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Cards (21)

  • Gesetzliche Schuldverhältnisse:
    • Geltungsgrund: Anordnung einer bestimmten Rechtsfolge durch gesetzliche Vorschriften
    • Im BGB vor allem gegen Ende des 2. Buches des BGB geregelt
    • Beispiele: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlungen
  • Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA):
    • Regelungsbereich des BGB
    • Adressiert die rechtlichen Folgen des Eingriffs in Rechtspositionen, die einem anderen zugewiesen sind
    • Kategorien: berechtigte echte GoA, unberechtigte GoA, irrtümliche GoA, angemaßte Fremdgeschäftsführung
  • Bereicherungsrecht:
    • Dient dazu, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen
    • Leistungskondiktionen und Nicht-Leistungskondiktionen
    • Rechtsfolgen im Bereicherungsausgleich in §§ 818 ff. BGB näher umschrieben
  • Deliktsrecht:
    • Ziel: Ausgleich entstandener Schäden im Privatrechtsverkehr
    • Regelt Schadenausgleich von Schadensfällen beim „Jedermann“-Kontakt
    • Anspruchsgrundlagen: § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 826 BGB
    • Keine deliktsrechtliche Generalklausel im BGB
    • Ansprüche basieren überwiegend auf dem Grundsatz der Verschuldenshaftung
  • Schadensersatz:
    • Deliktsrechtlich geschuldet, wenn sämtliche Voraussetzungen einer deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlage erfüllt sind
    • Ersatzpflichtiger Schädiger muss für den zurechnungsfähigen Schaden Ersatz leisten
    • Unterschiede zwischen vertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüchen
    • Rechtliche Begründung durch Subsumtion der Einzelfallumstände unter den Gesetzeswortlaut
  • Für das Deliktsrecht sind solide Grundkenntnisse der zentralen Anspruchsgrundlagen der § 823 Abs. 1 und 2 BGB sowie § 826 BGB sowie des § 831 BGB unerlässlich
  • Die Verletzung vertraglicher Pflichten oder die Nichterfüllung vertraglicher Forderungen führt nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
  • Für das Sachenrecht sind die zentralen Kategorien von Eigentum und Besitz wesentlich
  • Eigentum und Besitz können personell auseinanderfallen, z.B. im Fall der Vermietung von Sachen
  • Die Befugnisse des Eigentümers sind in § 903 BGB umschrieben
  • Der Schutz des Eigentums wird vor allem über den Herausgabeanspruch nach §§ 985, 986 BGB und den Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB bewirkt
  • Die Möglichkeit der Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft ist in §§ 929 ff. BGB geregelt
  • Die §§ 929 ff. BGB setzen voraus, dass derjenige, der über die Sache verfügt, auch dazu berechtigt ist
  • Es gibt ein ausgewogenes System der Möglichkeit des gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Eigentums an beweglichen Sachen gemäß den Vorschriften der §§ 932 ff. BGB
  • Das HGB erweitert die Möglichkeit des gutgläubigen Eigentumserwerbs von einem Kaufmann, jedoch gilt die absolute Sperre des § 935 BGB auch für das HGB
  • Das BGB regelt verschiedene Situationen des Erwerbs allein durch gesetzliche Anordnung im Mobiliarsachenrecht, z.B. Vermischung, Vermengung und Verarbeitung von Sachen gemäß §§ 946 ff. BGB
  • Im Fall des § 950 BGB sind schuldrechtliche Korrekturmechanismen vorgesehen, um einen eventuell erlittenen Eigentumsverlust schuldrechtlich zu kompensieren
  • Das Konzept der Begründung und ordnungsgemäßen Abwicklung von Kaufverträgen nach Schuld- und Sachenrecht sollte vertraut sein
  • In der Praxis spielen privatrechtliche Sachverhalte häufig im Zusammenspiel zwischen Vertragsrecht, Bereicherungsrecht, Deliktsrecht und (Mobiliar-)Sachenrecht eine Rolle
  • Es ist wichtig, Anspruchsgrundlagen heranzuziehen, die das Interesse des Anspruchsstellers erfüllen und diese sorgfältig mit ihren Voraussetzungen zu prüfen
  • Vernetztes Denken ist entscheidend, unter Berücksichtigung aller Skriptkapitel