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  • Kapitel 7 und 8 des Skripts behandeln die Durchführung von (Schuld-)Verträgen
  • Wir befinden uns in einem Stadium des rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses, bei dem der Vertrag wirksam abgeschlossen wurde und wechselseitige vertragliche Pflichten entstanden sind
  • Hauptleistungspflicht des Leistungsschuldners, z.B. die Leistungspflicht des Verkäufers gemäß § 433 Abs. 1 BGB
  • Schuldrechtliche Rechte werden als Forderungen bezeichnet, korrespondierend dazu der Begriff der Verbindlichkeit
  • Im Kaufvertrag sind Gläubiger- und Schuldnerstellung wechselseitig miteinander verknüpft, näher ausgestaltet in §§ 320 ff. BGB
  • Der Käufer schuldet die Zahlung des Kaufpreises, da er einen Anspruch gegen den Verkäufer auf die Leistung hat
  • Primärer Anspruch auf die Leistung aus dem wirksamen Vertragsschluss
  • Bei einer echten Gattungsschuld muss der Leistungsgegenstand durch Konkretisierung schuldnerseitig bestimmt werden
  • Bei echter Gattungsschuld ist der Gattungsschuldner mit einem Beschaffungsrisiko belastet und unterliegt einer Einstandspflicht gemäß § 276 Abs. 1 BGB
  • Der Leistungsschuldner muss die richtige Leistung am richtigen Ort und zur richtigen Zeit anbieten, damit der Gläubiger nur noch zuzugreifen braucht
  • Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers durch den Schuldner führt zum Erlöschen des Anspruchs gemäß § 362 Abs. 1 BGB
  • Konfliktsituationen und Konfliktlösungsprogramme bei Störungsformen der Vertragsdurchführung werden in Kapitel 8 des Skripts behandelt
  • Störungsformen bei der Vertragsdurchführung:
    • Leistung gegenüber einer "falschen" Person führt regelmäßig nicht zur Erfüllung, es sei denn, der Gläubiger willigt ein oder genehmigt es
    • Leistung durch einen Dritten ist zulässig, es sei denn, der Schuldner muss persönlich leisten oder widerspricht der Leistung durch den Dritten
    • Der Leistungsinhalt und seine Erbringung können problematisch sein, verschiedene Pflichtverletzungen sind denkbar
  • Bei Unmöglichkeit der Leistung entfällt die Leistungspflicht, Sekundärrechte des Leistungsgläubigers können entstehen
  • Bei zu geringer Quantität der Leistung kann der Gläubiger die Zu-Wenig-Leistung annehmen, muss es jedoch nicht
  • Gemäß § 266 BGB kann der Gläubiger die zu wenig erbrachte Leistung annehmen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet
  • Im Einzelfall kann die Verweigerung der Annahme durch den Gläubiger treuwidrig sein, gemäß § 242 BGB
  • Im Kauf- und Werkvertragsrecht kann eine quantitativ unzureichende Leistung zu Sekundärrechten des Käufers bzw. Bestellers führen
  • Falls der Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung anbietet, braucht der Gläubiger diese nicht anzunehmen
  • Bei qualitativ minderwertiger Ware braucht der Gläubiger diese ebenfalls nicht anzunehmen
  • Es gibt vertragstypspezifische Mängelrechte des Käufers bzw. Bestellers zu beachten
  • Innerhalb vertraglicher Schuldverhältnisse bestehen neben Leistungspflichten auch weitere Pflichten, wie Schutzpflichten
  • Der Leistungsort wird vornehmlich in den §§ 269 f. BGB behandelt
  • Der Zeitfaktor spielt eine bedeutende Rolle für die Beurteilung der Korrektheit der Leistungserbringung
  • Bei Schuldnerverzug verbessert sich die Rechtsstellung des Gläubigers gemäß den Regelungen über den Schuldnerverzug (§§ 286 ff. BGB)
  • Der Gläubiger hat das Recht auf Rücktritt und Schadensersatzansprüche bei Verzögerung der Leistung durch den Schuldner
  • Die Rechte aus §§ 280 Abs. 1 und 3 BGB treten an die Stelle der dann nicht mehr geschuldeten Leistung
  • Terminologischer Anknüpfungspunkt ist das "Nichterbringen" der Leistung in § 323 Abs. 1, 1. Alt. BGB bzw. § 281 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.
  • Um diese Rechte auszuüben, muss der Gläubiger in der Regel eine angemessene Frist zur Leistung setzen und ablaufen lassen
  • Ein vereinbarter Leistungszeitpunkt kann verschiedene rechtliche Bedeutungen haben, z.B. für Verzugseintritt, Rücktritt oder Beurteilung einer Unmöglichkeit
  • Bei Gläubigerverzug können für den Schuldner verschiedene Schutzmaßnahmen gelten, wie die Abnahme der Leistungsgefahr bei Gattungsschulden und eingeschränkte Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
  • Forderungsabtretungen sind wichtig für die Refinanzierung und Absicherung von Rechtsgeschäften
  • Verjährung kann zu einem dauerhaften Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners führen, wenn die Verjährung eingetreten ist
  • Verjährungsfristen können komplex sein aufgrund unterschiedlicher Fristen und Möglichkeiten von Verjährungshemmung und -neubeginn
  • Pflichtverletzungen vor Vertragsschluss können in Fällen der anfänglichen Unmöglichkeit relevant sein, für die die Sonderregelung des § 311a BGB zu beachten ist
  • Verständnis für die unterschiedlichen Kategorien von Leistungsstörungen und Pflichtverletzungen nach § 241 Abs. 2 BGB ist zentral für die Beurteilung vertragsrechtlicher Fallsituationen
  • Vertragliche Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB sind von großer Bedeutung, ebenso wie die Verjährung und Forderungsabtretung