Was ist der Rechtsstaat

Cards (31)

  • Verfassungsprägende Prinzipien
    Rechtsstaatsprinzip; Bundesstaatsprinzip; Demokratieprinzip; Sozialstaatsprinzip
  • Rechtsstaatsprinzip
    Legalitätsprinzip, Gewaltengliederung, Rechtsschutz durch unabhängige Justiz, Verfahrensgrundrechte
  • Prozedurale Perspektive
    Rechtsstaat bedeutet Herrschaft in einem geregelten Verfahren
  • Instrumentale Perspektive
    Rechtsstaat bedeutet (auch) Herrschaft durch das Mittel des Rechts
  • Institutionelle Perspektive
    Rechtsstaat bedeutet (auch) Herrschaft im gegliederten Gewaltengefüge
  • Nomokratische Perspektive

    Rechtsstaat bedeutet Herrschaft des Rechts
  • Legalitätsprinzip
    Erfordernis des:
    1. Rechtssatz
    2. Normstufe
    3. Normdichte und -bestimmtheit
    4. Kundmachung
  • Erfordernis des Rechtssatzes
    generell-abstrakte Norm
    --> Rechtsgleichheit
  • Erfordernis der genügenden Normstufe

    Gesetz im formellen Sinn
    --> Demokratie
  • Erfordernis der genügenden Normdicht oder -bestimmtheit
    Normen müssen so bestimmt sein, dass Einzelne ihrVerhalten danach richten können
    --> Rechtssicherheit
  • Erfordernis der Kundmachung
    Normen müssen ordnungsgemäss publiziert werden.
    --> Rechtssicherheit
  • Grundsatznorm
    «Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.» (Art. 5 Abs. 1 BV)
  • Besondere Anforderungen bei Grundrechtseingriffen
    «Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssenim Gesetz selbstvorgesehen sein.Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.» (Art. 36 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 31 Abs. 1 BV)
  • Besondere Anforderungen bei Erhebung von Steuern
    «Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich derKreis der Steuerpflichtigen, derGegenstand der Steuerund deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetzselbst zu regeln.» (Art. 127 Abs. 1 BV)
  • Was ins Gesetz im formellen Sinn (und nicht in eine Verordnung) gehört:

    «Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzeszu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: ...»(Art. 164 Abs. 1 BV)
  • Gewaltengliederung
    Legislative, Exekutive, Judikative
  • Gewaltangliederung - Staatstheorie

    Machtgliederung zur Machtbegrenzung• mit Betonung der Gewaltentrennung (séparation des pouvoirs)
    • mit Betonung der Gewaltenhemmung (checks and balances)
    Machtgliederung und-koordination zur Gewalteneffektuierung(Organeignung)
  • Gewaltangliederung - staatspolitisch

    zur Stärkung der Legislative

    zur Stärkung der Exekutive

    zur Stärkung der Judikative
  • staatsrechtliche Realität
    - kein verbindliches «Bekenntnis» zu einem bestimmten Konzept in der Bundesverfassung!

    - konkrete Normen im Staatsorganisationsrecht von Bund und Kantonen

    - Gewaltentrennungsbeschwerde ans Bundesgericht
  • Organisatorische und funktionale Gewaltangliederung
    - Bundesversammlung (National- und Ständerat) als Legislative (Art. 148 ff. BV),die aber nicht nur rechtsetzend tätig ist (z.B. Art. 167, 173 BV)

    • Bundesrat (mit 7 Mitgliedern) und Bundesverwaltung als Exekutive (Art. 174 ff.BV), die aber nicht nur rechtsanwendend tätig ist (Art. 181, 182, 187 BV)

    Bundesgericht und weitere Gerichte als Judikative (Art. 188 BV)
  • Gewaltentrennung
    • Konsequente personelle Trennung (Art. 144 BV)• getrennte Verhandlung Stände-/Nationalrat (Art. 156 BV)

    Anfechtungsverbot von Art. 189 Abs. 4 BV undAnwendungsgebot von Art. 190 BV

    Richterliche Unabhängigkeit (Art. 191c BV)
  • Gewaltenhemmung
    Oberaufsicht Bundesversammlung (Art. 169 BV)

    • Kontrollbefugnisse Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht(Art. 189 Abs. 1-3 BV; Art. 191a Abs. 2 BV)
  • Organeignung
    Welches Organ ist am besten geeignet eine Entscheidung zu treffen?
  • Justiz zur Befriedung gesellschaftlicher Konflikte
    → Gerechtes, d.h. faires und unparteiliches Verfahren gegenüber denVerfahrensparteien (Art. 29 und 30 BV)

    → Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, aber auch Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
  • Justiz zur Kontrolle staatlicher Machtausübung
    Unabhängigkeit gegenüber anderen Staatsorganen (Art. 30 BV undArt. 191c BV)

    Verfassungsgerichtsbarkeit: gerichtliche Durchsetzung der Verfassung(in CH früher Ausbau, aber beschränkt durch Art. 190 BV)

    Verwaltungsgerichtsbarkeit: gerichtliche Kontrolle der Verwaltung(in CH später Ausbau; inzwischen flächendeckend: Art. 29a BV)
  • Recht
    generell-abstraktes materielles Recht
  • Urteil
    individuell-konkret
    --> Verfahrensgrundrechte
  • Allgemeine Verfahrensgarantien (Art. 29 BV)
    - faires rasches Verfahren
    - rechtliches Gehör
    - unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand
  • Rechtliches Gehör

    audi alteram Partei oder audiatur et altera pars
  • Justizgarantien
    Rechstweggarantie --> Garantien im gerichtlichen Verfahren
  • Besondere Verfahrensgarantien
    Garantien bei Freiheitsentzug

    Garantien im Strafverfahren