Medienrecht umfasst alle Rechtsnormen, die die Tätigkeit der Medien ermöglichen, regulieren und beeinträchtigen
Es gibt öffentliches Medienrecht, Medienprivatrecht und Medienstrafrecht
Öffentliches Medienrecht ist Teil des öffentlichen Rechts und regelt das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern/Unternehmen
Medienprivatrecht gehört zum Privatrecht/Zivilrecht und regelt das Verhältnis der Bürger bzw. Unternehmen untereinander
Medienstrafrecht ist Teil des öffentlichen Rechts und behandelt Strafnormen, die sich an jeden richten
Staat tritt dem Unternehmen als Landesmedienanstalt gegenüber und führt Aufsicht über private Rundfunkanbieter
Abmahnung ist die erste & letzte Warnung, um Gerichtsverfahren zu vermeiden
Beleidigung auf Facebook ist genauso strafbar wie auf der Straße und kann zu höheren Strafen führen, da sie mehr Menschen erreicht
Urheberrecht vergibt ein absolutes Recht an den Urheber, um Anreize für künstlerische Tätigkeiten zu schaffen
Geschützte Werke umfassen Sprachwerke, Werke der Musik, Lichtbildwerke und Filmwerke
Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die persönliche Beziehung des Künstlers zum Werk und beinhaltet das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft
Bei Urheberrechtsverletzungen können Ansprüche wie Unterlassungsanspruch, Schadensersatz und Abmahnung geltend gemacht werden
Urheber bestimmt, wann sein Werk das erste Mal veröffentlicht wird
Zeitpunkt der Veröffentlichung ist entscheidend, z.B. bei politischen Themen wie Wahlen
Bei ungewollter Veröffentlichung kann der Name des Urhebers genannt werden
Erstellungsverbot:
Zweck verdeutlicht: Urheber kann Entstellung oder andere Beeinträchtigung verbieten
Entstellungen verändern oder zerstören die Aussage des Werkes
Verstoß, wenn das Werk nicht in einem genehmen Kontext eingesetzt wird
Urheber hat auch Verwertungsrechte, die es ihm erlauben, mit seiner Kunst Geld zu verdienen
Erschöpfungswirkung:
Verbreitungsrecht an physischen Werkkopien nach erstem Verkauf "erschöpft"
Gebrauchte Produkte dürfen weiterverkauft werden
Körperliche Verwertungsrechte:
Vervielfältigungsrecht: "Kopieren" des Werkes
Verbreitungsrecht: Recht des Urhebers, physische Kopien seines Werkes zu verbreiten
Unkörperliche Verwertungsrechte:
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: sichert dem Urheber das Recht, seine Werke im Netz zu verwerten
Senderecht: Übermittlung des Werkes durch technische Mittel wie Funk, Satellit, Kabel
Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Recht der Wiedergabe von Funksendungen und öffentlicher Zugänglichmachung
Schranken:
Ausnahmen, bei denen keine Erlaubnis des Urhebers erforderlich ist
Zeitliche Beschränkung: Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
Einige Schranken gestatten vergütungsfreie Nutzung des Werkes
Einige Schranken sind Grundlage einer gesetzlichen Lizenz, die eine vergütungspflichtige Nutzung erlaubt
Berichterstattung über Tagesereignisse:
Voraussetzungen müssen vorliegen, um ein geschütztes Werk verwenden zu dürfen
Werke dürfen verwendet werden, wenn sie nebenbei hör- oder sichtbar sind und nicht der Hauptgegenstand der Berichterstattung sind
Zitatrecht: Großzitat und Kleinzitat mit besonderem "Zitatzweck" sind erlaubt
Privatkopie:
Dient dem Allgemeininteresse an der Nutzung und Anerkennung von praktischen Schwierigkeiten
In bestimmten Grenzen erlaubt, aber mit gewissen Abgaben verbunden
Panoramafreiheit:
Erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden
Voraussetzungen: Werke müssen öffentlich und bleibend sein
Panoramafreiheit nur relevant, wenn das Urheberrecht besteht
Verwertungsgesellschaften:
GEMA ist die größte und bekannteste Verwertungsgesellschaft
Verwertungsgesellschaften ermöglichen die ressourcenoptimierte Durchsetzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten
Urheber schließen standardisierte Verträge mit Verwertungsgesellschaften
Grundbegriffe des Lizenzvertragsrechts:
Lizenzverträge enthalten ausführliche Formulierungen zum Rechteumfang
Lizenznehmer sind häufig Verlage, Musik-Labels oder Filmproduzenten
Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte:
Einfache Lizenz erlaubt weitere Lizenzteilnehmer
Ausschließliche/exklusive Lizenz erlaubt nur einem einzigen Nutzer
Räumliche, zeitliche und inhaltliche Dimension von Nutzungsrechten:
Räumliche Dimension nach Ländern unterteilt
Zeitliche Dimension kann gestaffelt sein und mit Optionen arbeiten
Inhaltliche Ausgestaltung ist ein Kernstück der Lizenzvereinbarung
Übertragbarkeit/Unterlizenz:
Übertragbarkeit ermöglicht die Weitergabe von genau einer Lizenz
Unterlizenzen können die Anzahl der Lizenzen erhöhen
Bearbeitung einschließlich Übersetzung:
Zustimmung des Urhebers notwendig, um Inhalte zu verändern
Vertrag sollte auch das Recht der Bearbeitung enthalten
Widerruflichkeit:
Lizenznehmer wollen oft den Widerruf der Lizenzeinräumung ausschließen
Rückruf/Widerruf des Urhebers ist möglich
Vergütung:
"Angemessene Vergütung" für die Nutzung des Werkes
Auch Fälle ohne finanzielle Gegenleistung, z.B. Creative-Commons-Lizenz
Creative-Commons-Lizenzen:
Keine finanzielle Gegenleistung erforderlich, aber Benennung des Urhebers notwendig
Pauschallizenz erfordert einmalige Zahlung, unabhängig von der Nutzungsmenge
Nutzungsabhängige Vergütung basiert auf der Intensität der Nutzung, gemessen an den erwirtschafteten Umsätzen
Kombination beider Varianten möglich, z.B. pauschale Basisvergütung ergänzt durch nutzungsabhängige Vergütung
Ausschließliche Lizenzen sind teurer als andere
Freistellung:
Freistellungsregelung dient als Absicherung, wenn Lizenz nicht wie versprochen funktioniert
Lizenznehmer sollten darauf dringen, Lizenzgeber sollten es vermeiden oder abschwächen
Creative-Commons-Lizenzsystem:
6 verschiedene Lizenztypen mit unterschiedlichen Bedingungen
BY für Namensnennung
NC für "Non Commercial", keine gewerbliche Nutzung
ND für "No Derivatives", Bearbeitung des Werkes untersagt
SA für "Share Alike", Weitergabe unter gleichen Bedingungen
Namensnennung (BY):
Voraussetzung in allen 6 Lizenztypen
Urheber hofft auf Steigerung der Bekanntheit
Weitere Bedingungen wie Verlinkung auf die Website des Urhebers
Weitergabe unter gleichen Bedingungen (SA):
Verhindert unerlaubte Veränderungen der Werke
Nutzung nur unter gleichen Lizenzbedingungen
Nicht-kommerziell (NC):
Schwierigkeiten bei der Abgrenzung gewerblicher Nutzung
Erhöht Bereitschaft zur Lizenzierung unter Creative Commons
"Nicht kommerziell" bedeutet nicht primär auf finanziellen Vorteil ausgerichtet
Keine Bearbeitungen (ND):
Verbietet jegliche Bearbeitungen des Werkes
Auch einfache Umgestaltungen sind untersagt
Creative Commons Zero (CC0):
Urheberrecht an lizenzierten Inhalten vollständig aufgegeben
Gemeinfrei zur freien Verwendung
In DE nicht erlaubt, auf Urheberrecht zu verzichten
Gute Möglichkeit zur unentgeltlichen Nutzung bei konkreter Umsetzung