Beamtenrecht

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  • Im Beamtenstatus stehen Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Dienstherrn.
  • Prinzipien des Art. 33 GG
    • Leistungsprinzip
    • Gleichheitsprinzip
    • Funktionsvorbehalt
    • institutionelle Garantie
    • Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
  • Leistungsprinzip - Art. 33 (2) GG
    Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und Leistung
  • Bei der Eignung geht es um die gesamte Person. Es wird auf die Gesundheit, den Charakter, die körperliche Verfassung sowie die Verfassungstreue geachtet.
  • Bei der Befähigung wird die Laufbahn beurteilt. Es geht hier um den erforderlichen Bildungsstand, die Noten und Lebenserfahrung sowie potenzielle Begabung.
  • Bei der Leistung geht es um die Fachlichen Kenntnisse. Es wird auf das Fachwissen,. können und die fachliche Bewährung geachtet
  • Bei gut Gleichgesinnten Bewerbern hat die Behörde bei der Auswahl einen Ermessensspielraum.
  • Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einstellung sonder nur auf Sachgerechte Entscheidung.
  • Gleichheitsprinzip — Art. 33 (3) GG
    Die öffentlichen Ämter sind für jeden zugänglich unerheblich ist die Religion oder Weltanschauung
  • Die Ausnahme bei dem Gleichheitsprinzip bilden die Konfessionsgebundenen Ämter die das Bekenntnis zu jeweiligen Religion fordern.
  • Funktionsvorbehalt — Art. 33 (4) GG
    Die Hoheitlichen Aufgaben dürfen nur von Beamten ausgeführt werden, die gewährleistet die Bindung an Recht und Gesetz.
  • Institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums — Art. 33 (5),(4) GG
    wird nicht von der Ewigkeitsgarantie erfasst, ist jedoch nicht ganz abschaffbar
  • Definition Grundsätze des Berufsbeamtentums
    Es ist Kernbestand von Strukturprinzpien die allgemein oder doch überwiegend & während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt worden sind
  • Bestandteile Hergebrachte Grundsätze
    • Legalitätsprinzip
    • Treuepflicht des Beamten
    • Fürsorgepflicht des Dienstherren
  • Legalitätsprinzip
    • richtet sich an Gesetz und Verordnungsgeber
    • Beamtenrecht ist zwingend durch Rechtsnormen zu regeln
    • historische Grundlagen sind zu beachten
  • Treuepflicht des Beamten
    • Grundpflichten
    • innerhalb und außerhalb des Dienstes
    • Verfassung und Gesetzetreue ( Benennung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung)
  • Freiheitliche demokratische Grundordnung
    Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherschafft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.
  • Prinzipien Treue des Beamten
    • Neutralitätspflicht
    • Streikverbot
    • Koalitionsrecht
    • hauptberufliche Bindung
  • Neutralitätspflicht — § 33 (1) S.1,2; (2) BeamtStG
    • dienen dem Volk und keiner Partei
    • müssen unparteilich sein
    • müssen Gerecht handeln —>keine Bevorzugung
  • Streikverbot
    • kein Streikrecht
    • ähnliche Maßnahmen sind verboten
    • Demonstrieren ist außerhalb des Dienstes erlaubt
  • Koalitionsrecht
    • recht auf Zusammenschluss
    • Betätigung in der Personalvertretung
  • Hauptberufliche Bindung des Beamten
    • volle Hingabe zum Beruf
    • Nebentätigkeiten sind zu genehmigen
  • Fürsorgepflicht des Dienstherren — § 45 S.1,2 BeamtStG
    • seine Grundpflichten
    • Sorgepflicht für Wohl des Beamten und deren Familie
    • Schutzpflicht
  • Fürsorgepflicht des Dienstherren— Prinzipien
    • Alimentationsprinzip
    • Lebenszeitprinzip
    • Leistungsprinzip
    • Laufbahnprinzip
    • Recht auf angemessene Amtsbezeichnung
  • Alimentationsprinzip
    • Beamter bekommt Sold
    • stellt Persönlichkeit zur Verfügung
    • höhe ist unterschiedlich
    • Beachtung von wirtschaftlicher und finanzieller Staatslage
    • Versorgung von Beamten und deren Familien
  • Lebenszeitprinzip — § 4 BeamtStG
    • sichert Persönliche Unabhängigkeit
    • Endet spätestens mit dem Ruhestand
    • verschiedene Arten
  • Leistungsprinzip
    vgl. Art. 33 (2) GG
  • Laufbahnprinzip
    • Einteilung in Vor- / Ausbildung
    • Aufstieg durch Beförderung möglich
    • Wechsel in Höhere möglich
  • Recht auf angemessene Amtsbezeichnung
    • innerhalb und außerhalb des Dienstes
    • kennzeichnet die Bedeutung des Amtes
    • erkennbar in der Beamtenhierachie
    • kein Anspruch auf Anrede
  • Definition Öffentlicher Dienst
    Alle Beschäftigten im Dienste einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
  • Dienstherrenfähigkeit - § 2 BeamtStG
    • Fähigkeit Beamte zu ernennen und Weisungen zu erteilen
    • nur Bund, Länder oder Gemeinden
  • Oberste Dienstbehörde
    Die Oberste Dienstbehörde eines Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherren, in deren Dienstbereich er sein Amt bekleidet
  • Dienstvorgesetzter
    Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegeheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist
  • Vorgesetzte
    Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann
  • Staatspolitische Pflichten
    • Verfassungstreue
    • Mäßigung und Zurückhaltung
  • Mäßigung und Zurückhaltung — § 33 (2) BeamtStG
    • aktive politische Betätigung außerhalb des Dienstes im Rahmen
    • Mäßigung und Zurückhaltung geboten
    • Kritik ist sofern sie Verfassungstreue ist zulässig
    • keine Gehässigkeit oder Aufhetzung
  • Pflichten in Bezug auf das Amt
    • Neutralität und Uneigennützigkeit
    • volle Hingabe im Beruf
    • Verschwiegenheitspflicht
    • Beratungs- & Unterstützungspflicht
    • Folgepflicht
    • Remonstrationspflicht
    • achtungswürdiges Verhalten im Dienst
    • achtungswürdiges Verhalten außerhalb des Dienstes
  • Neutralitätspflicht
    • Unparteilichkeit & Gerechtigkeit
    • selbst der Anschein ist zu vermeiden sonst Befreiung von Amtshandlungen
  • Uneigennützigkeit — § 33 (1) S.2 i.V.m. § 34 (1) S.2 BeamtStG
    Das Amt ist zum Wohl der Allgemeinheit auszuüben, selbst der Anschein ist bereits zu vermeiden
  • § 42 BeamtStG verbietet die Annahme von Geschenken oder anderen Vorteilen als Pflicht in Bezug auf das Amt