert der Verteilungsmasse niedriger wird