Arbeitslosenversicherung

Cards (111)

  • Sozialversicherungsrecht
    Arbeitslosenversicherung (AVIG)
  • Arbeitslosenquote total 2.4 % und nach Kantonen Februar 2024
  • Anteil der Langzeitarbeitslosen am Total der Arbeitslosen
  • Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung
  • Leistungen der Arbeitslosenversicherung
    • Arbeitslosigkeit
    • Kurzarbeit (KA)
    • Schlechtwetter (SW)
    • Insolvenz Arbeitgeber
    • Arbeitsmarktliche Massnahmen
  • Taggelder
    70% oder 80% des versicherten Verdienstes
  • Kurzarbeit (KA)
    80% des Verdienstausfalls
  • Schlechtwetter (SW)
    100% des Verdienstausfalls
  • Arbeitsmarktliche Massnahmen

    Beiträge an Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
  • Dauer der Leistungen
    • Taggelder: Innerhalb der Rahmenfrist: 90 – 640 Taggelder
    • Kurzarbeit (KA): 12 bzw. 18 Monate
    • Schlechtwetter (SW): 6 Monate
    • Insolvenz Arbeitgeber: 4 Monate
  • Arbeitsmarktliche Massnahmen
    • Umschulung
    • Weiterbildung
    • Eingliederung
  • Ablauf
    1. Anmeldung beim RAV
    2. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei einer Arbeitslosenkasse mit Formular und Arbeitgeberbescheinigung
    3. Gespräch mit RAV-Mitarbeiter:in innert 15 Tagen, dann 1x monatlich
    4. Nachweis der Arbeitsbemühungen auf Formular; Qualität und Quantität
    5. Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
  • Formular Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
  • Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV
  • Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen
  • Arbeitsmarktliche Massnahmen
  • Ziel der arbeitsmarktlichen Massnahmen
    Rasche und dauerhafte Eingliederung von arbeitslosen Personen in den Erwerbsprozess
  • Anspruchsvoraussetzungen für arbeitsmarktliche Massnahmen
    Gemäss Arbeitslosentaggeldern, begründetes Gesuch und erforderlich aus Gründen des Arbeitsmarktes. Die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung ist nicht Sache der ALV
  • Anspruchsvoraussetzungen für AL-Taggeldder
    • Versicherte Person
    • Wohnsitz in der Schweiz
    • Ganz oder teilweise arbeitslos
    • Anrechenbarer Arbeitsausfall
    • Erfüllung der Beitragszeit (12 der letzten 24 Monate)
    • Vermittlungsfähig
    • Kontrollvorschriften erfüllt
  • Rahmenfrist für Beitragszeit
    • unter 25 J.: 12 - 24 Monate
    • über 55 J. oder mit IV-Rente: 18 - 24 Monate
    • Vier Jahre vor dem AHV-Alter: 22 - 24 Monate
  • Höchstzahl der Taggelder
    • unter 25 J.: max. 200 Taggelder
    • über 55 J. oder mit IV-Rente: max. 520 Taggelder
    • Vier Jahre vor dem AHV-Alter: max. 400 Taggelder
    • Befreiung von der Beitragspflicht: max. 90 / 180 Taggelder
  • Normalfall: 12 Monate in den letzten 24 Monaten
  • Angerechnet an Beitragszeit werden auch
    • Militärdienst, Krankheit während Anstellung aber ohne Lohn (aber Auszahlung von Krankentaggeldern)
    • Personen, die selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben
    • Elternteil, der sich der Erziehung von Kindern widmet. Kind unter 10 Jahre bei Anmeldung
  • Verlängerung der Rahmenfrist auf 48 Mt.

    • Befreiung von der Beitragspflicht, da in den letzten 24 Monaten mehr als 12 Monate nicht erwerbstätig wegen:
    • Schulausbildung und Umschulung (vollzeitlich), Krankheit (mehr als 50%), Unfall, Mutterschaft, Aufenthalt in Haftanstalt
    • Gezwungen Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wegen Wegfall einer Invalidenrente, Trennung, Scheidung, Invalidität oder Tod des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen
    • Ereignisse dürfen nicht älter als 1 Jahr sein
    • Es besteht nur Anspruch auf 90 Taggelder resp. 180 Taggelder (bei Wegfall der IV-Rente)
  • Beitragsbefreiung
    • Wegen Ausbildung oder im Anschluss an eine Berufslehre; Pauschalansätze und besondere Wartezeiten
    • Aus anderen Gründen (bspw. Krankheit); Pauschalansätze und besondere Wartezeiten
  • Übersicht Anzahl AL-Taggelder
    • Weniger als 18 Beitragsmonate: 260 Taggelder
    • Mindestens 18 Beitragsmonate: 400 Taggelder
    • Unter 25-jährige ohne Kinder: 200 Taggelder
    • Ab Vollendung des 55. Altersjahres und IV-Rentenbeziehende und mindestens 22 Beitragsmonate: 520 Taggelder
    • Mind. 12 Beitragsmonate und Anmeldung innerhalb vier Jahren vor Erreichen des AHV-Rentenalters: 120 Taggelder zusätzlich
    • Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wegen allgemeinem Grund: 90 Taggelder
    • Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Wegfall der IV-Rente: 180 Taggelder
  • Vermittlungsfähigkeit

    Arbeitslose Person ist bereit, in der Lage und berechtigt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen
  • Zumutbarkeit der Arbeit

    Übliche Arbeitsbedingungen, angemessen an Fähigkeiten, bisherigen Tätigkeiten, Alter, Gesundheit, Rückkehr in bisherigen Beruf möglich, nicht mehr als 4 Stunden Arbeitsweg, neuer Lohn darf 70% nicht unterschreiten, aber allenfalls Zwischenverdienst
  • Zwischenverdienst
    Versicherter Verdienst Ausgangslage
  • Höhe der Arbeitslosenentschädigung
    • 70% vom versicherten Verdienst (max. von Fr. 12'350)
    • 80 % vom versicherten Verdienst (max. von Fr. 12'350) wenn unterhaltspflichtige Kinder unter 25 oder wenn versicherter Verdienst unter Fr. 3'797 oder wenn IV-Rente bezogen wird
  • Beispiel zur Berechnung der Taggelder

    1. Monatsverdienst / 21.7 = Tagesverdienst
    2. Beispiel für verheiratete Person ohne Kinder: Jahreslohn 13 x 4'100 = 53'300, umgerechnet auf 1 Monat 4'441.65, umgerechnet auf 21.7 Arbeitstage 204.70, davon 70% = Taggeld pro Arbeitstag 143.30
  • Wartetage
    • 1 Tag bei Saisontätigkeit; Musiker:innen, Artist:innen
    • 5 Tage, wenn wegen lang andauernder Krankheit, Mutterschaft, Wegfall Invalidenrente etc. von Beitragszeit befreit
    • 120 Tage, wenn wegen Ausbildung von Erfüllung der Beitragspflicht befreit
  • Einstelltage gemäss AVIG
    • Leicht: 1 - 15 Tage
    • Mittel: 16 - 30 Tage
    • Schwer: 31 - 60 Tage
  • Beispiel Verfügung Einstelltage
  • Beispiel Warte- und Einstelltage in der AL-Abrechnung
  • Arbeitslos und krank
    Taggeld längstens bis zum 30. Tag der Arbeitsunfähigkeit weiter bezahlt, begrenzt auf insgesamt 44 Taggelder innerhalb einer Rahmenfrist. Wenn ausgeschöpft: 1/2 Taggeld, wenn mindestens 50 % arbeitsfähig oder volles Taggeld, wenn mind. 75 arbeitsfähig
  • Kontrollfreie Bezugstage = Ferien
    Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat die versicherte Person Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen.
  • Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
    • Prüfen Sie, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde
    • Erklären Sie dem Arbeitgeber per Einschreiben, dass Sie weiterarbeiten wollen
    • Suchen Sie schon während der Kündigungsfrist nach neuen Stellen und bewahren Sie die Bewerbungen auf
    • Melden Sie sich bereits während der Kündigungsfrist zur Arbeitsvermittlung beim RAV an
    • Bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit müssen Sie mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechnen
  • Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit
    Melden Sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den Sie Leistungen der ALV beanspruchen, persönlich zur Arbeitsvermittlung an
  • Erstes Beratungs- und Kontrollgespräch beim RAV

    1. Nehmen Sie folgende Unterlagen mit: Versicherungsausweis der AHV oder Krankenversicherungskarte, Amtlicher Ausweis, Nachweis der Arbeitsbemühungen, Weitere vom RAV verlangte Informationen, Formular "PD U2" (wenn Sie bereits Leistungen der ALV eines EU/EFTA-Mitgliedstaats beziehen)
    2. Weitere Beratungs- und Kontrollgespräche werden individuell vereinbart