Sozialkunde

Cards (102)

  • Wahlgrundsätze
    • Allgemein
    • Unmittelbar
    • Frei
    • Gleich
    • Geheim
  • Wahlrecht zum deutschen Bundestag
    Mischformen aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht
  • 299 Abgeordnete werden durch Zweitstimme (Verhältniswahlprinzip) gewählt
  • 299 Abgeordnete werden durch Erststimme (Mehrheitswahlprinzip) gewählt
  • 5% Klausel

    Ausnahmsweise müssen mindestens 3 Direktmandate (Wahlkreise nach Erststimmenprinzip) gewonnen werden, damit eine Partei unter 5% Grenze trotzdem den prozentualen Anteil ihrer Zweitstimmen erhält
  • Zweitstimme
    Bestimmt die Gesamtzahl der Sitze einer Partei
  • Überhang- und Ausgleichsmandate
    Folge des personalisierten Verhältniswahlrechts
  • Bewertungskriterien für Wahlsysteme

    • Repräsentation
    • Verständlichkeit
    • Regierbarkeit
    • Personalisierung
    • Legitimität
  • Personalisierung von Volksentscheiden

    • Stärkung der Verbindung zwischen Bürgern und Politikern
    • Steigerung des Interesses und der Beteiligung
    • Fokus auf Persönlichkeiten kann Klarheit schaffen
  • Contra Personalisierung von Volksentscheiden

    • Ablenkung von der eigentlichen Frage
    • Risiko von Populismus und Emotionen
    • Gefahr von Personalisierung über Sachfragen
  • Wahlrecht
    Allgemein, frei, gleich, geheim, unmittelbar
  • Personalisiertes Verhältniswahlrecht
    5% Klausel / 3 Direktmandate
  • Bundestag
    Wahl auf 4 Jahre / vorzeitige Auflösung durch Bundespräsident (BP) möglich
  • Bundeskanzler (BK)

    Wird nur mit relativer Mehrheit gewählt
  • Bundeskanzler nach gescheiterter Vertrauensfrage

    Bittet den Bundespräsidenten um Auflösung des Bundestages
  • Aufgaben des Bundestages
    • Wahl des Bundeskanzlers (BP hat für den ersten Wahlgang Vorschlagsrecht)
    • Neubildung der Bundesregierung (BR) ist nur durch Rücktritt des Kanzlers oder durch konstruktives Misstrauensvotum möglich
    • Wesentliches Organ der Gesetzgebung des Bundes
    • Beschluss des Bundeshaushaltes
    • Kontrollorgan der Regierung und der Ministerialbehörden (Opposition)
    • Teil der Bundesversammlung
    • Wahl der Richter und oberen Bundesgerichte sowie des Bundesverfassungsgerichts
  • Abgeordneter

    Freies Mandat / Indemnität
  • Fraktion
    • Zusammenschluss von Abgeordneten, die das gleiche Ziel erreichen wollen, unabhängig von der Partei, der sie angehören
  • Bundesrat (BR)

    Vertretung der Länderregierungen / Quantitative Vertretung einer Länderregierung im Bundesrat von Einwohnerzahl abhängig
  • Aufgaben des Bundesrates

    • Zustimmungspflichtige Gesetze (Verfassungsänderungen und in der Regel solche Gesetze, die die Finanz- und Verwaltungshoheit der Länder berühren)
    • Nicht zustimmungspflichtige Gesetze
    • Einspruch gegen Gesetze, der mit absoluter Mehrheit aller Abgeordneten vom Bundestag zurückgewiesen werden kann
    • Gesetzesvorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat vorzulegen
    • Bundesrat kann Gesetzesvorlagen über die BR in den Bundestag einreichen
    • Vermittlungsausschuss zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
    • Zustimmung zu Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der BR
    • Zustimmung für Aufsichts- oder Zwangsmaßnahmen gegen ein Bundesland, das das Grundgesetz oder das Bundesgesetz verletzt
  • Bundesratspräsident
    Auf ein Jahr gewählt, vertritt den BP / Bundesrat wählt die Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
  • Bundeskanzler
    Verantwortlicher Leiter der Exekutive / Kanzlerdemokratie – konstruktives Misstrauensvotum / Richtlinienkompetenz / Ernennung und Entlassung von Ministern ist Sache des Bundeskanzlers / Kein Misstrauensvotum gegenüber einzelnem Minister möglich / Bundeskanzleramt als Koordinierungsorgan für die Aktivitäten des Kabinetts
  • Regierung
    Kanzlerprinzip / Richtlinienkompetenz / Kollegialprinzip / Mehrheitsentscheidungen im Kabinett / Ressortprinzip / Minister leitet verantwortlich sein Ministerium
  • Bundespräsident
    Wahl auf 5 Jahre durch die Bundesversammlung / Nur eine Wiederwahl möglich / Politische Bedeutung nur in Konfliktfällen zwischen Bundesregierung und Bundestag / Auflösung des Bundestages im Gesetzgebungszustand
  • 1969-1972 wurden 327 Gesetze verabschiedet, davon 304 (93%) (fast) einstimmig, 9 (3%) mit zahlreichen Enthaltungen, 14 (4%) gegen die Stimmen der Opposition
  • Gesetzesentwürfe stammen vom Bundestag, 77% werden von der Bundesregierung eingereicht
  • Gesetzgebungsverfahren
    1. Referentenentwurf wird mit Länderbürokratien, Verbänden, Parlamentariern und anderen Ministerien abgestimmt und als Kabinettsvorlage ins Kabinett eingebracht, dort durch Kabinettsbeschluss zum Regierungsentwurf gemacht, der dem Bundesrat zur Beratung vorgelegt werden muss, bevor er in den Bundestag eingebracht werden kann
    2. Bundestag berät Gesetze in 3 Lesungen: 1. Lesung - nur selten Debatte, Entscheidung über Ausschüsse, die das Gesetz beraten (Ausschussvorsitzende haben Einfluss auf Dauer und Umfang der Beratung), 2. Lesung: Debatte des Gesetzes mit Änderungsanträgen, 3. Lesung abschließende Grundsatzberatung und Schlussabstimmung, danach Beratung des Gesetzes im Bundesrat
  • Vetospieler-Theorie

    Erklärt, wie Institutionen und parteipolitische Akteure den Gesetzgebungsprozess beeinflussen
  • Hauptaussagen der Vetospieler-Theorie

    • Unterscheidung zwischen institutionellen und parteipolitischen Vetospielern
    • Institutionelle Vetospieler sind in der Verfassung festgelegt (Parlament, Präsident usw.)
    • Parteipolitische Vetospieler ergeben sich aus dem politischen Prozess und agieren innerhalb der institutionellen Vetospieler
    • Das Zusammenspiel von institutionellen und parteipolitischen Vetospielern zeigt die Bedeutung der Absorptionsregel
    • Zweite Kammern können als potentielle Vetospieler betrachtet werden, wenn sie ein echtes Vetorecht haben, aber wenn die Mehrheitsverhältnisse in beiden Kammern ähnlich sind und die Regierung die Mehrheit in beiden hat, kann die zweite Kammer als Vetospieler gestrichen werden
  • KOALITION
    Zeitlich befristete Bündnisse, die nicht eigene Programmatik durchsetzen können, sondern Kompromisse eingehen müssen. Benötigt Zustimmung von Parteimitgliedern
  • Koalitionsausschuss
    1. Spannungen entschärfen
    2. Streitigkeiten ausgleichen
    3. Arbeit vorbesprechen
  • Aufgabe der Koalition
    Die Regierung koordinieren
  • BILDUNG EINER KOALITION
    Regierungsfähige Koalition zu bilden
  • ABLAUF
    1. Koalitionsverordnungen
    2. Koalitionsvereinbarungen
    3. Koalitionsvertrag
  • INHALT DES VERTRAGES

    • politischer Koalitionsparteien für eine Legislatur
    • Zweck-Konflikte vorzubeugen
  • Koalitionsausschuss
    • Spitzenpolitiker der Koalitionsparteien
    • Ziel Konflikte zu vermeiden
  • KRITIK AN KOALITIONSVERHANDLUNGEN:
    • Koalitionsvertrag <==> Rechtliche Kompetenz des Kanzlers
    Kompetenz der Minister
    • undemokratisch/Intransparent
    • Entscheidungen werden vorweggenommen
    • Entscheidungen werden von einem Ausschuss beschlossen, der nicht vorgesehen
    (siehe Legislative → Bundestag)
  • Politische Kultur

    Zwei Ausprägungen: Dynamisch (meistens verwendet) und Stabil
  • Dynamisch
    Begriff, der meistens verwendet wird
  • Stabil
    Weniger in Gebrauch