der JA ist der jährliche Abschluss der im Rahmen der Finanzbuchhaltung gemachten Aufzeichnungen wobei Bilanz und GuV die beiden zentralen Abschlussbestandteile bilden
Bilanz
Gegenüberstellung des Vermögens und der Schulden (= Eigenkapital, Reinvermögen)
GuV
Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen (Erfolg)
Erhaltungsaufwand
Kosten die entstehen um Maschine, etc instant zu halten
nachträgliche Herstellungskosten
wesentliche Erweiterungen oder Verbesserungen die später anfallen
Anlagevermögen Zugangsbewertung
zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Anlagevermögen Folgebewertung
Unterscheidung von abnutzbarem Anlagevermögen( Nutzung ist zeitlich begrenzt) oder nicht abnutzbarem Anlagevermögen
abnutzbares Av
planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung
nicht abnutzbares AV
außerplanmäßige Abschreibung
geometrisch-degressive Abschreibung
Abschreibung mit gleichbleibendem Prozentsatz vom Restbuchwert
arithmetisch-degressive Abschreibung
jährliche Abschreibungsbeträge fallen immer um den gleichen Betrag (Degressionsbetrag)
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzbare Anlagegüter mit Einzelanschaffungskosten bis 800 EUR netto können sofort in voller Höhe als Aufwand abgesetzt werden ( § 6 Abs. 3 EStG: Geringwertige Wirtschaftsgüter)
Festbewertung (§ 240 Abs. 3 HGB)
für einen bestimmten Bestand an Vermögensgegenständen wird eine Festmenge zu Festpreisen angesetzt
Festwert wird für mehrere Geschäftsjahre unverändert fortgeführt
Ziel: Vereinfachung der körperlichen und buchmäßigen Bestandsaufnahme und der Bewertung
Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB)
gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden
Immaterielle Vermögensgegenstände
Vermögensgegenstände ohne körperliche Distanz
selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
Aktivierungswahlrecht gem. §248 Abs. 2 S. 1 HGB
Aktivierungsverbot gem. §248 Abs. 2 S. 2 HGB für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
entgeltlicher erworbener GoFW
positiver Unterschiedsbetrag zw. dem Kaufpreis und dem Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden
Umlaufvermögen
zum Umlaufvermögen gehören alle Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, als Vermögensgegenstände, die zur Verarbeitung, zum Verbrauch oder zu Veräußerung bestimmt sind
Umlaufvermögen Vorräte
zu den Vorräten gehören Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe, Handelswaren und Anzahlungen hierauf sowie unfertige und fertige Erzeugnisse
Ansatz zum Nennwert (Bruttorechnungsbetrag), Forderungen beinhalten USt
Strenges Niederwertprinzip §253 Abs. 4 HGB
Wertaufhellende Tatsachen: Umstände, die am Bilanzstichtag bereits vorliegen, aber erst nach diesem Stichtag und vor Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden -> zwingend zu berücksichtigen
Wertbegründende Tatsachen: Umstände, die nach dem Bilanzstichtag bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses auftreten -> Keinen Einfluss auf Wertansatz in der Bilanz
Differenzierung von Forderungen anhand der Werthaltigkeit
uneinbringliche
zweifelhafte
normale/einwandfreie Forderungen
uneinbringliche Forderungen
Zahlungseingang ist nicht mehr zu rechen
mit 0 €, d.h. Abschreibung der Forderung
Korrektur der Umsatzsteuer
zweifelhafte Forderungen
Es wird nur noch mit teilweisen Zahlungseingang gerechnet
Ansatz der Forderung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert, für die betroffene Forderung ist eine Einzelwertberichtigung durchzuführen.
Keine Korrektur der Umsatzsteuer
Einwandfreie Forderungen
Es werden keine besonderen Zahlungsausfälle erwartet
Ansatz der Forderung zum Nennwert
Wertkorrektur in Form einer Pauschalwertberichtigung.