Einstiegsfragen Klausur

Cards (21)

  • Unterschied zwischen Präsidialdemokratie und parlamentarischen Demokratie
    Präsidialdemokratie = Staatsoberhaupt wird direkt vom Volk gewählt und agiert unabhängig vom Parlament (Frankreich)
    Parlamentarische = Regierung und Regierungschef wird durch das Parlament legitimiert und kontrolliert. In Deutschland kann das Parlament einen neuen Bundeskanzler wählen
  • Wo ist die Ewigkeitsgarantie geregelt und was beinhaltet sie? 

    Leitet sich aus Art. 79 (3) ab
    Art. 1, 20, 50 und das Bundesstaatsprinzip sind unveränderlich
    Grundrechte dürfen im Kern nie geändert werden
    gilt auch für die einzelnen Bundesländer Art. 28 (1)
  • Wann kommt das Verhältnismäßigkeitsprinzip zur Anwendung?
    Im Rahmen von Ermessensentscheidungen ist das Prinzip zu beachten
    Legitimer Zweck -> Geeignetheit -> Erforderlichkeit -> Angemessenheit
  • Vier praktische Ausflüsse des Rechtsstaatsprinzipes
    • Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - Berücksichtigung des Gesetzesvorrangs/Gesetzesvorbehalts, Bestimmheitsgebot, rechtliches Gehör
    • Gewährleistung effektiver Rechtsschutz - Art. 19 (4) jedem Betroffenen einer öffentlich-rechtlichen Handlung steht der Rechtsweg offen
    • Rückwirkungsverbot - Vertrauensschutz der Bürger, Gesetzesvorbehalt
    • Verfassungsbindung staatlicher Gewalt - Entscheidungen und Handlungen müssen im Einklang mit dem Gesetz sein Art. 20 (3)
  • Merkmale für das Vorliegen eines Staates
    • Drei Elemente Lehre von Georg Jelinek
    • Es braucht Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt
  • Die fünf Staatsformmerkmale der BRD mit Fundstellen
    • Rechtsstaat Art. 1 (3), 19 (4), 20 (2), (3)
    • Demokratie Art. 20 (1), (2)
    • Sozialstaat Art. 20 (1)
    • Republik Art. 20 (1)
    • Bundesstaat Art. 20 (1)
  • Rechtstaat
    Art. 1 (3), 19 (4), 20 (3)
    Gesetzgebende Gewalt ist an verfassungsmäßige Ordnung gebunden, Garantie der Grundrechte, Rechtsweg ist frei für Bürger
  • Republik
    Art. 20 (1)
    Staatsoberhaupt gelangt durch Wahl und nicht durch Erbfolge in sein Amt
  • Demokratie
    Art. 20 (1), (2)
    Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus
  • Sozialstaat
    Art. 20 (1)
    Der Staat garantiert ein menschenwürdiges Existenzminimum
  • Bundesstaat
    Art. 20 (1)
    Staatsgewalt ist auf zwei Ebenen aufgeteilt, die jeweils Staatsqualität besitzen
  • Wie sind die Staatsformmerkmale im GG geschützt? Gilt das auch für die Bundesländer?
    Durch die Ewigkeitsklausel des Art. 79 (3) sind die Verfassungsprinzipien des Art. 20 geschützt. Sie dürfen durch ein Gesetz nicht berührt werden. Aufgrund der Homogenitätsklausel aus Art. 28 (1) gelten diese auch für die Bundesländer
  • Eine Verfassung eines Landes verstößt gegen eine Regelung des GG. Wie wäre der Konflikt aufzulösen?
    Art. 31 GG -> Bundesrecht bricht Landesrecht
    Durch die Homogenitätsklausel (Art. 28 (1)) sind die Verfassungen der Länder an das GG gebunden
    Widerspruch mit dem GG = nichtige Landesverfassung
    • Mutterschutz = Sozialstaat
    • Bundespräsident = Republik
    • Grundmandatsklausel = Demokratie
    • Bundesrat = Bundesstaat
    • Vorsorgepauschale = Sozialstaat
    • Normenkontrolle = Rechtsstaat
    • Grundrechtsbindung = Rechtsstaat
    • Bundesversammlung = Republik
    • Pressefreiheit = Demokratie
    • Homogenitätsklausel = Bundesstaat
  • Parteienprivileg
    • Verbot nur durch das Bundesverfassungsgericht (Art. 21 (4) GG)
    • Andere Vereinigungen können durch die Exekutive verboten werden
  • Öffentliches Dienstrecht
    • Rechte und Pflichten (Art. 33 (5) GG)
    • Begriffsdefinitionen (Dienstherr, Art, ...)
  • Rechte im öff. Dienstrecht
    • Lebenszeitprinzip
    • Laufbahnprinzip
    • Alimentationsprinzip
    • Beamtenvertretung
    • Besoldung
    • Amtsbezeichnung
  • Pflichten im öff. Dienstrecht
    • Streikverbot
    • Verfassungstreue
    • Neutralität
    • Amtsverschwiegenheit
    • Anzeige von Nebentätigkeiten
  • Unterschied Richtlinie/Verordnung
  • Wahlrechtsgrundsätze
    • Frei
    • Gleich
    • Allgemein
    • Geheim
    • Unmittelbar
    • (Öffentlich)
  • Indemnität / Immunität Art. 38