Wahlrecht und Gesetzgebung

Subdecks (1)

Cards (36)

  • Parlamentarische Demokratie

    Das Volk wählt das Parlament, das dann die Gesetze erlässt
  • Das österreichische Bundesparlament besteht aus zwei Kammern: dem Nationalrat und dem Bundesrat
  • Nationalrat
    Wird vom Bundesvolk direkt gewählt und ist der unmittelbar demokratisch legitimierte Bundesgesetzgeber
  • Wahlgrundsätze für den Nationalrat
    • Allgemeines Wahlrecht
    • Gleiches Wahlrecht
    • Unmittelbares Wahlrecht
    • Persönliches Wahlrecht
    • Geheimes Wahlrecht
    • Freies Wahlrecht
    • Verhältniswahlrecht
  • Der Verfassungsgerichtshof hat im Jahr 2016 die Stichwahl der Bundespräsidentenwahl unter anderem wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl aufgehoben
  • Freies Mandat der Abgeordneten
    Abgeordnete sind nicht an Wählerinstruktionen und auch nicht an ihre politischen Parteien gebunden
  • Als verfassungskonform wird eine freiwillige "Klubdisziplin" angesehen
  • Regelungen über die parlamentarische Gesetzgebung sind Kern der Demokratie, weil die Erlassung von Gesetzen die Hauptaufgabe der Parlamente ist
  • Freies Mandat
    Abgeordnete sind nicht an Wählerinstruktionen und auch nicht an ihre politischen Parteien gebunden
  • Rechtlicher Zwang zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten ("Fraktionszwang" oder "Klubzwang") ist verfassungswidrig
  • Freiwillige "Klubdisziplin"

    Als verfassungskonform angesehen
  • Abgeordnete schließen sich in der Regel der eigenen Parteilinie an, die im jeweiligen "Parlamentsklub" gefunden wird
  • Solche Mechanismen organisierter Mehrheiten sind unerlässlich, um auf parlamentarischer Ebene Verhandlungen führen zu können
  • Die Bundesgesetzgebung wird von Nationalrat und Bundesrat gemeinsam ausgeübt
  • Die Landesgesetzgebung wird von den Landtagen ausgeübt
  • Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) regelt, für welche Materien die Gesetzgebungszuständigkeit beim Bund (Nationalrat und Bundesrat) und für welche Materien sie bei den Ländern (Landtag) liegt
  • Die 183 Nationalratsabgeordneten werden vom Bundesvolk nach den Grundsätzen des Wahlrechts (allgemein, gleich, unmittelbar, persönlich, frei und geheim) gewählt
  • Der Bundesrat besteht aus Vertretern der Länder, die von den jeweiligen Landtagen entsandt werden
  • Der Bundesrat wird nach jeder Landtagswahl teilweise erneuert und bleibt im Gegensatz zum Nationalrat kontinuierlich bestehen
  • Initiativrecht
    Das Recht, einen Gesetzesvorschlag einzubringen
  • Wer das Initiativrecht hat
    • Bundesregierung (Regierungsvorlage)
    • Mitglieder des Nationalrats (durch einen Initiativantrag von fünf Abgeordneten)
    • Bundesrat
    • Bundesvolk (durch Volksbegehren)
  • In der Praxis werden die meisten Gesetzesvorschläge in den Bundesministerien erarbeitet (Ministerialentwürfe) und von der Bundesregierung als Regierungsvorlagen dem Nationalrat vorgelegt
  • Präsenzquorum
    Anwesenheit eines Drittels der Nationalratsabgeordneten
  • Konsensquorum
    Zustimmung der unbedingten einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen
  • Für Bundesverfassungsgesetze ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsabgeordneten (Präsenzquorum) und die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (Konsensquorum) Voraussetzung
  • Suspensives Veto
    Das Wirksamwerden eines Gesetzesbeschlusses kann nur verzögert, nicht aber endgültig verhindert werden
  • Erhebt der Bundesrat innerhalb von acht Wochen keinen begründeten Einspruch (= Veto), erfolgen die Beurkundung durch den Bundespräsidenten und die Gegenzeichnung des Bundeskanzlers
  • Erhebt der Bundesrat innerhalb von acht Wochen begründeten Einspruch, ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln
  • Der Nationalrat kann in der Regel einen Beharrungsbeschluss (unter einem erhöhtem Präsenzquorum von der Hälfte der Nationalratsabgeordneten bei gleichem Konsensquorum) fassen und sich so über das bloß suspensive Veto des Bundesrates hinwegsetzen
  • Der beurkundete und gegengezeichnete Gesetzesbeschluss ist schlussendlich durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt (BGBl) kundzumachen
  • Das Bundesgesetz tritt (wenn nichts anderes vorgesehen ist) einen Tag nach seiner Kundmachung in Kraft
  • Der Gesetzgeber kann aber auch vorsehen, dass das Gesetz zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt in Kraft tritt