Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, aufeinander bezogene WE'en zustande, Angebot und Annahme. Der Inhalt dieser beiden WE'en muss auf die Verpflichtungen gemäß §433 BGB gerichtet sein, d.h. der Verkäufer muss sich insbesondere zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichten.