Das übergeordnete Thema der Kapitel 5 und 6 des Lernskripts Wirtschaftsprivatrecht war die Beurteilung, auf welche Art und Weise Verträge nach dem BGB und HGB wirksam zustande kommen
Der wirksame Abschluss von Verträgen ist die Voraussetzung dafür, dass die Vertragsparteien subjektive Rechte aus dem Vertrag herleiten können
Die privatautonom gestaltete vertragliche Regelung bildet die Grundlage für die Entstehung von Rechten und Pflichten
Der Vertrag ist die praktisch bedeutsamste Erscheinungsform eines zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäfts
Das Rechtsgeschäft baut auf dem Begriff der Willenserklärung auf
Die Willenserklärung umschreibt die Äußerung eines privaten Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung – einer Rechtsfolge – gerichtet ist
Ein Rechtsgeschäft wird von anderen Erscheinungen des Bürgerlichen Rechts abgegrenzt, deren Geltung nicht auf Willenserklärungen beruht
Die Idee der Vertragsfreiheit als Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie ist die Leitidee des Bürgerlichen Rechts
Für das Zustandekommen des Vertrages sind wesentlich:
Der Aspekt der Herbeiführung des Vertragsschlusses durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen
Das Vorliegen der Wirksamkeitsvoraussetzungen oder der Ausschluss von Wirksamkeitshindernissen
Im Kontext verbraucherschützender Regelungen sieht das BGB zeitlich befristete Widerrufsrechte zugunsten eines Verbrauchers vor
Die Vertragsparteien sind im Normalfall regelmäßig unbeschränkt geschäftsfähig, unterliegen keinen Fehlern oder Mängeln bei der Bildung ihres Willens, beachten die vereinbarte Form und legen keine gesetzes- oder sittenwidrigen Inhalte im Vertrag fest
Jenseits zwingender materieller Grenzen der Privatautonomie können die Vertragsparteien inhaltliche Geltungsbedingungen des Vertrags näher bestimmen, etwa durch Vereinbarung von Bedingungen oder Befristungen
Die Rechtsgeschäftslehre des BGB orientiert sich an einem individuell ausgehandelten Vertrag zwischen den Beteiligten
Im Handelsverkehr kann ein Vertrag ausnahmsweise auch durch bloßes Schweigen des Angebotsempfängers begründet werden
Im Massenverkehr fehlt vielfach das individuelle Aushandeln bestimmter vertraglicher Regelungen, stattdessen werden Vertragsbedingungen einseitig eingeführt, was zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen kann
Das BGB erlaubt den Vertragsschluss unter Einbringung von AGB sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 4 BGB)
Es gibt zwingende Kontrollmechanismen auf zwei Ebenen: Einbeziehungskontrolle nach §§ 305 Abs. 2 und 3, 310 Abs. 1 BGB; Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff., 310 Abs. 1 BGB
Kontrollmechanismen dienen als Korrekturinstrumente zur Begrenzung einseitig ausgeübter Vertragsgestaltungsmacht
In AGB finden sich häufig Klauseln über Leistungs- und Zahlungsmodalitäten, Eigentumsvorbehalt bei Teilzahlungskäufen, Haftung für Mängel, Rechtswahl und Gerichtsstand
Vertragliche Leistungsangebote und Preise werden nicht auf Angemessenheit vom Gericht kontrolliert, sondern der Markt überlassen
Transparenzkontrolle ist wichtig für einen funktionierenden Markt hinsichtlich Leistungs- und Preisgestaltung
Im Privat- und Handelsverkehr gibt es Fälle, in denen eine Vertragspartei die Willenserklärung nicht selbst abgibt, sondern durch einen Vertreter handelt
Stellvertretung basiert auf einem dreipolaren Verhältnis zwischen Vertretenem, Vertreter und Vertrags- bzw. Geschäftspartner des Vertreters
Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen ab, sein Handeln muss von der Vertretungsmacht gedeckt sein
Im Außenverhältnis ist entscheidend, welche Rechtsmacht der Vertreter hat und was er mit anderen Worten "machen kann"
Im Innenverhältnis wird festgelegt, was der Vertreter "machen darf", Überschreitung dieser Befugnisse berührt die Rechtsstellung des Geschäftspartners nicht, solange die nötige Rechtsmacht im Außenverhältnis vorliegt
Die Prokura im Handelsrecht ist eine wichtige Form der Vollmacht mit gesetzlichen Vorgaben zur Erteilung, Widerruflichkeit und Handelsregisterrelevanz
Stellvertretung betrifft den Einsatz Dritter im Vertragsabschluss, nicht die rechtliche Verantwortung für das Fehlverhalten von Hilfspersonen
Wissen über Vertragsabschluss durch "Schweigen im Handelsverkehr", AGB-Kontrolle, Stellvertretungsrecht nach BGB und HGB ist wichtig