Befasst sich mit dem Staat und den Rechtsbeziehungen zwischen dem Einzelnen und dem Staat
Bereiche des öffentlichen Rechts
Verfassungsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Beschäftigt sich mit dem Aufbau des Staates (Staatsorganisationsrecht) und garantiert durch Grundrechte fundamentale Rechte des Einzelnen gegenüber der Ausübung staatlicher Gewalt
Verwaltungsrecht
Umfasst Rechtsvorschriften, die im öffentlichen Interesse das Verhalten bzw. die Rechtsstellung einzelner natürlicher oder juristischer Personen regeln
Verfassungsrecht hat eine übergeordnete Stellung im Stufenbau der Rechtsordnung
Verfassungsrecht regelt, wie staatliche Rechtsakte "erzeugt" werden können und alle staatlichen Rechtsakte den Anforderungen der Verfassung entsprechen müssen
Grundprinzipien der Bundesverfassung
Konstituieren Österreich als demokratischen Rechtsstaat und Bundesstaat
Neben dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gibt es weitere verfassungsrechtliche Bestimmungen außerhalb dieser "Verfassungsurkunde"
Rum man das Staatsbürgerschaftsrecht dem Verwaltungsrecht zurechnen kann
Bundesverfassung
Die "Verfassungsurkunde" (das Stammgesetz) der österreichischen Bundesverfassung ist das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) aus dem Jahr 1920
Es gibt verfassungsrechtliche Bestimmungen auch außerhalb des B-VG als "Verfassungsurkunde"
Neben dem B-VG als Stammgesetz existieren
Bundesverfassungsgesetze
Einzelne Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen
All diese Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen stehen im gleichen Rang wie das B-VG
Grundprinzipien der Bundesverfassung
Auch "Baugesetze der Bundesverfassung" genannt
Wichtigste Grundprinzipien
Demokratie
Rechtsstaat
Republik
Bundesstaat
Grundprinzipien stehen über sonstigem Verfassungsrecht
Gesamtänderung der Bundesverfassung erfordert Volksabstimmung
Durch EU-Beitritt 1995 wurden Grundprinzipie wesentlich verändert
Demokratie
Österreich ist als Demokratie eingerichtet, d.h. das Recht geht vom Volk aus
Parlamentarische Demokratie
Gesetze werden vom Parlament beschlossen, das vom Volk gewählt wird
Direktdemokratische Elemente
Volksbefragung
Volksabstimmung
Volksbegehren
Direktdemokratische Elemente führen nicht unmittelbar zu Gesetzen
Legalitätsprinzip: Verwaltung und Gerichtsbarkeit dürfen nur auf Grund der Gesetze tätig werden
Parlamente haben Verwaltung und Gerichtsbarkeit durch hinreichend genau formulierte Gesetze zu binden
Rechtsstaat
Rechtsordnung hat inhaltliche Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns durch Gesetze (Gesetzesstaat), Gerichte garantieren Sicherung und Durchsetzung der Gesetze (Rechtsschutzstaat)
Jeder Akt eines staatlichen Organs muss in der Verfassung begründet und auf diese rückführbar sein
Gewaltenteilung: Trennung zwischen Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung
Wechselseitige Abhängigkeit und Kontrolle der Staatsgewalten ("checks and balances")
Gewaltenteilung
Trennung zwischen den drei Staatsgewalten (Staatsfunktionen) Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung
Für die drei Staatsgewalten sind jeweils eigene Organe eingerichtet (organisatorische Gewaltenteilung)
Es dürfen keine Mischorgane errichtet werden (dh zB Verwaltungsbehörden dürfen nicht zugleich Gerichte sein)
Die drei Staatsgewalten stehen in der Bundesverfassungsordnung aber nicht beziehungslos nebeneinander
Die drei Staatsgewalten wirken in einem System wechselseitiger Abhängigkeit und Kontrolle („checks and balances") zusammen
Die Gewaltenteilung zeigt sich auch im bundesstaatlichen Aufbau (vertikal) durch die Aufteilung der Staatsgewalt auf Bund und Länder
Wesentlicher Gehalt einer rechtsstaatlichen Verfassung ist auch der Bestand von Grundrechten
Grundrechte
Sollen dem Einzelnen eine Sphäre der Freiheit von staatlichem Handeln gewährleisten
Die verschiedenen grundrechtlichen Garantien der Bundesverfassung begrenzen das staatliche Handeln
Republikanisches Prinzip
Kern ist die Stellung des Staatsoberhauptes, also in Österreich des Bundespräsidenten
Im Gegensatz zu einem Monarchen ist das Staatsoberhaupt in einer Republik auf Zeit gewählt und politisch sowie rechtlich verantwortlich
Der Bundespräsident wird unmittelbar vom Volk für sechs Jahre gewählt, wobei eine einmalige Wiederwahl zulässig ist