Bilanzierung

Cards (25)

  • Jahresabschluss

    der JA ist der jährliche Abschluss der im Rahmen der Finanzbuchhaltung gemachten Aufzeichnungen wobei Bilanz und GuV die beiden zentralen Abschlussbestandteile bilden
  • Bilanz
    Gegenüberstellung des Vermögens und der Schulden (= Eigenkapital, Reinvermögen)
  • GuV
    Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen (Erfolg)
  • Erhaltungsaufwand
    Kosten die entstehen um Maschine, etc instant zu halten
  • nachträgliche Herstellungskosten

    wesentliche Erweiterungen oder Verbesserungen die später anfallen
  • Anlagevermögen Zugangsbewertung
    zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Anlagevermögen Folgebewertung
    Unterscheidung von abnutzbarem Anlagevermögen( Nutzung ist zeitlich begrenzt) oder nicht abnutzbarem Anlagevermögen
  • abnutzbares Av

    planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung
  • nicht abnutzbares AV
    außerplanmäßige Abschreibung
  • geometrisch-degressive Abschreibung
    Abschreibung mit gleichbleibendem Prozentsatz vom Restbuchwert
  • arithmetisch-degressive Abschreibung
    jährliche Abschreibungsbeträge fallen immer um den gleichen Betrag (Degressionsbetrag)
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
    Abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzbare Anlagegüter mit Einzelanschaffungskosten bis 800 EUR netto können sofort in voller Höhe als Aufwand abgesetzt werden ( § 6 Abs. 3 EStG: Geringwertige Wirtschaftsgüter)
  • Festbewertung (§ 240 Abs. 3 HGB)

    für einen bestimmten Bestand an Vermögensgegenständen wird eine Festmenge zu Festpreisen angesetzt
    Festwert wird für mehrere Geschäftsjahre unverändert fortgeführt
    Ziel: Vereinfachung der körperlichen und buchmäßigen Bestandsaufnahme und der Bewertung
  • Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB)

    gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden
  • Immaterielle Vermögensgegenstände
    Vermögensgegenstände ohne körperliche Distanz
  • selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
    Aktivierungswahlrecht gem. §248 Abs. 2 S. 1 HGB
    Aktivierungsverbot gem. §248 Abs. 2 S. 2 HGB für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
  • entgeltlicher erworbener GoFW

    positiver Unterschiedsbetrag zw. dem Kaufpreis und dem Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden
  • Umlaufvermögen
    zum Umlaufvermögen gehören alle Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, als Vermögensgegenstände, die zur Verarbeitung, zum Verbrauch oder zu Veräußerung bestimmt sind
  • Umlaufvermögen Vorräte
    zu den Vorräten gehören Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe, Handelswaren und Anzahlungen hierauf sowie unfertige und fertige Erzeugnisse
    Bewertungswahlrechte: Festwert (§240 Abs. 3 HGB), Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB), Verbrauchsfolgeverfahren/Sammelbewertung (§256 HGB)
  • Umlaufvermögen Forderungen

    Ansatz zum Nennwert (Bruttorechnungsbetrag), Forderungen beinhalten USt
  • Strenges Niederwertprinzip §253 Abs. 4 HGB
    • Wertaufhellende Tatsachen: Umstände, die am Bilanzstichtag bereits vorliegen, aber erst nach diesem Stichtag und vor Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden -> zwingend zu berücksichtigen
    • Wertbegründende Tatsachen: Umstände, die nach dem Bilanzstichtag bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses auftreten -> Keinen Einfluss auf Wertansatz in der Bilanz
  • Differenzierung von Forderungen anhand der Werthaltigkeit
    • uneinbringliche
    • zweifelhafte
    • normale/einwandfreie Forderungen
  • uneinbringliche Forderungen
    Zahlungseingang ist nicht mehr zu rechen
    • mit 0 €, d.h. Abschreibung der Forderung
    • Korrektur der Umsatzsteuer
  • zweifelhafte Forderungen
    Es wird nur noch mit teilweisen Zahlungseingang gerechnet
    • Ansatz der Forderung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert, für die betroffene Forderung ist eine Einzelwertberichtigung durchzuführen.
    • Keine Korrektur der Umsatzsteuer
  • Einwandfreie Forderungen
    Es werden keine besonderen Zahlungsausfälle erwartet
    • Ansatz der Forderung zum Nennwert
    • Wertkorrektur in Form einer Pauschalwertberichtigung.
    • Keine Korrektur der Umsatzsteuer