Zentrale Werkzeuge und Methoden, die Juristen in ihrer Praxis verwenden
Ziel des Buches ist es, eine instrumentenorientierte Argumentationslehre zu vermitteln, die zeitgenössische Forschungsresultate der Sprachphilosophie und Erkenntnistheorie für die Bedürfnisse einer juristischen Methodenlehre fruchtbar macht
Juristen
Müssen in der Lage sein, überzeugende Argumentationslinien aufzubauen
Müssen Argumente kritisch reflektieren können
Müssen Kompetenzen im Umgang mit KI-Hilfsmitteln aufbauen
Das Buch zielt nicht darauf ab, konkrete Auslegungsvorgaben zu entwickeln, sondern die wichtigsten Instrumente der Rechtspraxis zu vermitteln
Juristische Methodenlehre
Entwickelt Verhaltensrichtlinien (Spielregeln) zur Feststellung des Normgehalts, wenn dieser nicht eindeutig oder endgültig fixiert ist
Das juristische Normennetz besteht aus verschiedenen Normen, nicht nur aus Spielregeln und geschriebenen Rechtsnormen
Das Buch erarbeitet die zentralen Instrumente der Rechtspraxis als eine vom Menschen geschaffene soziale Praxis, ohne normativ Stellung zu beziehen
Begriffe
Wiederkehrende Bestandteile von Behauptungen. Über einen Begriff zu verfügen bedeutet, die Fähigkeit zu haben, gewisse Dinge gemäss bestimmten Kriterien einer Gruppe zuzuordnen und Behauptungen über sie anzustellen
Begriffe sind für die juristische Praxis von elementarer Bedeutung
Juristische Praxis
Auslegung zentraler Begriffe
Anwendung auf spezifische Situationen
Begründung von Auslegungen und Anwendungen
Über Begriffe zu verfügen bedeutet, die Fähigkeit zu haben, gewisse Dinge gemäss bestimmten Kriterien einer Gruppe zuzuordnen und Behauptungen über sie anzustellen
Neben dem Menschen haben wohl verschiedene Tiere auch Begriffe
Die Auslegung zentraler Begriffe, die Anwendung auf spezifische Situationen, sowie die Begründung von Auslegungen und Anwendungen gehören zum Kerngeschäft der Juristerei
Begriff
Ein wiederkehrender Bestandteil von Behauptungen. Über einen Begriff zu verfügen, bedeutet, die Fähigkeit zu haben, gewisse Dinge gemäss bestimmten Kriterien einer Gruppe zuzuordnen und Behauptungen über sie anzustellen.
Begriffsauslegung
1. Auslegung zentraler Begriffe
2. Anwendung auf spezifische Situationen
3. Begründung von Auslegungen und Anwendungen
Intension
Die Eigenschaften, die ein Ding haben muss, um unter einen Begriff zu fallen
Extension
Die Gruppe von Dingen, auf die der Begriff Anwendung findet
Es ist schwierig, eindeutige Kriterien anzugeben, die einzeln notwendig und zusammen hinreichend für die Anwendung eines Begriffs sind
Vage Begriffe
Begriffe, deren Intension und Extension nicht klar definiert sind
Wesentlich umstrittene Begriffe
Begriffe, deren Intension und Extension umstritten sind, weil sie je nach Weltanschauung ganz unterschiedlich verstanden werden
Sowohl das Untersuchungsobjekt (die Rechtsnorm) als auch das Ergebnis (die Auslegung der Rechtsnorm) der Juristerei sind begriffsabhängig
Begriffsauslegung
Die Bedeutung von Begriffen ergibt sich aus ihrem Gebrauch
Dieser Gebrauch ist primär inferentieller Art
Begriffe sind sekundäre Abstraktionen aus den primären Vehikeln des inferentiellen Gebrauchs, nämlich den Behauptungen
Die Bedeutung von Begriffen ist dynamisch und nicht statisch
Ob es "richtig" ist unter einem Begriff etwas Bestimmtes zu verstehen, hängt vom Anwendungsfall ab und kann nicht transzendental einer einzigen Wahrheit zugeführt werden
Es gibt Behauptungen, denen alle unmittelbar zustimmen, die eine bestimmte Sprache sprechen
Es gibt auch in komplexen Diskussionen Positionen, die argumentativ schlicht besser begründet und deshalb überlegen sind
Materielle Begriffe
Begriffe, die zumeist Eigenschaften von Gegenständen oder Gegenstände selbst beschreiben (z.B. der ist Tisch ist rot oder die Katze schläft)
Abstrakte Begriffe
Begriffe, die sich nicht auf physisch fassbare Gegenstände beziehen (z.B. eine juristische Person)
Deskriptive Begriffe
Begriffe, die sich auf physisch fassbare Gegenstände beziehen
Normative Begriffe
Begriffe, die sich auf Abstraktionen oder Wertungen beziehen
Die Begründung der Anwendung materieller Begriffe ergibt sich weniger aus Inferenzen, sondern tendenziell mehr aus Beobachtungen
Für die Bedeutung (anders als für die Begründung der Anwendung) von materiellen Begriffen sind inferentielle Bezüge in jedem Fall notwendig
Auch für die Verwendung von materiellen Begriffen in der Juristerei sind inferentielle Behauptungen bzw. weitere Begriffe wichtig
Juristische Fachbegriffe umfassen bspw. den Begriff der «Errungenschaft» oder den Begriff «urteilsfähig»
Nicht juristische normative Fachbegriffe sind bspw. der Begriff «wahrscheinlich» oder der Begriff «naheliegend»
Wichtiger als die Abgrenzung zwischen juristischen und nicht-juristischen Begriffen ist die Frage, wie leicht wir einem Begriff durch inferentielle Bezüge einen klar bestimmbaren Inhalt geben können und dementsprechend, wie umstritten ein Begriff im aktuellen gesellschaftlichen Kontext ist
Ausserhalb der Juristerei dürfte beispielsweise der Begriff des pragmatischen Methodenpluralismus kaum geläufig sein
Juristische Begriffe
Begriffe wie «Errungenschaft» oder «urteilsfähig»
Nicht-juristische Begriffe
Begriffe wie «wahrscheinlich» oder «naheliegend»
Die Unterscheidung zwischen juristischen und nicht-juristischen Begriffen lässt sich jedoch nichts ableiten