Die Wahl zum Bundestag wird durch die Art. 38 I GG geregelt, wonach die Abgeordneten des Deutschen Bundestats in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden.
Das aktive Wahlrecht besteht nur für Deutsche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Es ist unzulässig, dass zwischen der Stimmabgabe des Wählers und der Feststellung des Wahlergebnisses eine weitere Instanz zwischengeschaltet ist.
Eine reine Parteienwahl würde gegen das Erfordernis verstoßen, ebenso die Zwischenschaltung von Wahlmännern.
Das Demokratieprinzip erfordert über Art. 3 I GG hinaus, dass die Gleichheit bei der Wahl zwingend zu beachten ist.
Im ersten Verfahrensabschnitt wird ein Vorschlag des Bundespräsidenten abgestimmt, der Bundeskanzler wird vom Bundespräsidenten ernannt und der Bundestag hat die Kanzlermehrheit.
Die Ernennung der Bundesminister erfolgt durch den Bundespräsidenten, die Überreichung der Ernennungsurkunde und die Vereidigung vor dem Bundestag sind Teil des Prozedur.
Die Bundesminister haben eine mit der Ernennung bestehende öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis, aber kein Beamtenverhältnis, da sie mangels Weisungsgebundenheit nicht beeinflussbar sind.
Im zweiten Verfahrensabschnitt kann der Bundestag ohne erneuten Vorschlag des Bundespräsidenten mit "Kanzlermehrheit" einen eigenen Kandidaten wählen, falls der Vorschlag des Bundespräsidenten nicht folgt.
Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt, der Bundeskanzler besitzt das Vorschlagsrecht.
Der Bundeskanzler ernennt einen Minister zum Stellvertreter, der Vizekanzler nimmt die Aufgaben des Bundeskanzlers bei dessen Verhinderung wahr.
Der Bundeskanzler wird vom Bundestag ohne Aussprache gewählt, nachdem ein Vorschlag des Bundespräsidenten abgestimmt wurde.
Im dritten Verfahrensabschnitt ist unverzüglich ein erneuter Wahlgang anzuschließen, falls im zweiten Verfahrensabschnitt kein Kandidat die "Kanzlermehrheit" erreicht hat.
Jeder Wähler hat gleich viele Stimmen, jede Stimme hat den gleichen Zählwert (Stimme = Stimme).
Es kann sich das Wahlsystem auswirken, wie der Fall bei der reinen Mehrheitswahl und durch die so genannte 5 % - Klausel.
Die 5 % - Klausel ist in § 4 II S. 2 Nr. 2 BWahlG normiert, nach der bei der Oberverteilung nur die Parteien berücksichtigt werden, die mindestens 5 von 100 der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
Jede Partei entsendet so viele Abgeordnete ins Parlament, wie es ihrem Prozentsatz an Stimmen entspricht.
Es darf kein Druck bei der Stimmabgabe auf den Wähler ausgeübt werden.
Das Wahlgeheimnis kann gefährdet werden bei der Briefwahl.
Dieser Grundsatz dient der Absicherung der Wahlfreiheit, jeder Wähler hat das Recht, den Inhalt seiner Wahlentscheidung für sich zu behalten.
Durch die Reform des Bundeswahlgesetzes kommt es nicht mehr zu Überhangmandaten.
Die Länder haben in der Bundesrat jeweils 3 bis 6 Stimmen.
Das Kanzlerprinzip besagt, dass der Bundeskanzler das Recht einräumt, die Richtlinien der Politik zu bestimmen und für diese Verantwortung trägt.
Der Bundesrat ist nur in den einzelnen im GG aufgeführten Fällen zuständig, insbesondere wirkt er bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit, vgl. Art. 50 GG.
Die Vertretung des Bundespräsidenten wird durch den Präsidenten des Bundesrats wahrgenommen.
Gewählt wird weiter mit der Erst- und Zweitstimme.
Der Bundespräsident hat Zuständigkeiten bei Regierungskrisen, indem er die Auflösung des Bundestages bei Ablehnung der Vertrauensfrage erklären kann und den Gesetzgebungsnotstand ausfertigen kann. Art. 68 GG.
Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger Gerichtshof des Bundes, es ist Gericht und zugleich Verfassungsorgan.
Der Abgeordnete ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen, Art. 38 I S GG.
Gemäß Art. 65 GG wird die Verantwortung in der Bundesregierung unterschieden in das Kanzlerprinzip, das Ressortprinzip und das Kollegialprinzip.
Die Zweitstimme wird von den Parteien zugelassenen Bewerber der Landeslisten gewählt.
Der Bundespräsident ist zuständig für die Ausfertigung der Gesetze, da er unstreitig formelles Prüfungsrecht besitzt.
Das Bundesverfassungsgericht ist einigermaßen einheitlich aufgebaut, es gibt zwei Senate mit verschiedenen Zuständigkeiten, die jeder für sich als Spruchkörper "das Bundesverfassungsgericht" darstellen.
Der Bundespräsident ist zu beteiligen, wenn der Bundestag den Bundeskanzler ablösen will.
Das Wahlsystem kann die Besetzung der Parlamentssitze auf der Grundlage der abgegebenen Stimmen vornehmen: Mehrheitswahlsystem und Verhältniswahlsystem.
Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt.
Es gilt das Enumerationsprinzip, bei der Bestimmung der Zuständigkeit ist von Art. 93 GG auszugehen: Art. 93 I Nr. 1 - 4 b GG - Art. 93 I Nr. 5 GG - Art. 93 III GG.
Der Bundesrat als Bundesorgan ist zur Mitwirkung bei Gesetzgebung und Verwaltung im Bereich des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union berufen und ist kein zweites unabhängiges Parlament.
Das Ressortprinzip besagt, dass der Minister das Recht einräumt, seinen Geschäftsbereich selbst zu leiten und für diese Verantwortung trägt.
Die Erststimmen, die auf weitere Kandidaten entfielen, wirkten sich nicht weiter aus (kein Erfolgswert).