Anspruchsvoraussetzungen für arbeitsmarktliche Massnahmen
Gemäss Arbeitslosentaggeldern, begründetes Gesuch und erforderlich aus Gründen des Arbeitsmarktes. Die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung ist nicht Sache der ALV
Befreiung von der Beitragspflicht, da in den letzten 24 Monaten mehr als 12 Monate nicht erwerbstätig wegen:
Schulausbildung und Umschulung (vollzeitlich), Krankheit (mehr als 50%), Unfall, Mutterschaft, Aufenthalt in Haftanstalt
Gezwungen Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wegen Wegfall einer Invalidenrente, Trennung, Scheidung, Invalidität oder Tod des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen
Ereignisse dürfen nicht älter als 1 Jahr sein
Es besteht nur Anspruch auf 90 Taggelder resp. 180 Taggelder (bei Wegfall der IV-Rente)
Übliche Arbeitsbedingungen, angemessen an Fähigkeiten, bisherigen Tätigkeiten, Alter, Gesundheit, Rückkehr in bisherigen Beruf möglich, nicht mehr als 4 Stunden Arbeitsweg, neuer Lohn darf 70% nicht unterschreiten, aber allenfalls Zwischenverdienst
70% vom versicherten Verdienst (max. von Fr. 12'350)
80 % vom versicherten Verdienst (max. von Fr. 12'350) wenn unterhaltspflichtige Kinder unter 25 oder wenn versicherter Verdienst unter Fr. 3'797 oder wenn IV-Rente bezogen wird
2. Beispiel für verheiratete Person ohne Kinder: Jahreslohn 13 x 4'100 = 53'300, umgerechnet auf 1 Monat 4'441.65, umgerechnet auf 21.7 Arbeitstage 204.70, davon 70% = Taggeld pro Arbeitstag 143.30
Taggeld längstens bis zum 30. Tag der Arbeitsunfähigkeit weiter bezahlt, begrenzt auf insgesamt 44 Taggelder innerhalb einer Rahmenfrist. Wenn ausgeschöpft: 1/2 Taggeld, wenn mindestens 50 % arbeitsfähig oder volles Taggeld, wenn mind. 75 arbeitsfähig
Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat die versicherte Person Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen.
Melden Sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den Sie Leistungen der ALV beanspruchen, persönlich zur Arbeitsvermittlung an
1. Nehmen Sie folgende Unterlagen mit: Versicherungsausweis der AHV oder Krankenversicherungskarte, Amtlicher Ausweis, Nachweis der Arbeitsbemühungen, Weitere vom RAV verlangte Informationen, Formular "PD U2" (wenn Sie bereits Leistungen der ALV eines EU/EFTA-Mitgliedstaats beziehen)
2. Weitere Beratungs- und Kontrollgespräche werden individuell vereinbart