Medienrecht

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  • Verfassungsrechtlicher Schutz von Büchern und anderen
    Pressepublikationen (Print und Online) durch Art.11, 13 GrCh
    und Art. 5 GG: Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit sowie
    Presse- und Rundfunkfreiheit, Informationsfreiheit und
    Wissenschaftsfreiheit
    Rechte der Presse (Beispiele: Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten, Beschlagnahmeverbot in Redaktionen)
    Pflichten der Presse (Beispiele: Impressumspflicht in Büchern, publizistische Sorgfaltspflichten von Buchautorinnen und Verlagen)
  • Was wird geschützt? Z.B. Bücher, E-Books,
    Zeitungen, Zeitschriften, journalistisch-
    redaktionell gestaltete Onlineangebote
    Wer wird geschützt? Z.B. Autoren,
    Verlegerinnen, Journalisten (ggf. auch
    Buchblogger), Lektoren, Redakteurinnen,
    Herstellerinnen, Setzer, Drucker,
    Buchhändlerinnen
  • Persönlichkeitsrechte
    Verfassungsrechtlicher Schutz u.a. durch Art.7, 8 GrCh und Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG
    Allgemeines Persönlichkeitsrecht (mehrere Fallgruppen, z.B. Recht am eigenen Bild, Schutz der Ehre, Schutz von
    Persönlichkeitssphären)
    • Schutz von Persönlichkeitssphären nach der “Sphärentheorie”: Unterschiedliche Schutzintensitäten von Intimsphäre, Privatsphäre, Sozialsphäre und Öffentlichkeitssphäre
    • Sonderfall: Postmortaler Persönlichkeitsschutz
    • Sonderfall: Unternehmenspersönlichkeitsrecht
  • Abwägung Publikationsfreiheiten / Persönlichkeitsrechte I
    • Die Publikationsfreiheiten und die Persönlichkeitsrechte sind grundsätzlich gleichrangig
    Absoluter (!) Schutz der Intimsphäre
    Abgestufter Schutz der Privatsphäre, Sozialsphäre und Öffentlichkeitssphäre
    • Hoher Schutz von Privatpersonen
    • Abgestufter Schutz von Personen, die dauerhaft oder zeitweise im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen
    • Unterscheidung von nicht-fiktionalen Werken (z.B. Sachbücher) und fiktionalen Werken (z.B. Romane)
  • Nicht-fiktionale Texte: Wahre Tatsachenbehauptungen aus der Sozial- und Öffentlichkeitssphäre sind in Büchern in der Regel zulässig, Ausnahme z.B. bei Prangerwirkung. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind grds. unzulässig, Ausnahme z.B. bei Beachtung der besonderen
    Sorgfaltspflichten für Verdachtspublikationen. Werturteile sind i.d.R. zulässig, Ausnahme z.B. bei Schmähkritik.
  • Nicht-fiktionale Abbildungen: Fotoveröffentlichungen in Büchern (z.B. auf dem Cover oder in einem Bildteil) setzen grds. eine Einwilligung des Abgebildeten voraus. Ausnahmen gelten z.B. bei Fotos zum Zeitgeschehen, die keine schutzwürdigen Interessen des Abgebildeten verletzen.
  • Publizistische Sorgfaltspflichten bei nicht-fiktionalen
    Werken: Pflicht zur Recherche, Wahrheitspflicht, evtl.
    Pflicht zur Anonymisierung von Betroffenen
    • Sonderfälle: Äußerungen über Kinder und Jugendliche,
    Wiedergabe von Äußerungen Dritter, Darstellung von
    Gesetzesverstößen und Verdachtsfällen
  • Fiktionale Werke: Grundsatz: Vermutung für die Fiktionalität.
    Erkennbarkeit einer realen Personen in einer fiktiven
    literarischen Figur genügt nicht für eine
    Persönlichkeitsrechtsverletzung
    Besonderer Schutz der Intim- und Privatsphäre realer
    Personen und besonderer Schutz von Kindern und
    Jugendlichen
    Besonderheiten bei Satire und Karikatur
  • Rechtsfolgen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen
    Unterlassungsanspruch (z.B. Verkaufsverbot eines
    Buches)
    Beseitigungsanspruch (z.B. Schwärzung von
    Textpassagen in einem Buch)
    Schadensersatzanspruch (materiell oder
    immateriell/”Schmerzensgeld”)
  • Checkliste Persönlichkeitsrechtsverletzung
    1. Welche Fallgruppe/Sphäre des allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) ist betroffen?
    2. Eingriff in das APR: Non-Fiktion oder Fiktion? Text oder Bild?
    3. Rechtswidrigkeit des Eingriffs: In der Regel Abwägung APR/Publikationsfreiheiten – Welche Rechte überwiegen?
    4. Rechtsfolge: Unterlassung? Beseitigung Schadensersatz?