Ansprüche basieren überwiegend auf dem Grundsatz der Verschuldenshaftung
Schadensersatz:
Deliktsrechtlich geschuldet, wenn sämtliche Voraussetzungen einer deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlage erfüllt sind
Ersatzpflichtiger Schädiger muss für den zurechnungsfähigen Schaden Ersatz leisten
Unterschiede zwischen vertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüchen
Rechtliche Begründung durch Subsumtion der Einzelfallumstände unter den Gesetzeswortlaut
Für das Deliktsrecht sind solide Grundkenntnisse der zentralen Anspruchsgrundlagen der § 823 Abs. 1 und 2 BGB sowie § 826 BGB sowie des § 831 BGB unerlässlich
Die Verletzung vertraglicher Pflichten oder die Nichterfüllung vertraglicher Forderungen führt nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
Für das Sachenrecht sind die zentralen Kategorien von Eigentum und Besitz wesentlich
Eigentum und Besitz können personell auseinanderfallen, z.B. im Fall der Vermietung von Sachen
Die Befugnisse des Eigentümers sind in § 903 BGB umschrieben
Der Schutz des Eigentums wird vor allem über den Herausgabeanspruch nach §§ 985, 986 BGB und den Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB bewirkt
Die Möglichkeit der Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft ist in §§ 929 ff. BGB geregelt
Die §§ 929 ff. BGB setzen voraus, dass derjenige, der über die Sache verfügt, auch dazu berechtigt ist
Es gibt ein ausgewogenes System der Möglichkeit des gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Eigentums an beweglichen Sachen gemäß den Vorschriften der §§ 932 ff. BGB
Das HGB erweitert die Möglichkeit des gutgläubigen Eigentumserwerbs von einem Kaufmann, jedoch gilt die absolute Sperre des § 935 BGB auch für das HGB
Das BGB regelt verschiedene Situationen des Erwerbs allein durch gesetzliche Anordnung im Mobiliarsachenrecht, z.B. Vermischung, Vermengung und Verarbeitung von Sachen gemäß §§ 946 ff. BGB
Im Fall des § 950 BGB sind schuldrechtliche Korrekturmechanismen vorgesehen, um einen eventuell erlittenen Eigentumsverlust schuldrechtlich zu kompensieren
Das Konzept der Begründung und ordnungsgemäßen Abwicklung von Kaufverträgen nach Schuld- und Sachenrecht sollte vertraut sein
In der Praxis spielen privatrechtliche Sachverhalte häufig im Zusammenspiel zwischen Vertragsrecht, Bereicherungsrecht, Deliktsrecht und (Mobiliar-)Sachenrecht eine Rolle
Es ist wichtig, Anspruchsgrundlagen heranzuziehen, die das Interesse des Anspruchsstellers erfüllen und diese sorgfältig mit ihren Voraussetzungen zu prüfen
Vernetztes Denken ist entscheidend, unter Berücksichtigung aller Skriptkapitel