1 Das Hypothekargeschäft

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  • Das ZGB kennt vier Arten von Grundstücken, Liegenschaften, Miteigentumsanteile, Selbstständige und Dauernde Rechte und Bergwerke
  • Exakte Grenzen eines Grundstücks sind im Grundbuch festgelegt, und zwar in den Grundbuchplänen
  • Beim selbstständigen und dauernden Recht kann der Eigentümer einer Liegenschaft einer Drittperson ein selbstständiges und dauerndes Recht einräumen.
  • Das Baurecht gehört zum selbstständigen und dauernden Recht, bei ihm werden die Oberfläche und der Luftraum vom Rest der Liegenschaft getrennt und als eigenständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen. So entstehen aus einem Grundstück zwei Grundstücke mit je einem anderen Eigentümer
  • Bei den Miteigentumsanteilen an einem Grundstück geht es darum, dass eine Liegenschaft mehreren Personen gemeinsam gehören kann, aber vor allem bei Stockwerkeigentum bzw. Eigentumswohnungen besteht aber das Bedürfnis, jeden Anteil eines Stockwerkeigentümers als eigenes Grundstück zu betrachten. Deshalb ist nicht nur die Liegenschaft als Grundstück im Grundbuch eingetragen sondern auch jeder Stockwerkeigentümer für sich
  • Alleineigentum bedeutet, dass ein Grundstück einer Person allein gehört
  • Wenn ein Grundstück mehreren Personen zusammen gehört nennt man das ein gemeinschaftliches Eigentum. Das gemeinschaftliche Eigentum wird in das Miteigentum und das Gesamteigentum geteilt
  • Beim Miteigentum gehört jedem Miteigentümer ein Bruchteil. Jeder Miteigentümer kann seinen Bruchteil selbstständig veräussern. Ein Miteigentumsanteil kann als eigenes Grundstück im Grundbuch eingetragen werden
  • Der wichtigste Anwendungsfall des Miteigentums ist das Stockwerkeigentum
  • Beim Gesamteigentum ist der Anteil des Gesamteigentümers eine rein rechnerische Quote am Ganzen und kein selbstständig veräusserbare Bruchteil. Die Anteile können nicht getrennt als Grundstück im Grundbuch eingetragen werden. Gesamteigentümer entscheiden gemeinsam und einstimmig über das Grundstück
  • Das Baurecht ist ein selbstständiges und dauerndes Recht
  • Beim selbstständigen Recht kann der Inhaber des Baurecht übertragen z.b. verkaufen, verpfänden z.b. als Kreditsicherheit oder anderweitig belasten
  • Dauerndes Recht bedeutet, dass das Baurecht für mindestens 30 bis maximal 100 Jahre errichtet werden kann. Wenn dieses Endet, gehen alle Bauwerke automatisch in das Eigentum des Grundeigentümers. Dieser Vorgang heisst Heimfall
  • Es gibt drei Arten von beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken, die Dienstbarkeit, das Grundlasten und die Grundpfandrechte
  • Dienstbarkeiten sind Duldungspflichten des belasteten Eigentümers. Er muss also eine Nutzung bzw. einen Gebrauch zulassen
  • Grundlasten sind Leistungspflichten des belasteten Eigentümers. Er muss etwas bestimmtes tun zugunsten eines Eigentümer eines anderen Grundstücks
  • Grundpfandrechte sind Haftungspflichten des belasteten Eigentümers. Er stellt sein Grundstück als Sicherheit zur verfügung. Es gibt die Grundpfandverschreibung und den Schuldbrief
  • Grunddienstbarkeiten sind das Wegrecht, das Näherbaurecht und das Durchleitungsrecht
  • Personaldienstbarkeiten sind die Nutzniessung, das Wohnrecht und das Quellenrecht
  • Das Grundbuch gibt Auskunft über die Rechte an Grundstücken