Zivilrecht

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  • Täuschung
    Hervorrufen eines Irrtums durch positives Tun oder durch Unterlassen/Verschwiegen.
  • Abgabe
    Eine empfangsbedürftige WE ist abgegeben, wenn der Erklärende die WE wissentlich und willentlich in Richtung auf den Empfänger in Bewegung setzt und er bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf.
  • Vertrag
    Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, aufeinander bezogene WE'en zustande, Angebot und Annahme. Der Inhalt dieser beiden WE'en muss auf die Verpflichtungen gemäß §433 BGB gerichtet sein, d.h. der Verkäufer muss sich insbesondere zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichten.
  • Angebot
    Das Angebot (§145 BGB) ist eine empfangsbedürftige WE, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt.
  • Handlungswille
    Der Handlungswille ist das Bewusstsein des Erklärenden, zu handeln.
  • Willenserklärung
    Eine Willenserklärung ist die private Willensäußerung einer Person, die auf die Erzielung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist. Sie besteht aus zwei Bestandteilen, dem äußeren und dem inneren Tatbestand.
  • Äußerer/objektiver Tatbestand einer WE
    Der äußere Tatbestand einer WE liegt vor, wenn das Verhalten des Erklärenden aus Sicht eines objektiven Dritten darauf schließen lässt, dass er sich rechtlich binden will.
  • Innere Tatbestand einer WE
    Der innere Tatbestand der WE setzt sich zusammen aus Handlungswillen, Erklärungswillen und Geschäftswillen.
  • Erklärungswille
    Der Erklärungswille ist das Bewusstsein des Erklärenden, dass er mit seinem Verhalten eine rechtserhebliche Erklärung abgibt.
  • Geschäftswille
    Der Geschäftswille ist der Wille des Erklärenden, mit der Erklärung ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft abzuschließen.
  • Annahme
    Die Annahme (§147 BGB) ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger sein Einverständnis mit dem angetragenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
  • Verpflichtungsgeschäft
    Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird.
  • Verfügungsgeschäft
    Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.
  • Unverzüglich (LD $121 1 1 BGB)
    Ohne schuldhaftes Zögern.
  • Drohung
    Inaussichtstellen eines künftigen Übels.
  • Bewirken (gemäß $110 BGB)
    Die vertragsmäßige Leistung (Geldzahlung) muss vollständig erbracht worden sein.
  • Beschränkte Geschäftstätigkeit (gemäß $106, 2BGB)
    Alle Personen, die zwar das 7. Lebensjahr vollendet haben, das 18. Lebensjahr aber noch nicht.
  • Berechtigung des Veräußerers
    Der Veräußer muss der Eigentümer der Sache sein oder der Eigentümer hat in die Veräußerung eingewilligt ($185 1 BGB)
  • Körperverletzung
    Eingriff in die körperliche Unversehrtheit/Integrität einer anderen Person.
  • Leistung
    Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
  • Trennungsprinzip
    Das (schuldrechtliche) Verpflichtungsgeschäft und das (sachenrechtliche/dingliche) Verfügungsgeschäft sind voneinander zu trennen.
  • Übergabe
    Verschaffen der tatsächlichen Sachherrschaft über eine Sache.
  • Abstraktionsprinzip
    Die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts ist unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts, beide Geschäfte sind losgelöst (abstrakt) von einander zu bewerten, die Unwirksamkeit des einen Geschäfts berührt nicht die Wirksamkeit des anderen Geschäfts.
  • Besitzer (LD $854 1 BGB)
    Tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache.
  • Arglistig (gemäß $123 1 BGB)
    Der Täuschende muss zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben, d.h. das Hervorrufen der Fehlvorstellung bei einer anderen Person für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben.
  • Eigentümer (gemäß $903 BGB)
    Rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache.
  • Anspruch (LD $194 1 BGB)
    Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können.
  • Zugang (schriftlichen WE gegenüber Anwesenden)
    Mit der Übergabe der WE an den Empfänger.
  • Abgabe (bei Einsatz eines Erklärungsboten)
    Sobald der Erklärende die Erklärung dem Boten gegenüber vollendet und ihn anweist, sie dem Erklärungsempfänger zu übermitteln.
  • Abhandenkommen (gemäß $935 1 1 BGB)
    Die Sache ist entweder gestohlen, verloren oder sonst abhandengekommen, also nicht freiwillig aus der Hand gegeben werden.
  • Zugang (mündliche WE gegenüber Anwesenden)
    Wenn Erklärender vernünftigerweise keine Zweifel daran haben kann, dass der Empfänger die Erklärung akustisch verstanden hat.
  • Zugang (einer WE gegenüber Abwesenden)
    Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, dass er Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
  • Vollmacht (LD $166 2 1 BGB)
    Durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht.
  • Verkehrswesentlich (gemäß $119 2 BGB)
    Die jeweilige Eigenschaft muss für das konkrete Rechtsgeschäft objektiv erheblich sein.
  • Verletzungshandlung (gemäß $823 1 BGB)
    Das Verhalten des Schädigers (Tun oder Unterlassen) muss vom Willen beherrschbar sein.
  • Vorsatz (gemäß $823 1 BGB)
    Wissen und Wollen des Eintritts der Rechtsgutsverletzung und Bewusstsein der Rechtswidrigkeit.
  • Bedingter Vorsatz (gemäß $823 1 BGB)
    Der Schädiger hält den Eintritt der Rechtsgutverletzung für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf.
  • Zugang (einer WE gegenüberAbwesenden bei Empfangsboten)
    Wenn nach der Verkehrssitte regelmäßig mit der Weitergabe an Empfänger zu rechnen ist.