Wirtschaftsprivatrecht

Subdecks (5)

Cards (275)

  • Körperliche Güter (materielle sowie immaterielle Güter) sind anfassbar und zeitlich begrenzt.
  • Der Schuldner hat das Recht auf Aussetzung des Erfüllungsanspruchs gegenüber dem Gläubiger, wenn dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachklagt oder sich weigert, einen Antrag auf Feststellung der Forderung zu stellen.
  • Die Verpflichtung zur Rückerstattung von unberechtigt erhaltenem Geld kann auch durch die Zahlung eines Betrages ersetzt werden, der dem Empfänger den Schaden ausgleicht.
  • Die Verjährung ist ein Rechtsinstitut, welches die Befreiung von einem Anspruch bedeutet, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde.
  • Das Gesetz sieht eine Befristung vor, um die Entscheidungsfreiheit des Kaufers bei der Wahl zwischen Lieferung und Rückgabe zu gewährleisten.
  • Ein Geschäft ist ein rechtswirksamer Akt, der im Rahmen der freien Willensbildung unter Einbeziehung der gesellschaftlichen Normen ausgeführt wird.
  • Bei der Übernahme eines Unternehmens können die Eigentumsrechte getrennt voneinander vereinnahmt werden.
  • Gesellschaften unterliegen der Aufsichts- und Steuerbehörde.
  • Gesetzliche Schuldverhältnisse:
    • Geltungsgrund: Anordnung einer bestimmten Rechtsfolge durch gesetzliche Vorschriften
    • Im BGB vor allem gegen Ende des 2. Buches des BGB geregelt
    • Beispiele: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlungen
  • Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA):
    • Regelungsbereich des BGB
    • Adressiert die rechtlichen Folgen des Eingriffs in Rechtspositionen, die einem anderen zugewiesen sind
    • Kategorien: berechtigte echte GoA, unberechtigte GoA, irrtümliche GoA, angemaßte Fremdgeschäftsführung
  • Bereicherungsrecht:
    • Dient dazu, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen
    • Leistungskondiktionen und Nicht-Leistungskondiktionen
    • Rechtsfolgen im Bereicherungsausgleich in §§ 818 ff. BGB näher umschrieben
  • Deliktsrecht:
    • Ziel: Ausgleich entstandener Schäden im Privatrechtsverkehr
    • Regelt Schadenausgleich von Schadensfällen beim „Jedermann“-Kontakt
    • Keine deliktsrechtliche Generalklausel im BGB, sondern verschiedene deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen in § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 und § 826
  • Schadensersatz:
    • Deliktsrechtlich geschuldet, wenn sämtliche Voraussetzungen einer deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlage erfüllt sind und ein zurechnungsfähiger Schaden vorliegt
    • Rechtliche Begründung durch sorgfältige Subsumtion der Einzelfallumstände unter den Gesetzeswortlaut
  • Verrichtungsgehilfe:
    • Unter Umständen haftet jemand für Schäden, die bestimmte Dritte, der Verrichtungsgehilfe, beim Geschädigten verursacht haben
    • Soziales Abhängigkeitsverhältnis zum haftenden Geschäftsherrn nach § 831 BGB
  • Für das Deliktsrecht sind solide Grundkenntnisse der zentralen Anspruchsgrundlagen der § 823 Abs. 1 und 2 BGB sowie § 826 BGB sowie des § 831 BGB unerlässlich
  • Die Verletzung vertraglicher Pflichten oder die Nichterfüllung vertraglicher Forderungen führt nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
  • Erforderlich für einen Schadensersatzanspruch aus deliktischen Anspruchsgrundlagen ist die Verletzung von (Sach-)Eigentum oder der körperlichen Integrität des geschädigten Verletzten
  • Im Sachenrecht sind die zentralen Kategorien von Eigentum und Besitz wesentlich
  • Eigentum und Besitz können personell auseinanderfallen, z.B. im Fall der Vermietung von Sachen
  • Die Befugnisse des Eigentümers sind in § 903 BGB umschrieben
  • Der Schutz des Eigentums erfolgt vor allem über den Herausgabeanspruch nach §§ 985, 986 BGB und den Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB
  • Die Möglichkeit der Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft ist in §§ 929 ff. BGB geregelt
  • Das BGB regelt verschiedene Situationen des Erwerbs von beweglichen Sachen allein durch gesetzliche Anordnung, z.B. Vermischung, Vermengung und Verarbeitung von Sachen gemäß §§ 946 ff. BGB
  • Es sind schuldrechtliche Korrekturmechanismen vorgesehen, um einen eventuell erlittenen Eigentumsverlust schuldrechtlich zu kompensieren, z.B. über das Bereicherungsrecht gemäß §§ 812 ff. BGB
  • Das Konzept der Begründung und ordnungsgemäßen Abwicklung von Kaufverträgen nach Schuld- und Sachenrecht sollte vertraut sein
  • In der Praxis spielen privatrechtliche Sachverhalte häufig im Zusammenspiel zwischen Vertragsrecht, Bereicherungsrecht, Deliktsrecht und (Mobiliar-)Sachenrecht eine Rolle
  • Es ist wichtig, Anspruchsgrundlagen heranzuziehen, die das Interesse des Anspruchsstellers erfüllen und sorgfältig mit ihren Voraussetzungen zu prüfen
  • Kapitel 7 und 8 des Skripts behandeln die Durchführung von (Schuld-)Verträgen
  • Wir befinden uns in einem Stadium des rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses, bei dem der Vertrag wirksam abgeschlossen wurde und wechselseitige vertragliche Pflichten entstanden sind
  • Hauptleistungspflicht des Leistungsschuldners, z.B. die Leistungspflicht des Verkäufers gemäß § 433 Abs. 1 BGB
  • Schuldrechtliche Rechte werden als Forderungen bezeichnet, korrespondierend dazu der Begriff der Verbindlichkeit
  • Im Kaufvertrag sind Gläubiger- und Schuldnerstellung wechselseitig miteinander verknüpft, näher ausgestaltet in §§ 320 ff. BGB
  • Der Käufer schuldet die Zahlung des Kaufpreises, da er einen Anspruch gegen den Verkäufer auf die Leistung hat
  • Primärer Anspruch auf die Leistung aus dem wirksamen Vertragsschluss
  • Bei echter Gattungsschuld muss der Leistungsgegenstand durch Konkretisierung schuldnerseitig bestimmt werden
  • Bei echter Gattungsschuld trägt der Gattungsschuldner ein Beschaffungsrisiko und unterliegt einer Einstandspflicht gemäß § 276 Abs. 1 BGB
  • Der Leistungsschuldner muss die Leistung gemäß fünf Dimensionen anbieten, um den Anspruch des Gläubigers zu erfüllen
  • Im Falle einer erfolgreichen Leistungsannahme durch den Gläubiger erlischt der Anspruch auf die Leistung durch den Schuldner
  • Konfliktsituationen und Konfliktlösungsprogramme bei Störungsformen der Vertragsdurchführung werden in Kapitel 8 behandelt
  • Störungsformen bei der Vertragsdurchführung:
    • Leistung gegenüber einer "falschen" Person
    • Leistungserbringung durch einen Dritten
    • Probleme mit dem Leistungsinhalt und seiner Erbringung