Kapitel 7 und 8 des Skripts behandeln die Durchführung von (Schuld-)Verträgen
Wir befinden uns in einem Stadium des rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses, bei dem der Vertrag wirksam abgeschlossen wurde und wechselseitige vertragliche Pflichten entstanden sind
Hauptleistungspflicht des Leistungsschuldners, z.B. die Leistungspflicht des Verkäufers gemäß § 433 Abs. 1 BGB
Schuldrechtliche Rechte werden als Forderungen bezeichnet, korrespondierend dazu der Begriff der Verbindlichkeit
Im Kaufvertrag sind Gläubiger- und Schuldnerstellung wechselseitig miteinander verknüpft, näher ausgestaltet in §§ 320 ff. BGB
Der Käufer schuldet die Zahlung des Kaufpreises, da er einen Anspruch gegen den Verkäufer auf die Leistung hat
Primärer Anspruch auf die Leistung aus dem wirksamen Vertragsschluss
Bei einer echten Gattungsschuld muss der Leistungsgegenstand durch Konkretisierung schuldnerseitig bestimmt werden
Bei echter Gattungsschuld ist der Gattungsschuldner mit einem Beschaffungsrisiko belastet und unterliegt einer Einstandspflicht gemäß § 276 Abs. 1 BGB
Der Leistungsschuldner muss die richtige Leistung am richtigen Ort und zur richtigen Zeit anbieten, damit der Gläubiger nur noch zuzugreifen braucht
Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers durch den Schuldner führt zum Erlöschen des Anspruchs gemäß § 362 Abs. 1 BGB
Konfliktsituationen und Konfliktlösungsprogramme bei Störungsformen der Vertragsdurchführung werden in Kapitel 8 des Skripts behandelt
Störungsformen bei der Vertragsdurchführung:
Leistung gegenüber einer "falschen" Person führt regelmäßig nicht zur Erfüllung, es sei denn, der Gläubiger willigt ein oder genehmigt es
Leistung durch einen Dritten ist zulässig, es sei denn, der Schuldner muss persönlich leisten oder widerspricht der Leistung durch den Dritten
Der Leistungsinhalt und seine Erbringung können problematisch sein, verschiedene Pflichtverletzungen sind denkbar
Bei Unmöglichkeit der Leistung entfällt die Leistungspflicht, Sekundärrechte des Leistungsgläubigers können entstehen
Bei zu geringer Quantität der Leistung kann der Gläubiger die Zu-Wenig-Leistung annehmen, muss es jedoch nicht
Gemäß § 266 BGB kann der Gläubiger die zu wenig erbrachte Leistung annehmen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet
Im Einzelfall kann die Verweigerung der Annahme durch den Gläubiger treuwidrig sein, gemäß § 242 BGB
Im Kauf- und Werkvertragsrecht kann eine quantitativ unzureichende Leistung zu Sekundärrechten des Käufers bzw. Bestellers führen
Falls der Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung anbietet, braucht der Gläubiger diese nicht anzunehmen
Bei qualitativ minderwertiger Ware braucht der Gläubiger diese ebenfalls nicht anzunehmen
Es gibt vertragstypspezifische Mängelrechte des Käufers bzw. Bestellers zu beachten
Innerhalb vertraglicher Schuldverhältnisse bestehen neben Leistungspflichten auch weitere Pflichten, wie Schutzpflichten
Der Leistungsort wird vornehmlich in den §§ 269 f. BGB behandelt
Der Zeitfaktor spielt eine bedeutende Rolle für die Beurteilung der Korrektheit der Leistungserbringung
Bei Schuldnerverzug verbessert sich die Rechtsstellung des Gläubigers gemäß den Regelungen über den Schuldnerverzug (§§ 286 ff. BGB)
Der Gläubiger hat das Recht auf Rücktritt und Schadensersatzansprüche bei Verzögerung der Leistung durch den Schuldner
Die Rechte aus §§ 280 Abs. 1 und 3 BGB treten an die Stelle der dann nicht mehr geschuldeten Leistung
Terminologischer Anknüpfungspunkt ist das "Nichterbringen" der Leistung in § 323 Abs. 1, 1. Alt. BGB bzw. § 281 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.
Um diese Rechte auszuüben, muss der Gläubiger in der Regel eine angemessene Frist zur Leistung setzen und ablaufen lassen
Ein vereinbarter Leistungszeitpunkt kann verschiedene rechtliche Bedeutungen haben, z.B. für Verzugseintritt, Rücktritt oder Beurteilung einer Unmöglichkeit
Bei Gläubigerverzug können für den Schuldner verschiedene Schutzmaßnahmen gelten, wie die Abnahme der Leistungsgefahr bei Gattungsschulden und eingeschränkte Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Forderungsabtretungen sind wichtig für die Refinanzierung und Absicherung von Rechtsgeschäften
Verjährung kann zu einem dauerhaften Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners führen, wenn die Verjährung eingetreten ist
Verjährungsfristen können komplex sein aufgrund unterschiedlicher Fristen und Möglichkeiten von Verjährungshemmung und -neubeginn
Pflichtverletzungen vor Vertragsschluss können in Fällen der anfänglichen Unmöglichkeit relevant sein, für die die Sonderregelung des § 311a BGB zu beachten ist
Verständnis für die unterschiedlichen Kategorien von Leistungsstörungen und Pflichtverletzungen nach § 241 Abs. 2 BGB ist zentral für die Beurteilung vertragsrechtlicher Fallsituationen
Vertragliche Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB sind von großer Bedeutung, ebenso wie die Verjährung und Forderungsabtretung