Medienrecht

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  • Medienrecht umfasst alle Rechtsnormen, die die Tätigkeit der Medien ermöglichen, regulieren und beeinträchtigen
  • Es gibt öffentliches Medienrecht, Medienprivatrecht und Medienstrafrecht
  • Öffentliches Medienrecht ist Teil des öffentlichen Rechts und regelt das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern/Unternehmen
  • Medienprivatrecht gehört zum Privatrecht/Zivilrecht und regelt das Verhältnis der Bürger bzw. Unternehmen untereinander
  • Medienstrafrecht ist Teil des öffentlichen Rechts und behandelt Strafnormen, die sich an jeden richten
  • Staat tritt dem Unternehmen als Landesmedienanstalt gegenüber und führt Aufsicht über private Rundfunkanbieter
  • Abmahnung ist die erste & letzte Warnung, um Gerichtsverfahren zu vermeiden
  • Beleidigung auf Facebook ist genauso strafbar wie auf der Straße und kann zu höheren Strafen führen, da sie mehr Menschen erreicht
  • Urheberrecht vergibt ein absolutes Recht an den Urheber, um Anreize für künstlerische Tätigkeiten zu schaffen
  • Geschützte Werke umfassen Sprachwerke, Werke der Musik, Lichtbildwerke und Filmwerke
  • Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die persönliche Beziehung des Künstlers zum Werk und beinhaltet das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft
  • Bei Urheberrechtsverletzungen können Ansprüche wie Unterlassungsanspruch, Schadensersatz und Abmahnung geltend gemacht werden
  • Urheber bestimmt, wann sein Werk das erste Mal veröffentlicht wird
  • Zeitpunkt der Veröffentlichung ist entscheidend, z.B. bei politischen Themen wie Wahlen
  • Bei ungewollter Veröffentlichung kann der Name des Urhebers genannt werden
  • Erstellungsverbot:
    • Zweck verdeutlicht: Urheber kann Entstellung oder andere Beeinträchtigung verbieten
    • Entstellungen verändern oder zerstören die Aussage des Werkes
    • Verstoß, wenn das Werk nicht in einem genehmen Kontext eingesetzt wird
  • Urheber hat auch Verwertungsrechte, die es ihm erlauben, mit seiner Kunst Geld zu verdienen
  • Erschöpfungswirkung:
    • Verbreitungsrecht an physischen Werkkopien nach erstem Verkauf "erschöpft"
    • Gebrauchte Produkte dürfen weiterverkauft werden
  • Körperliche Verwertungsrechte:
    • Vervielfältigungsrecht: "Kopieren" des Werkes
    • Verbreitungsrecht: Recht des Urhebers, physische Kopien seines Werkes zu verbreiten
  • Unkörperliche Verwertungsrechte:
    • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: sichert dem Urheber das Recht, seine Werke im Netz zu verwerten
    • Senderecht: Übermittlung des Werkes durch technische Mittel wie Funk, Satellit, Kabel
    • Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
    • Recht der Wiedergabe von Funksendungen und öffentlicher Zugänglichmachung
  • Schranken:
    • Ausnahmen, bei denen keine Erlaubnis des Urhebers erforderlich ist
    • Zeitliche Beschränkung: Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
    • Einige Schranken gestatten vergütungsfreie Nutzung des Werkes
    • Einige Schranken sind Grundlage einer gesetzlichen Lizenz, die eine vergütungspflichtige Nutzung erlaubt
  • Berichterstattung über Tagesereignisse:
    • Voraussetzungen müssen vorliegen, um ein geschütztes Werk verwenden zu dürfen
    • Werke dürfen verwendet werden, wenn sie nebenbei hör- oder sichtbar sind und nicht der Hauptgegenstand der Berichterstattung sind
    • Zitatrecht: Großzitat und Kleinzitat mit besonderem "Zitatzweck" sind erlaubt
  • Privatkopie:
    • Dient dem Allgemeininteresse an der Nutzung und Anerkennung von praktischen Schwierigkeiten
    • In bestimmten Grenzen erlaubt, aber mit gewissen Abgaben verbunden
  • Panoramafreiheit:
    • Erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden
    • Voraussetzungen: Werke müssen öffentlich und bleibend sein
    • Panoramafreiheit nur relevant, wenn das Urheberrecht besteht
  • Verwertungsgesellschaften:
    • GEMA ist die größte und bekannteste Verwertungsgesellschaft
    • Verwertungsgesellschaften ermöglichen die ressourcenoptimierte Durchsetzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten
    • Urheber schließen standardisierte Verträge mit Verwertungsgesellschaften
  • Grundbegriffe des Lizenzvertragsrechts:
    • Lizenzverträge enthalten ausführliche Formulierungen zum Rechteumfang
    • Lizenznehmer sind häufig Verlage, Musik-Labels oder Filmproduzenten
  • Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte:
    • Einfache Lizenz erlaubt weitere Lizenzteilnehmer
    • Ausschließliche/exklusive Lizenz erlaubt nur einem einzigen Nutzer
  • Räumliche, zeitliche und inhaltliche Dimension von Nutzungsrechten:
    • Räumliche Dimension nach Ländern unterteilt
    • Zeitliche Dimension kann gestaffelt sein und mit Optionen arbeiten
    • Inhaltliche Ausgestaltung ist ein Kernstück der Lizenzvereinbarung
  • Übertragbarkeit/Unterlizenz:
    • Übertragbarkeit ermöglicht die Weitergabe von genau einer Lizenz
    • Unterlizenzen können die Anzahl der Lizenzen erhöhen
  • Bearbeitung einschließlich Übersetzung:
    • Zustimmung des Urhebers notwendig, um Inhalte zu verändern
    • Vertrag sollte auch das Recht der Bearbeitung enthalten
  • Widerruflichkeit:
    • Lizenznehmer wollen oft den Widerruf der Lizenzeinräumung ausschließen
    • Rückruf/Widerruf des Urhebers ist möglich
  • Vergütung:
    • "Angemessene Vergütung" für die Nutzung des Werkes
    • Auch Fälle ohne finanzielle Gegenleistung, z.B. Creative-Commons-Lizenz
  • Creative-Commons-Lizenzen:
    • Keine finanzielle Gegenleistung erforderlich, aber Benennung des Urhebers notwendig
    • Pauschallizenz erfordert einmalige Zahlung, unabhängig von der Nutzungsmenge
    • Nutzungsabhängige Vergütung basiert auf der Intensität der Nutzung, gemessen an den erwirtschafteten Umsätzen
    • Kombination beider Varianten möglich, z.B. pauschale Basisvergütung ergänzt durch nutzungsabhängige Vergütung
    • Ausschließliche Lizenzen sind teurer als andere
  • Freistellung:
    • Freistellungsregelung dient als Absicherung, wenn Lizenz nicht wie versprochen funktioniert
    • Lizenznehmer sollten darauf dringen, Lizenzgeber sollten es vermeiden oder abschwächen
  • Creative-Commons-Lizenzsystem:
    • 6 verschiedene Lizenztypen mit unterschiedlichen Bedingungen
    • BY für Namensnennung
    • NC für "Non Commercial", keine gewerbliche Nutzung
    • ND für "No Derivatives", Bearbeitung des Werkes untersagt
    • SA für "Share Alike", Weitergabe unter gleichen Bedingungen
  • Namensnennung (BY):
    • Voraussetzung in allen 6 Lizenztypen
    • Urheber hofft auf Steigerung der Bekanntheit
    • Weitere Bedingungen wie Verlinkung auf die Website des Urhebers
  • Weitergabe unter gleichen Bedingungen (SA):
    • Verhindert unerlaubte Veränderungen der Werke
    • Nutzung nur unter gleichen Lizenzbedingungen
  • Nicht-kommerziell (NC):
    • Schwierigkeiten bei der Abgrenzung gewerblicher Nutzung
    • Erhöht Bereitschaft zur Lizenzierung unter Creative Commons
    • "Nicht kommerziell" bedeutet nicht primär auf finanziellen Vorteil ausgerichtet
  • Keine Bearbeitungen (ND):
    • Verbietet jegliche Bearbeitungen des Werkes
    • Auch einfache Umgestaltungen sind untersagt
  • Creative Commons Zero (CC0):
    • Urheberrecht an lizenzierten Inhalten vollständig aufgegeben
    • Gemeinfrei zur freien Verwendung
    • In DE nicht erlaubt, auf Urheberrecht zu verzichten
    • Gute Möglichkeit zur unentgeltlichen Nutzung bei konkreter Umsetzung