Verfassungsorgane

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  • Die Wahl zum Bundestag wird durch die Art. 38 I GG geregelt, wonach die Abgeordneten des Deutschen Bundestats in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden.
  • Das aktive Wahlrecht besteht nur für Deutsche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Es ist unzulässig, dass zwischen der Stimmabgabe des Wählers und der Feststellung des Wahlergebnisses eine weitere Instanz zwischengeschaltet ist.
  • Eine reine Parteienwahl würde gegen das Erfordernis verstoßen, ebenso die Zwischenschaltung von Wahlmännern.
  • Das Demokratieprinzip erfordert über Art. 3 I GG hinaus, dass die Gleichheit bei der Wahl zwingend zu beachten ist.
  • Im ersten Verfahrensabschnitt wird ein Vorschlag des Bundespräsidenten abgestimmt, der Bundeskanzler wird vom Bundespräsidenten ernannt und der Bundestag hat die Kanzlermehrheit.
  • Die Ernennung der Bundesminister erfolgt durch den Bundespräsidenten, die Überreichung der Ernennungsurkunde und die Vereidigung vor dem Bundestag sind Teil des Prozedur.
  • Die Bundesminister haben eine mit der Ernennung bestehende öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis, aber kein Beamtenverhältnis, da sie mangels Weisungsgebundenheit nicht beeinflussbar sind.
  • Im zweiten Verfahrensabschnitt kann der Bundestag ohne erneuten Vorschlag des Bundespräsidenten mit "Kanzlermehrheit" einen eigenen Kandidaten wählen, falls der Vorschlag des Bundespräsidenten nicht folgt.
  • Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt, der Bundeskanzler besitzt das Vorschlagsrecht.
  • Der Bundeskanzler ernennt einen Minister zum Stellvertreter, der Vizekanzler nimmt die Aufgaben des Bundeskanzlers bei dessen Verhinderung wahr.
  • Der Bundeskanzler wird vom Bundestag ohne Aussprache gewählt, nachdem ein Vorschlag des Bundespräsidenten abgestimmt wurde.
  • Im dritten Verfahrensabschnitt ist unverzüglich ein erneuter Wahlgang anzuschließen, falls im zweiten Verfahrensabschnitt kein Kandidat die "Kanzlermehrheit" erreicht hat.
  • Jeder Wähler hat gleich viele Stimmen, jede Stimme hat den gleichen Zählwert (Stimme = Stimme).
  • Es kann sich das Wahlsystem auswirken, wie der Fall bei der reinen Mehrheitswahl und durch die so genannte 5 % - Klausel.
  • Die 5 % - Klausel ist in § 4 II S. 2 Nr. 2 BWahlG normiert, nach der bei der Oberverteilung nur die Parteien berücksichtigt werden, die mindestens 5 von 100 der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
  • Jede Partei entsendet so viele Abgeordnete ins Parlament, wie es ihrem Prozentsatz an Stimmen entspricht.
  • Es darf kein Druck bei der Stimmabgabe auf den Wähler ausgeübt werden.
  • Das Wahlgeheimnis kann gefährdet werden bei der Briefwahl.
  • Dieser Grundsatz dient der Absicherung der Wahlfreiheit, jeder Wähler hat das Recht, den Inhalt seiner Wahlentscheidung für sich zu behalten.
  • Durch die Reform des Bundeswahlgesetzes kommt es nicht mehr zu Überhangmandaten.
  • Die Länder haben in der Bundesrat jeweils 3 bis 6 Stimmen.
  • Das Kanzlerprinzip besagt, dass der Bundeskanzler das Recht einräumt, die Richtlinien der Politik zu bestimmen und für diese Verantwortung trägt.
  • Der Bundesrat ist nur in den einzelnen im GG aufgeführten Fällen zuständig, insbesondere wirkt er bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit, vgl. Art. 50 GG.
  • Die Vertretung des Bundespräsidenten wird durch den Präsidenten des Bundesrats wahrgenommen.
  • Gewählt wird weiter mit der Erst- und Zweitstimme.
  • Der Bundespräsident hat Zuständigkeiten bei Regierungskrisen, indem er die Auflösung des Bundestages bei Ablehnung der Vertrauensfrage erklären kann und den Gesetzgebungsnotstand ausfertigen kann. Art. 68 GG.
  • Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger Gerichtshof des Bundes, es ist Gericht und zugleich Verfassungsorgan.
  • Der Abgeordnete ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen, Art. 38 I S GG.
  • Gemäß Art. 65 GG wird die Verantwortung in der Bundesregierung unterschieden in das Kanzlerprinzip, das Ressortprinzip und das Kollegialprinzip.
  • Die Zweitstimme wird von den Parteien zugelassenen Bewerber der Landeslisten gewählt.
  • Der Bundespräsident ist zuständig für die Ausfertigung der Gesetze, da er unstreitig formelles Prüfungsrecht besitzt.
  • Das Bundesverfassungsgericht ist einigermaßen einheitlich aufgebaut, es gibt zwei Senate mit verschiedenen Zuständigkeiten, die jeder für sich als Spruchkörper "das Bundesverfassungsgericht" darstellen.
  • Der Bundespräsident ist zu beteiligen, wenn der Bundestag den Bundeskanzler ablösen will.
  • Das Wahlsystem kann die Besetzung der Parlamentssitze auf der Grundlage der abgegebenen Stimmen vornehmen: Mehrheitswahlsystem und Verhältniswahlsystem.
  • Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt.
  • Es gilt das Enumerationsprinzip, bei der Bestimmung der Zuständigkeit ist von Art. 93 GG auszugehen: Art. 93 I Nr. 1 - 4 b GG - Art. 93 I Nr. 5 GG - Art. 93 III GG.
  • Der Bundesrat als Bundesorgan ist zur Mitwirkung bei Gesetzgebung und Verwaltung im Bereich des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union berufen und ist kein zweites unabhängiges Parlament.
  • Das Ressortprinzip besagt, dass der Minister das Recht einräumt, seinen Geschäftsbereich selbst zu leiten und für diese Verantwortung trägt.
  • Die Erststimmen, die auf weitere Kandidaten entfielen, wirkten sich nicht weiter aus (kein Erfolgswert).