LEM II

Cards (773)

  • Instrumente der Rechtspraxis
    Zentrale Werkzeuge und Methoden, die Juristen in ihrer Praxis verwenden
  • Ziel des Buches ist es, eine instrumentenorientierte Argumentationslehre zu vermitteln, die zeitgenössische Forschungsresultate der Sprachphilosophie und Erkenntnistheorie für die Bedürfnisse einer juristischen Methodenlehre fruchtbar macht
  • Juristen
    • Müssen in der Lage sein, überzeugende Argumentationslinien aufzubauen
    • Müssen Argumente kritisch reflektieren können
    • Müssen Kompetenzen im Umgang mit KI-Hilfsmitteln aufbauen
  • Das Buch zielt nicht darauf ab, konkrete Auslegungsvorgaben zu entwickeln, sondern die wichtigsten Instrumente der Rechtspraxis zu vermitteln
  • Juristische Methodenlehre
    Entwickelt Verhaltensrichtlinien (Spielregeln) zur Feststellung des Normgehalts, wenn dieser nicht eindeutig oder endgültig fixiert ist
  • Das juristische Normennetz besteht aus verschiedenen Normen, nicht nur aus Spielregeln und geschriebenen Rechtsnormen
  • Das Buch erarbeitet die zentralen Instrumente der Rechtspraxis als eine vom Menschen geschaffene soziale Praxis, ohne normativ Stellung zu beziehen
  • Begriffe
    Wiederkehrende Bestandteile von Behauptungen. Über einen Begriff zu verfügen bedeutet, die Fähigkeit zu haben, gewisse Dinge gemäss bestimmten Kriterien einer Gruppe zuzuordnen und Behauptungen über sie anzustellen
  • Begriffe sind für die juristische Praxis von elementarer Bedeutung
  • Juristische Praxis

    • Auslegung zentraler Begriffe
    • Anwendung auf spezifische Situationen
    • Begründung von Auslegungen und Anwendungen
  • Über Begriffe zu verfügen bedeutet, die Fähigkeit zu haben, gewisse Dinge gemäss bestimmten Kriterien einer Gruppe zuzuordnen und Behauptungen über sie anzustellen
  • Neben dem Menschen haben wohl verschiedene Tiere auch Begriffe
  • Die Auslegung zentraler Begriffe, die Anwendung auf spezifische Situationen, sowie die Begründung von Auslegungen und Anwendungen gehören zum Kerngeschäft der Juristerei
  • Begriff
    Ein wiederkehrender Bestandteil von Behauptungen. Über einen Begriff zu verfügen, bedeutet, die Fähigkeit zu haben, gewisse Dinge gemäss bestimmten Kriterien einer Gruppe zuzuordnen und Behauptungen über sie anzustellen.
  • Begriffsauslegung

    1. Auslegung zentraler Begriffe
    2. Anwendung auf spezifische Situationen
    3. Begründung von Auslegungen und Anwendungen
  • Intension
    Die Eigenschaften, die ein Ding haben muss, um unter einen Begriff zu fallen
  • Extension
    Die Gruppe von Dingen, auf die der Begriff Anwendung findet
  • Es ist schwierig, eindeutige Kriterien anzugeben, die einzeln notwendig und zusammen hinreichend für die Anwendung eines Begriffs sind
  • Vage Begriffe
    Begriffe, deren Intension und Extension nicht klar definiert sind
  • Wesentlich umstrittene Begriffe
    Begriffe, deren Intension und Extension umstritten sind, weil sie je nach Weltanschauung ganz unterschiedlich verstanden werden
  • Sowohl das Untersuchungsobjekt (die Rechtsnorm) als auch das Ergebnis (die Auslegung der Rechtsnorm) der Juristerei sind begriffsabhängig
  • Begriffsauslegung
    • Die Bedeutung von Begriffen ergibt sich aus ihrem Gebrauch
    • Dieser Gebrauch ist primär inferentieller Art
    • Begriffe sind sekundäre Abstraktionen aus den primären Vehikeln des inferentiellen Gebrauchs, nämlich den Behauptungen
  • Die Bedeutung von Begriffen ist dynamisch und nicht statisch
  • Ob es "richtig" ist unter einem Begriff etwas Bestimmtes zu verstehen, hängt vom Anwendungsfall ab und kann nicht transzendental einer einzigen Wahrheit zugeführt werden
  • Es gibt Behauptungen, denen alle unmittelbar zustimmen, die eine bestimmte Sprache sprechen
  • Es gibt auch in komplexen Diskussionen Positionen, die argumentativ schlicht besser begründet und deshalb überlegen sind
  • Materielle Begriffe
    Begriffe, die zumeist Eigenschaften von Gegenständen oder Gegenstände selbst beschreiben (z.B. der ist Tisch ist rot oder die Katze schläft)
  • Abstrakte Begriffe
    Begriffe, die sich nicht auf physisch fassbare Gegenstände beziehen (z.B. eine juristische Person)
  • Deskriptive Begriffe
    Begriffe, die sich auf physisch fassbare Gegenstände beziehen
  • Normative Begriffe
    Begriffe, die sich auf Abstraktionen oder Wertungen beziehen
  • Die Begründung der Anwendung materieller Begriffe ergibt sich weniger aus Inferenzen, sondern tendenziell mehr aus Beobachtungen
  • Für die Bedeutung (anders als für die Begründung der Anwendung) von materiellen Begriffen sind inferentielle Bezüge in jedem Fall notwendig
  • Auch für die Verwendung von materiellen Begriffen in der Juristerei sind inferentielle Behauptungen bzw. weitere Begriffe wichtig
  • Juristische Fachbegriffe umfassen bspw. den Begriff der «Errungenschaft» oder den Begriff «urteilsfähig»
  • Nicht juristische normative Fachbegriffe sind bspw. der Begriff «wahrscheinlich» oder der Begriff «naheliegend»
  • Wichtiger als die Abgrenzung zwischen juristischen und nicht-juristischen Begriffen ist die Frage, wie leicht wir einem Begriff durch inferentielle Bezüge einen klar bestimmbaren Inhalt geben können und dementsprechend, wie umstritten ein Begriff im aktuellen gesellschaftlichen Kontext ist
  • Ausserhalb der Juristerei dürfte beispielsweise der Begriff des pragmatischen Methodenpluralismus kaum geläufig sein
  • Juristische Begriffe
    Begriffe wie «Errungenschaft» oder «urteilsfähig»
  • Nicht-juristische Begriffe
    Begriffe wie «wahrscheinlich» oder «naheliegend»
  • Die Unterscheidung zwischen juristischen und nicht-juristischen Begriffen lässt sich jedoch nichts ableiten