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  • Das übergeordnete Thema der Kapitel 5 und 6 des Lernskripts Wirtschaftsprivatrecht war die Beurteilung, auf welche Art und Weise Verträge nach dem BGB und HGB wirksam zustande kommen
  • Der wirksame Abschluss von Verträgen ist die Voraussetzung dafür, dass die Vertragsparteien subjektive Rechte aus dem Vertrag herleiten können
  • Die privatautonom gestaltete vertragliche Regelung bildet die Grundlage für die Entstehung von Rechten und Pflichten
  • Der Vertrag ist die praktisch bedeutsamste Erscheinungsform eines zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäfts
  • Das Rechtsgeschäft baut auf dem Begriff der Willenserklärung auf
  • Die Willenserklärung umschreibt die Äußerung eines privaten Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung – einer Rechtsfolgegerichtet ist
  • Ein Rechtsgeschäft wird von anderen Erscheinungen des Bürgerlichen Rechts abgegrenzt, deren Geltung nicht auf Willenserklärungen beruht
  • Die Idee der Vertragsfreiheit als Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie ist die Leitidee des Bürgerlichen Rechts
  • Für das Zustandekommen des Vertrages sind wesentlich:
    • Der Aspekt der Herbeiführung des Vertragsschlusses durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen
    • Das Vorliegen der Wirksamkeitsvoraussetzungen oder der Ausschluss von Wirksamkeitshindernissen
  • Im Kontext verbraucherschützender Regelungen sieht das BGB zeitlich befristete Widerrufsrechte zugunsten eines Verbrauchers vor
  • Die Vertragsparteien sind im Normalfall regelmäßig unbeschränkt geschäftsfähig, unterliegen keinen Fehlern oder Mängeln bei der Bildung ihres Willens, beachten die vereinbarte Form und legen keine gesetzes- oder sittenwidrigen Inhalte im Vertrag fest
  • Jenseits zwingender materieller Grenzen der Privatautonomie können die Vertragsparteien inhaltliche Geltungsbedingungen des Vertrags näher bestimmen, etwa durch Vereinbarung von Bedingungen oder Befristungen
  • Die Rechtsgeschäftslehre des BGB orientiert sich an einem individuell ausgehandelten Vertrag zwischen den Beteiligten
  • Im Handelsverkehr kann ein Vertrag ausnahmsweise auch durch bloßes Schweigen des Angebotsempfängers begründet werden
  • Im Massenverkehr fehlt vielfach das individuelle Aushandeln bestimmter vertraglicher Regelungen, stattdessen werden Vertragsbedingungen einseitig eingeführt, was zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen kann
  • Das BGB erlaubt den Vertragsschluss unter Einbringung von AGB sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 4 BGB)
  • Es gibt zwingende Kontrollmechanismen auf zwei Ebenen: Einbeziehungskontrolle nach §§ 305 Abs. 2 und 3, 310 Abs. 1 BGB; Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff., 310 Abs. 1 BGB
  • Kontrollmechanismen dienen als Korrekturinstrumente zur Begrenzung einseitig ausgeübter Vertragsgestaltungsmacht
  • In AGB finden sich häufig Klauseln über Leistungs- und Zahlungsmodalitäten, Eigentumsvorbehalt bei Teilzahlungskäufen, Haftung für Mängel, Rechtswahl und Gerichtsstand
  • Vertragliche Leistungsangebote und Preise werden nicht auf Angemessenheit vom Gericht kontrolliert, sondern der Markt überlassen
  • Transparenzkontrolle ist wichtig für einen funktionierenden Markt hinsichtlich Leistungs- und Preisgestaltung
  • Im Privat- und Handelsverkehr gibt es Fälle, in denen eine Vertragspartei die Willenserklärung nicht selbst abgibt, sondern durch einen Vertreter handelt
  • Stellvertretung basiert auf einem dreipolaren Verhältnis zwischen Vertretenem, Vertreter und Vertrags- bzw. Geschäftspartner des Vertreters
  • Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen ab, sein Handeln muss von der Vertretungsmacht gedeckt sein
  • Im Außenverhältnis ist entscheidend, welche Rechtsmacht der Vertreter hat und was er mit anderen Worten "machen kann"
  • Im Innenverhältnis wird festgelegt, was der Vertreter "machen darf", Überschreitung dieser Befugnisse berührt die Rechtsstellung des Geschäftspartners nicht, solange die nötige Rechtsmacht im Außenverhältnis vorliegt
  • Die Prokura im Handelsrecht ist eine wichtige Form der Vollmacht mit gesetzlichen Vorgaben zur Erteilung, Widerruflichkeit und Handelsregisterrelevanz
  • Stellvertretung betrifft den Einsatz Dritter im Vertragsabschluss, nicht die rechtliche Verantwortung für das Fehlverhalten von Hilfspersonen
  • Wissen über Vertragsabschluss durch "Schweigen im Handelsverkehr", AGB-Kontrolle, Stellvertretungsrecht nach BGB und HGB ist wichtig