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  • Die Kapitel 3 und 4 des Lehrbuchs befassen sich mit den Akteuren des privaten Gesellschaftsrechts (Kapitel 3) und spezifischen wirtschaftlichen Phänomenen des Wirtschaftsrechts (Kapitel 4)
  • Die im BGB genannten juristischen Personen "Verbraucher" und "Unternehmer" wurden mit Definitionen in den §§ 13 und 14 ausführlich behandelt
  • Der Unternehmer als subjektives Bindeglied im Handelsrecht, auch im HGB
  • Das Verhältnis zwischen BGB und HGB beruht auf Gegenseitigkeit: Das HGB beabsichtigt nicht, die Gewerberegeln des BGB vollständig zu ersetzen, sondern nur im Einzelfall zu ergänzen oder zu ändern
  • In den meisten privatrechtlichen Fällen ist die Anwendung des HGB nur zulässig, wenn mindestens ein Kaufmann an dem Rechtsverhältnis beteiligt ist
  • Die Feststellung der Unternehmereigenschaft ist eine regelmäßige Vorprüfung bei der Anwendung der Vorschriften des HGB
  • Der Status eines Händlers kann auf verschiedene Weise erworben werden: tatsächlicher Händler, freiwilliger Händler und Händler nach Rechtsform
  • Der Händler wird hauptsächlich durch das Konzept eines Unternehmens angesprochen, was zur Qualität eines Händlers führt
  • Personen des Privatrechts GmbH und AG gelten generell als Kaufleute, unter Beachtung der Sondervorschriften des GmbHG bzw. des AktG
  • Das BGB verwendet den Begriff des Unternehmers14 BGB), der weiter reicht als der des Kaufmanns, der nur für das HGB und das Handelsrecht relevant ist
  • Minderkaufleute, die nur einzelnen HGB-Vorschriften unterliegen, sind nach dem aktuellen Rechtszustand des HGB nicht mehr vorgesehen
  • Für alle Kaufleute gelten bestimmte kaufmännische Grundpflichten
  • Das Handelsregister ist ein öffentliches, elektronisch geführtes Verzeichnis über handelsrechtlich bedeutsame Tatsachen und Rechtsverhältnisse kaufmännischer Unternehmen sowie deren Inhaber
  • Die Beachtung der Regeln über das Handelsregister ist eine Pflicht des Kaufmanns und dient als Kontrollinstrument im Rechts- und Handelsverkehr
  • Das Handelsregister bietet abstrakten Verkehrsschutz unter bestimmten Bedingungen
  • Die Handelsfirma ist eine kaufmännische Pflicht, die die Außendarstellung des Unternehmens betrifft und Rückschlüsse auf den Inhaber ermöglicht
  • Die Handelsfirma muss bestimmten rechtlichen Grundsätzen genügen und im Rechts- und Handelsverkehr verwendet werden
  • Verstöße gegen das Firmenrecht können durch das Registergericht geahndet werden, auch zivilprozessual durch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche
  • Zentrale Begriffe der Rechtsgeschäftslehre wurden erläutert und abgegrenzt, um ein grundlegendes Systemverständnis für das Vertragsrecht zu schaffen
  • Die Funktionen des Handelsregisters, die Tatsachen und die Bedeutung des § 15 HGB sollten bekannt sein
  • Die rechtliche Bedeutung der Firma, das System zur Bildung einer Firma und die Vorschriften über die Zulässigkeit der Firmenbildung sollten bekannt sein
  • Die Begriffe Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag sollten bekannt sein und von anderen Begriffen abgegrenzt werden
  • Diese zentralen Begriffe werden in den folgenden Kapiteln 5 bis 11 erneut behandelt