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Cards (66)

  • Allgemeinverfügung
    Ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet [personenbezogen] oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache [sachbezogen] oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit [benutzungsregelnd] betrifft. Es handelt sich um eine konkret-generelle Regelung.
  • Angemessenheit
    Das Mittel ist angemessen, wenn das mit ihm verfolgte (öffentliche) Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht.
  • Anstalt
    Eine Zusammenfassung sachlicher und persönlicher Mittel, die in der Hand eines Trägers der öffentlichen Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind. Der öffentliche Zweck besteht hauptsächlich darin, bestimmte Leistungen zur Verfügung zu stellen. Anstalten werden im Gegensatz zu Körperschaften nicht von Mitgliedern getragen, sondern haben Nutzer. Sie sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie durch Gesetz mit Rechtsfähigkeit ausgestattet wurden.
  • Anwendungsvorrang
    Im Gegensatz zum Geltungsvorrang bei (höherrangigem) nationalem Recht genießt das Europäische Unionsrecht im Kollisionsfall (Rechtsnormen widersprechen einander) lediglich Anwendungsvorrang. Die deutsche Vorschrift, die mit einer unionsrechtlichen Regelung nicht in Einklang steht, ist nicht nichtig, sondern nur im Einzelfall nicht anwendbar.
  • Auflage
    Eine Nebenbestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Im Unterschied zur Befristung, Bedingung und zum Widerrufsvorbehalt begründet die Auflage eine eigenständige, zusätzliche Verpflichtung, die selbstständig vollstreckbar ist.
  • Aufschiebende Wirkung
    Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet nach hM (Vollziehbarkeitstheorie), dass der Verwaltungsakt nicht vollziehbar, also zunächst nicht mit Zwangsmitteln oÄ durchsetzbar ist (Suspensiveffekt).
  • Außenwirkung
    Die Maßnahme muss außerhalb der Verwaltung Wirkung zeitigen, indem sie erweiternd, einschränkend, feststellend oder sonst regelnd in die Rechtsposition von verwaltungsexternen Personen eingreift.
  • Bedingung
    Bei der Bedingung hängt der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses ab. Die Ungewissheit kann sich sowohl auf den Zeitpunkt des Eintritts des Umstandes als auch darauf beziehen, ob das Ereignis überhaupt stattfinden wird. Soll das Ereignis zur Folge haben, dass die Vergünstigung oder Belastung (erst dann) eintritt, handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung. Soll hingegen die Begünstigung oder Belastung infolge des Ereignisses wegfallen, liegt eine auflösende Bedingung vor.
  • Befristung
    Eine Nebenbestimmung, welche die zeitliche Geltungsdauer des Verwaltungsakts (aufschiebend oder auflösend) begrenzt.
  • Behörde
    Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (funktioneller Behördenbegriff).
  • Beliehene

    Personen des Privatrechts, denen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einzelne hoheitliche Aufgaben zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen worden sind.
  • Berechtigtes Interesse
    Das (Feststellungs-)Interesse muss auf vernünftigen Erwägungen beruhen und kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein. An (als)baldiger Feststellung besteht ein Interesse, wenn die gerichtliche Beantwortung der streitigen Rechtsfrage zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderlich ist.
  • Eigentum
    Zum verfassungsrechtlich geschützten Eigentum zählen alle privatrechtlich anerkannten vermögenswerten Rechte, nicht jedoch das Vermögen als solches. Öffentlich-rechtliche vermögenswerte Rechte sind schützenswerte Eigentumspositionen, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen einer Person beruhen.
  • Einzelfallregelung
    Eine konkret-individuelle Regelung. Wird ein bestimmter Sachverhalt hinsichtlich Zeit, Ort und sonstiger Umstände geregelt, liegt eine konkrete Regelung vor.
  • Enteignung
    Nach Auffassung des BVerfG ist eine Enteignung die vollständige oder teilweise Entziehung einer konkreten, nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ausgeformten vermögenswerten Rechtsposition durch einen gezielten (finalen) hoheitlichen Rechtsakt (entweder in Gestalt eines formellen Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes, Art. 14 Abs. 3 GG), sog. enger Enteignungsbegriff. Die Entziehung muss zudem einen Vorgang hoheitlicher Güterbeschaffung zum Wohle der Allgemeinheit sein.
  • Erforderlichkeit
    Erforderlichkeit liegt vor, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den Erfolg mit gleicher Sicherheit und vergleichbarem Aufwand herbeiführen würde.
  • Ermessen
    Auf Rechtsfolgenseite der Norm kommt der Behörde ein Entscheidungsspielraum zu. Das Ermessen kann sich darauf beziehen, ob die Verwaltung überhaupt tätig wird (Entschließungsermessen) und wie sie tätig wird (Auswahlermessen hinsichtlich Maßnahme und Adressat).
  • Ermessensausfall
    Ermessensausfall (bzw. Ermessensnichtgebrauch) liegt vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen überhaupt keinen Gebrauch macht – etwa weil sich die Behörde irrig in ihrer Entscheidung für gebunden hielt.
  • Ermessensfehlgebrauch
    Von Ermessensfehlgebrauch/Ermessensmissbrauch spricht man, wenn der Behörde bei der Abwägung ein Fehler unterläuft (zB unvollständige Tatsachenermittlung, Fehlgewichtung, sachfremde Erwägungen).
  • Ermessensreduzierung auf Null
    Dies ist der Fall, wenn von den im Gesetz vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten im Einzelfall nur eine rechtlich zulässige übrig bleibt, und zwar regelmäßig aus Gründen höherrangigen Rechts. Dann ist allein diese eine Entscheidung ermessensfehlerfrei möglich – und die Wahl einer Handlungsalternative wäre fehlerhaft. Dergestalt wird aus der Ermessensbetätigung der Verwaltung faktisch eine gebundene Entscheidung.
  • Ermessensüberschreitung
    Um den Fehler der Ermessensüberschreitung handelt es sich, wenn die Behörde zwar erkennt, dass ihr Ermessen eingeräumt ist und sie auch alle Handlungsvarianten erfasst, aber irrtümlich oder bewusst annimmt, dass ihr gesetzlich ein größerer Entscheidungsspielraum zusteht, als dies der Fall ist.
  • Fortsetzungsfeststellungsinteresse
    Es liegt vor bei Wiederholungsgefahr (wenn es konkret möglich erscheint, dass sich der Streitfall unter vergleichbaren Umständen wiederholt).
  • Fortsetzungsfeststellungsinteresse
    Es liegt vor bei Wiederholungsgefahr (wenn es konkret möglich erscheint, dass sich der Streitfall unter vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Umständen in absehbarer Zeit erneut ereignen wird), im Falle des Rehabilitationsinteresses (von der angegriffenen Maßnahme geht eine diskriminierende Wirkung aus), der Präjudizwirkung (Kläger verfolgt Staatshaftungsanspruch) und (str.) bei einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff.
  • Formelles Gesetz (Art. 76 ff. GG)
    Als formelle Gesetze werden die Rechtsnormen bezeichnet, die von der Legislative in dem verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden sind (Parlamentsgesetze). Es handelt sich um die vom Bundestag und den Landtagen erlassenen einfachgesetzlichen Normen.
  • Geeignetheit
    Geeignetheit iSd Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes liegt vor, wenn das angestrebte Ziel mit dem eingesetzten Mittel gefördert oder (gar) erreicht werden kann.
  • Geltungsvorrang
    Geltungsvorrang bedeutet, dass im Kollisionsfall (Rechtsnormen widersprechen einander) das ranghöhere das rangniedere Recht bricht. Der Regelung auf niedrigerer Stufe kommt dann keine Geltung (mehr) zu.
  • Gemeingebrauch
    Gemeingebrauch bedeutet, dass jedermann die öffentliche Sache im Rahmen der Widmung ohne besondere Zulassung benutzen darf.
  • Gewohnheitsrecht
    Gewohnheitsrecht entsteht durch längere und gleichmäßige Übung und muss von der Überzeugung der Beteiligten getragen sein, dass diese Übung rechtlich geboten ist.
  • Hoheitlich (§ 35 S. 1 VwVfG)

    Hoheitlich meint ein einseitiges Gebrauchmachen von Befugnissen des öffentlichen Rechts
  • Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)
    Inhalts- und Schrankenbestimmungen stellen abstrakte und generelle Regelungen dar, mit denen der Gesetzgeber die Rechtsstellung des Eigentümers ausformt
  • Körperschaft
    Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt es sich um mitgliedschaftlich verfasste und vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Organisationen. Sie werden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingerichtet, um bestimmte öffentliche Aufgaben idR mit hoheitlichen Verwaltungsmitteln (Hoheitsbefugnissen) und unter staatlicher Aufsicht zu erfüllen.
  • Maßnahme (§ 35 S. 1 VwVfG)
    Als Maßnahme einer Behörde gilt jegliches Handeln mit Erklärungsgehalt, das ihr zurechenbar ist.
  • Materielles Gesetz
    Gesetze im nur materiellen Sinne sind untergesetzliche Rechtsnormen, die durch die Verwaltung erlassen werden: Rechtsverordnungen, Satzungen.
  • Nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

    Abgrenzung von der verfassungsrechtlichen Streitigkeit: Letztere liegt nur bei sog. doppelter Verfassungsunmittelbarkeit vor (hM), dh wenn die Streitigkeit unmittelbar aus der Verfassung folgende Rechte und Pflichten zum Gegenstand hat (materielles Element) und von unmittelbar am Verfassungsleben beteiligten Parteien (formelles Element) ausgetragen wird.
  • Öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
    Nach der modifizierten Subjektstheorie (auch Sonderrechtstheorie, hM) ist eine Norm öffentlich-rechtlich, wenn sie einen Hoheitsträger als solchen berechtigt oder verpflichtet, sich also ausschließlich an den Staat oder einen sonstigen Träger hoheitlicher Gewalt in ebendieser Funktion richtet.
  • Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§ 54 S. 1 VwVfG)

    Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist eine Vereinbarung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Begründung, Aufhebung oder Änderung eines Rechtsverhältnisses
  • Organ
    Hierbei handelt es sich um nichtrechtsfähige Verwaltungsstellen, durch welche die Verwaltungsträger ihre Aufgaben erfüllen.
  • Parlamentsvorbehalt
    Für alle wesentlichen Entscheidungen ist eine parlamentarische Zustimmung, die oft in Gestalt eines formellen Gesetzes erfolgt, notwendig (Wesentlichkeitstheorie des BVerfG). „Wesentlich" sind zunächst die zur Verwirklichung der Grundrechte bedeutsamen Angelegenheiten. Auch Maßnahmen, die keine unmittelbare Grundrechtsrelevanz aufweisen, aber grundlegende Entscheidungen für das Gemeinwesen darstellen, können ein formelles Gesetz erfordern.
  • Realakt (schlicht-hoheitliches Handeln)

    Realakte sind öffentlich-rechtlicher Natur, erfüllen aber nicht die Kriterien eines Verwaltungsakts. IdR sind sie nicht auf einen Rechtserfolg, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet.
  • Rechtsverordnung (Art. 80 Abs. 1 GG)

    Rechtsverordnungen stellen (materielle) generell-abstrakte Rechtsnormen dar, die von der Exekutive aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung zur Regelung staatlicher Angelegenheiten erlassen werden